Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Social-Media-Manager - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - Abgrenzung
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1. für seine Tätigkeit als Social-Media-Manager nicht der Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin ist eine GmbH, die ausweislich ihres im Handelsregister eingetragenen Geschäftszwecks Medieninhalte auf unterschiedlichen
Plattformen produziert und vermarktet. Sie gibt Druckerzeugnisse heraus, pflegt, betreibt und erstellt digitale Medienangeboten
und betreibt alle mit den Marken und Inhalten im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Geschäfte.
Der Beigeladene zu 1. ist als Social-Media-Manager tätig und arbeitete als solcher auch mit der Klägerin vom 1. Februar 2013
bis zum 30. November 2015 zusammen. Für seine Tätigkeit rechnete er mit der Klägerin nach Tagessätzen a EUR 230,00 bzw. 250,00
zzgl. USt. ab.
Am 16. Juli 2015 beantragte die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1.
für seine Tätigkeit als Journalist und Berater bei der Klägerin. In dem Antrag gab sie an, der Beigeladene zu 1. sei für mehrere
Auftraggeber tätig. Eine selbständige Tätigkeit führe er daneben nicht aus bzw. das Einkommen aus einer solchen Tätigkeit
stelle nicht den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens dar. Weitere Beschäftigungen übe er regelmäßig mit einem Einkommen
von mehr als EUR 450,00 aus und überschreite nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Am 13. März 2015 sei für den Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Die Klägerin beantragte festzustellen, dass
keine abhängige Beschäftigung vorliege. Bei der Erklärung des Auftragnehmers fand sich keine Unterschrift des Beigeladenen
zu 1. Es war aber jeweils angekreuzt, dass der Auftragnehmer beantrage, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt.
Zur Tätigkeit an sich gab der Beigeladene zu 1. an, er sei als Journalist, in beratender Tätigkeit und bei der Texterstellung
und der Betreuung der sozialen Netzwerke tätig. Die Arbeitsausführung werde nicht kontrolliert, nur das Ergebnis. Die Auftragsausführung
erfolge über ein Medienmanagementsystem des Auftraggebers. Sie sei immer vor Ort in den Räumen der Klägerin zu den normalen
Arbeitszeiten erfolgt. Das Gebäude sei zwischen 8:00 Uhr und 20 Uhr zugänglich. In der Zeit hätten die Aufträge ausgeführt
werden müssen. Es sei für die Auftragsausführung keine Teilnahme an Besprechungen und die Abstimmung mit Mitarbeitern der
Klägerin notwendig gewesen. Dienstpläne habe es nicht gegeben und an Schulungsmaßnahmen habe er nicht teilnehmen dürfen, da
er kein festangestellter Mitarbeiter sei. Dienstkleidung gebe es nicht. Die Preisgestaltung erfolge nach Absprache. Er mache
kaum eigene Werbung und die Akquisition neuer Auftraggeber erfolge nur durch Networking. Kapitaleinsatz habe er keinen, da
es nur um Beratertätigkeiten gehe. Ein Unternehmerrisiko bestehe, weil es keine Vergütung bei Urlaub und Krankheit gebe.
Im Rahmen weiterer Ermittlungen der Beklagten gab der Beigeladene zu 1. dann an, schriftliche Vereinbarungen gebe es nicht.
Die Beauftragung erfolge jeden Monat schriftlich. Er sei zuständig für die aktive und strategische Betreuung der Social-Media-Aktivitäten
(F., G. T., P., I.) sowie das Verfassen von Beiträgen auf F1. Die Tätigkeit erledige er an 3 bis 4 Tagen pro Woche vor Ort und im eigenen Büro.
