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LSG Chemnitz, Beschluss vom 19.01.2011 - 7 AY 6/09 B ER
Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Kürzung bei missbräuchlicher Aufenthaltsverlängerung durch die Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
Ein auf eine Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches sozialwidriges Verhalten liegt in einer vom Antragsteller veranlassten ungeklärten Identität und einer ungeklärten Staatsangehörigkeit. Die Angabe eines falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen und unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten ist bei generell abstrakter Betrachtung geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern, weil unklar ist, für wen - wenn die Identität ungeklärt ist - und von wem - wenn (zusätzlich) unklar ist, welche Staatsangehörigkeit die Person besitzt, - Passersatzpapiere zu beschaffen sind. Bis zur Klärung der Identität bleibt er deswegen dauerhaft von sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylVfG (1992) §§ 36ff
,
AsylVfG (1992) § 30 Abs. 3
,
AsylVfG (1992) § 36
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4
,
AsylbLG § 1a Nr. 2
,
AsylbLG § 2 Abs. 1
, ,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 5 S. 4
,
AufenthG (2004) § 60a
Vorinstanzen: SG Chemnitz 12.06.2009 S 25 AY 7/09 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2009 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort bis auf Weiteres, aber längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: