LSG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2007 - 8 AL 44/04
Übergang von Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
1. Durch den Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit gem § 143a Abs. 4
SGB III wird der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch. Daher
muss die Bundesagentur für Arbeit ihren Auszahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Wege einer arbeitsgerichtlichen Leistungsklage
geltend machen, wobei der Arbeitnehmer gegen die Mitteilung, dass der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen
ist, eine sozialgerichtliche Anfechtungsklage erheben kann.
2. Ein im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs zuerkannter Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG kann nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach §
143 Abs.
1 SGB III führen, wenn dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, weil er infolge Arbeitsunfähigkeit seinen arbeitsvertraglichen
Pflichten nicht nachkommen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 22.07.2004 S 16 AL 141/03