Seine Aufgabe sei die aktive Betreuung der Social-Media-Kanäle (Postings, Community Management, Auswertungen, Reportings). Vor Ort bekomme er die Arbeitsmaterialien ohne Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt, zu Hause arbeite er mit seinen eigenen
Materialien. Er benötige lediglich einen internetfähigen Rechner und einen Schreibtisch. Ein tragbares internetfähiges Endgerät
werde ihm nicht gestellt. Alle Aufgaben führe er persönlich aus. Weisungen fachlicher Art würden nicht erteilt. Das fachliche
Letztentscheidungsrecht habe die Klägerin. Alle Anlieferungen könnten jederzeit eingesehen und verändert werden. Ihm sei freigestellt,
wo er die Arbeiten erledige. Das Community-Management finde – aufgrund der Abstimmung mit den Redakteuren – meist vor Ort
statt. Wochenendarbeiten würden ausschließlich vom eigenen Büro aus geleistet. Die Rechnungen stelle er an die Klägerin. Die
Arbeitszeiten seien flexibel, je nach Aufwand. Das Community-Management erfordere täglichen Einsatz. Monatlich sei er rund
100 bis 120 Stunden für die Klägerin tätig. Eine Übergabe/Kontrolle/Abnahme erfolge nur in geringem Umfang, der Großteil der
Arbeit sei öffentlich zugänglich und ersichtlich. Bei Abwesenheit/Verhinderung habe er den zuständigen Online-Content-Manager
benachrichtigt. Eine Ersatzkraft für seine Arbeiten bei Verhinderung wähle er nicht aus, es werde dann ein weiterer freier
Mitarbeiter beauftragt. In die Betreuung der Social-Media-Aktivitäten seien mehrere Personen involviert. Die Arbeitspakete
würden im Team verteilt und dann eigenständig erledigt. Die Vergütung erfolge nach Tagessätzen, die monatlich abgerechnet
würden. Bei Nichtarbeit erfolge keine Bezahlung. Er trete nicht als Mitarbeiter der Klägerin auf, es gebe weder eine personifizierte
Email-Adresse noch werde sein Name irgendwo genannt. Er strebe eine nicht abhängige Beschäftigung an.
Die Klägerin bestätigte die Angaben des Beigeladenen zu 1. gegenüber der Beklagten.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. dazu an, dass sie beabsichtige,
einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Februar 2013 festzustellen. Zur Begründung
gab die Beklagte an, entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Vorliegend
spreche für eine selbständige Tätigkeit, dass fachliche Weisungen nicht erteilt werden und der Beigeladene zu 1. nach außen
nicht als Mitarbeiter der Klägerin auftrete. Demgegenüber spräche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Tätigkeit
am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt werde, die Arbeitszeit vorgegeben sei, ein Tagessatz für die geleistete Arbeit gezahlt
werde, eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin stattfinde, kein unternehmerisches Risiko und keine unternehmerische
Chance bestehe, die Teilnahme an Besprechungen sowie die Abstimmung mit Mitarbeitern notwendig sei, kein Kapital in erheblichem
Umfang eingesetzt werde, die Auftragsausführung im Medienmanagementsystem der Klägerin dokumentiert werde und eine Pflicht
zur persönlichen Leistungserbringung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung
überwiegen und es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin nahm an 10. Dezember 2015 zu der Anhörung Stellung und teilte mit, die Tätigkeit werde zum Teil in der Redaktion
und zum Teil im Homeoffice ausgeübt. Die Arbeitszeiten seien flexibel je nach Aufwand. Es werde ein Tagessatz geleistet, der
Beigeladene zu 1. arbeite nach Verteilung der Aufgabe eigenständig, sein unternehmerisches Risiko liege darin, dass er nicht
mehr beauftragt werde, wenn er nicht vertragsgemäß leiste, er stimme sich teilweise mit Mitarbeitern bezüglich der Aufgabenverteilung
ab, seine Teilnahme an Besprechungen sei aber nicht notwendig und die Auftragsausführung müsse nicht dokumentiert werden.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin als Journalist seit dem
1. Februar 2013 fest. Zur Begründung wiederholte sie das Vorbringen aus der Anhörung vom 18. November 2015 und führte ergänzend
aus, die Tätigkeit werde zumindest teilweise am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt. Die Teilnahme an Besprechungen erwähnte
die Beklagte nicht mehr. Ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1. liege nicht vor, da ihm die benötigten Arbeitsmittel
gestellt worden seien, eigenes Kapital nicht eingesetzt worden sei, eine Bezahlung nach Stunden erfolgt sei und somit die
Arbeitskraft mit der Gewissheit eines finanziellen Erfolges eingesetzt worden sei.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 18. Dezember 2015 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, eine versicherungspflichtige
Beschäftigung liege nicht vor. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine selbständige
Tätigkeit vorliege. Sie hätten einen Werkvertrag geschlossen. Eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1. von der
Klägerin sei nicht gegeben, er sei keinem Weisungsrecht der Klägerin bezüglich Zeit, Ort, Dauer und Art der Arbeitsausführung
unterworfen. Die Besprechungen zu den Projekten erfolgten nur, um dem Beigeladenen zu 1. die Bedingungen des Auftrags darzulegen.
