Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2007 - 8 AL 44/04
Übergang von Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
1. Durch den Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit gem § 143a Abs. 4 SGB III wird der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch. Daher muss die Bundesagentur für Arbeit ihren Auszahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Wege einer arbeitsgerichtlichen Leistungsklage geltend machen, wobei der Arbeitnehmer gegen die Mitteilung, dass der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist, eine sozialgerichtliche Anfechtungsklage erheben kann.
2. Ein im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs zuerkannter Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG kann nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 1 SGB III führen, wenn dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, weil er infolge Arbeitsunfähigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 143 Abs. 1 § 143 Abs. 3 § 143a Abs. 1 § 143a Abs. 3 § 143a Abs. 4
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 22.07.2004 S 16 AL 141/03