Dies sei notwendig, weil den jeweiligen Magazinen ein Konzept zugrunde liege. Es handele sich dabei um originär in die Entscheidungssphäre
der Klägerin fallende, rahmen-konzeptionelle Vorgaben, die sich an Marktausrichtung und Leserschaft orientierten. Die Leserschaft
sei an ein augenfälliges Erscheinungsbild gewöhnt, in das der Beigeladene zu 1. naturgemäß nicht eingreifen könne. Als Kapital
setze der Beigeladene zu 1. seine kreativen Fähigkeiten und Kenntnisse als geistige Leistung ein. Sein unternehmerisches Risiko
bestehe darin, bei Schlechtleistung keine weitere Beauftragung und keine Bezahlung zu erhalten. Auch bei Tagessätzen erfolge
keine Bezahlung, wenn der freie Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sei. Nach dem Einkommenssteuerrecht
gebe es sogar die Katalogberufe, die als freie Mitarbeiter anerkannt seien und die keinen Kapitaleinsatz erfordern würden.
Die Leistungserbringung am Ort der Klägerin sei kein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung. Dies sei allein aus technischen
Gründen derzeit nicht anders möglich. Der Beigeladene zu 1. habe die Leistung auch außerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin
und zeitlich ungebunden erbracht. Es spiele auch keine Rolle, dass die Leistungen im Medienmanagementsystem der Klägerin dokumentiert
wurden, denn irgendwo müsse die erbrachte Leistung ja gespeichert werden. Die Behauptung, der Beigeladene zu 1. arbeite mit
anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammen, stimme so nicht. Lediglich zur Konkretisierung der Leistung stimme er sich ab,
eine Zusammenarbeit erfolge nicht. Zudem sei der besondere Schutz der Presse zu berücksichtigen. Die Beschäftigung von freien
Mitarbeitern sei im Bereich der Programmgestaltung anerkannt. Dies müsse auch im Zeitschriftenbereich gelten.
Der Beigeladene zu 1. erhob keinen Widerspruch.
Die Beklagte ermittelte erneut und forderte von dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin sämtliche schriftliche Beauftragungen,
Rechnungen und Stundennachweise an. Daraus ergibt sich im Betreff überwiegend eine Abrechnung für eine beratende Tätigkeit
und Betreuung der Social-Media-Aktivitäten für die Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung
vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 17. Dezember 2015 und führte ergänzend aus, es könne nicht festgestellt
werden, dass der Beigeladene zu 1. bei seiner Tätigkeit seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen
oder anderen Sachfragen maßgeblich mit einbringen könne und dass durch sein Engagement und seine Persönlichkeit der Inhalt
der Werbeauftritte maßgeblich bestimmt würde. Allein die Chefredaktion entscheide, ob der Beitrag gefertigt werde, zu welcher
Zeit der Artikel erscheine und welchen Inhalt er habe. Sie setze die Rahmenbedingungen, der Beigeladene zu 1. sei zwangsläufig
in die Arbeits- und Ablauforganisation eingebunden. Die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1. bleibe fremdbestimmt. Auch
die Eigenverantwortung stehe dem nicht entgegen, diese sei bei anspruchsvollen und qualifizierten Tätigkeiten typisch. Das
Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten bzw. nicht weiter beauftragt zu werden, sei kein unternehmerisches Risiko.
Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Vergütung bei Urlaub oder Krankheit nicht gezahlt
werde.
Am 4. August 2017 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie macht geltend, sie sei nicht ordnungsgemäß
angehört worden. Weder sie noch der Beigeladene zu 1. seien über mögliche Rückforderungen der Klägerin gegen den Beigeladenen
zu 1. informiert worden. Auch über die Mitwirkungspflicht gemäß § 28o Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) sei keine Information erfolgt. Die Beklagte habe zudem den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Der verwendete Fragebogen sei
befragungstechnisch mangelhaft. Der Beigeladene zu 1. habe die unternehmerische Freiheit, Aufträge abzulehnen und übernommene
Aufträge nicht auszuführen, ohne dass ihm Konsequenzen seitens der Klägerin daraus drohten. Lediglich die Einnahmeverluste
verbunden mit der Gefahr, keinen Alternativauftrag zu erhalten, wären aufgetreten. Einmal vereinbarte Tätigkeitszeiten habe
der Beigeladene zu 1. sanktionslos wieder absagen können. Der Beigeladene zu 1. müsse die Klägerin informieren, wenn er einen
Auftrag nicht erledigen könne. Dann müsse die Klägerin naturgemäß die Organisation übernehmen und entscheiden, ob sie eine
andere Honorarkraft bucht. Gegen ein Arbeitsverhältnis spreche die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1., Vertretungen abzulehnen.
Der Beigeladene zu 1. trage auch ein unternehmerisches Risiko. Er sei frei in seinen unternehmerischen Entscheidungen, z.B.
hinsichtlich des Honorars oder der Arbeitszeiten. Der Beigeladene zu 1. habe keiner festen Erreichbarkeit unterlegen. Er sei
entweder telefonisch oder per Email beauftragt worden. Arbeitszeiten seien nicht dokumentiert und es habe keine An- und Abmeldepflicht
bestanden. Die Einsatztage habe der Beigeladene zu 1. mit dem Online Content Manager als verlängertem Arm der Klägerin abgesprochen.
Im Rahmen des unternehmerischen Risikos sei auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1. ein eigenes Büro unterhalte.
Die Vereinbarung von Tagessätzen spreche für eine selbständige Tätigkeit und nicht für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene
zu 1. schulde im Übrigen einen Arbeitserfolg und unterliege keinem Weisungsrecht bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit.
Er sei nicht weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern der Klägerin und erhalte auch keine Weisungen. Der Online-Content-Manager
behalte das letzte Wort, denn er müsse das von dem Beigeladenen zu 1. erstellte Werk abnehmen. Wenn eine Abnahme nicht erfolgt
sei, habe der Beigeladene zu 1. nachrecherchieren müssen und den Text umgeschrieben. Der Beigeladene zu 1. erstelle journalistischen
Content nach einem kurzen Briefing. Die Umsetzung erfolge absolut eigenständig. Etwaige Änderungswünsche in Bezug auf das
erstellte Werk seien typische, methodische Vorgaben des Bestellers und keine Weisungen, vergleichbar etwa einem Pflichtenheft.
Allein aus vorhandenen Abgabefristen ergebe sich keine zeitliche Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1. sei auch frei
bei der Wahl des Arbeitsortes. Es sei davon auszugehen, dass er seinen eigenen Computer in der Redaktion der Klägerin eingesetzt
habe. Wenn der Beigeladene zu 1. in die Räumlichkeiten der Klägerin gekommen sei und dann keinen Auftrag erhalten habe oder
keine grafische Dienstleistung habe tätigen können, habe er einem unternehmerischen Risiko unterlegen, da Fahrtkosten nicht
zu erstatten seien. Der Beigeladene zu 1. trete nicht als Mitarbeiter der Klägerin auf, stehe nicht im Telefonverzeichnis,
habe keine personalisierte Mailadresse und keinen festen Arbeitsplatz. Der Beigeladene zu 1. habe zudem zu keinen anderen
Tätigkeiten als denen eines Journalisten herangezogen werden können. Im Übrigen sei die Pressefreiheit vorliegend zu berücksichtigen.
In einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13. April 2020 werde für den Bereich des Rundfunks
von einer freien Mitarbeit ausgegangen u.a. für Journalisten. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass eine Beschäftigung des
Beigeladenen zu 1. zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher Hinsicht nicht in
gleicher Weise geeignet sei, wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit. Die Klägerin untermauert ihre Ansicht mit diversen
Entscheidungen anderer Gerichte. Der Beigeladene zu 1. sei ausgewiesener Social-Media-Experte. Ziel seiner Tätigkeit sei es
gewesen, im Internet kommunizierenden Menschen, ein abgrenzbares, soziales Netzwerk von Nutzern, mit von ihnen erzeugten Inhalten,
mit relevanten Geschichten und Inhalten zu versorgen. Er habe Fragen von Nutzern beantwortet, sei als Moderator in Foren aufgetreten,
habe Postings programmiert, etc. Ziel des Beigeladenen zu 1. sei es gewesen, die Community zum Wachsen zu bringen, da die
Anzahl der Nutzer den Erfolg des Internetauftritts wiedergebe. An den Monatsersten habe sich der Beigeladene zu 1. mit der
Klägerin über den Erfolg der einzelnen Maßnahmen ausgetauscht. Eine Kommunikation habe jeweils nur am Anfang und am Ende des
Auftrags stattgefunden. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1. seine eigene Auffassung zum Ausdruck gebracht, weil er als
Autor wesentlichen Einfluss auf den Inhalt der veröffentlichten Beiträge hatte. Ergänzend gibt die Klägerin an, das Honorar
dem Beigeladenen zu 1. läge deutlich über dem Gehalt eines festangestellten Mitarbeiters.
Die Beklagte ist bei ihrem Vorbringen aus dem Vorverfahren unter Hinweis auf diverse Entscheidungen geblieben. Das Auftragsformular
sei derart unbestimmt, dass die Aufgabe erst durch nachträgliche Vorgaben und Absprachen konkretisiert werden müsse. Es sei
unerheblich, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Erfahrung als Journalist grundsätzlich wisse, was zu tun sei.
Das Sozialgericht hat den Beigeladenen zu 1. im Verhandlungstermin vom 6. Februar 2020 angehört. Dieser hat angegeben, schon
während des Studiums Kontakt zur Klägerin über einen Herrn M. geknüpft zu haben. Er sei schon immer sportinteressiert gewesen
und es habe erste Gespräche über Strategien in Sachen Social-Media gegeben. Die Anzeigenerlöse seien bei der Klägerin geringer
geworden und es sollte der digitale Bereich kommerziell erschlossen werden. Inhaltlich habe es keine Erörterungen mit Herrn
M. gegeben, jedoch mit der Redaktion/Chefredaktion und weiteren Personen, die für die Website verantwortlich gewesen seien.
Unter Community-Management sei die Pflege der Website zu verstehen, zum Beispiel die Beantwortung von User-Fragen, teilweise
bis zu 100 pro Tag. Hier seien individuelle Antworten erforderlich gewesen, zum Teil habe er Rückfragen mit der Redaktion
halten müssen. Der Content habe für verschiedene Kanäle, zum Beispiel T. umgearbeitet werden müssen. Es sei seine Aufgabe
gewesen, beim Leser Neugierde zu wecken, um auf die Website zu gehen und den gesamten Artikel zu lesen. Es habe auch eine
Auswertung der Klickzahlen gegeben. Sein Haupteinkommen habe er über die Einnahmen der Klägerin erzielt, sei aber auch anderweitig
freiberuflich tätig gewesen, zum Beispiel als Sportcoach oder Social-Media-Berater für andere Auftraggeber. Er sei in seinem
Berufsleben stets selbstständig gewesen, nur die Zeit nach Erlass des Bescheides sei er abhängig für etwa 6 Monate bei der
Klägerin beschäftigt gewesen, habe aber dann gekündigt. Er sei für die Klägerin an 7 Tagen pro Woche tätig gewesen, habe 3
Tage in der Redaktion gearbeitet und 4 Tage zu Hause. Er habe kein gesondertes Büro unterhalten. Er habe inhaltlich eigenständig
gearbeitet, Rückfragen habe es schon gegeben, das sei in der Redaktion geklärt worden. Die Dauer der Zusammenarbeit sei offen
gewesen, auch abhängig vom Erfolg. Einmal pro Quartal habe er ein Gespräch mit Herrn M. über die Fortsetzung der Zusammenarbeit
geführt. Der Tagessatz sei auf 8 Stunden definiert gewesen, bei 8 Stunden Arbeit sei ein Tagessatz fällig gewesen. Er habe
freie Arbeitszeiten gehabt und selbst entschieden, wann er in die Redaktion komme und diese wieder verlasse. Termine hätten
allerdings eingehalten werden müssen und er habe die Kollegen auch vorab über seine Anwesenheitszeiten informiert. Er habe
grundsätzlich keine Fristen einzuhalten gehabt, es sei aber schon das Ziel gewesen, etwaige Fragen so schnell wie möglich
zu beantworten, auch habe er versucht, die über F. vorgegebenen Antwortzeiten einzuhalten. Er habe einen eigenen Laptop genutzt,
aber auch die PCs in der Redaktion der Klägerin. Es habe zwei Programme gegeben, eines für die Website und ein kostenpflichtiges
für die Pflege der Social-Media-Kanäle. Die Kollegen mit denen er zusammengearbeitet habe, hätten die Programme auch benutzt.
Er sei in seinen Postings komplett frei gewesen, es sei jedoch nicht unbedingt angezeigt gewesen, in den Beiträgen seine eigene
Meinung einzubringen, es habe die Gefahr eines sogenannten „Shitstorms“ bestanden. Hier sei es darum gegangen, Übungen und
Anfragen von Usern zu erklären und zu erläutern.
Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Es sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
auszugehen und einer Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen Sozialversicherung. So habe der Beigeladene zu 1. die Software
der Klägerin benutzt, er habe kein abgrenzbares Werk erstellt oder kalkuliert, sondern unbefristet die Erledigung allgemeiner
Aufgaben übernommen. Es handele sich tatsächlich nicht um einen Tagessatz, sondern um eine Vergütung nach Stunden, wie sie
auch in Arbeitsverhältnissen üblich sei. Denn der Tagessatz sei mit der Verrichtung von 8 Arbeitsstunden gleichgesetzt worden.
Die Bezahlung sei somit nicht anhand des Erfolges, sondern nach der Arbeitszeit vorgenommen worden. Durch die Gespräche mit
Herrn M. sei es zu einer Konkretisierung im Sinne von Vorgaben der konkret auszuführenden Tätigkeiten gekommen. Es handele
sich hierbei um Weisungen. Die Arbeitsstruktur sei durch die Klägerin vorgegeben gewesen, es habe die Verpflichtung bestanden,
sogenannte Reportings zu erstellen. Bei den Postings habe er sich an ein einheitliches Wording halten müssen. Es habe sich
nicht um eine journalistische, sondern eher um eine technische Tätigkeit gehandelt. Ein Büro sei nicht vorgehalten worden,
die Leistungserbringung im Büro sei auch erfolgt, um Zugriff auf die Betriebsmittel der Klägerin, insbesondere die Software,
zu erhalten. Gegenüber den Usern sei der Mitarbeiter im Namen der Klägerin aufgetreten.
Gegen das ihr am 12. Juni 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Juli 2020 (der 12. Juli 2020 war ein Sonntag) Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei nicht zutreffend und deshalb aufzuheben. Der Beigeladene zu 1. habe
seine Tätigkeit zeitlich vollkommen frei gestalten können. Von Seiten der Klägerin seien die Arbeitszeiten in keiner Weise
vorgegeben worden. Auch im Hinblick auf die Inhalte hätten umfassende Freiheiten bestanden. Der Beigeladene zu 1. habe sich
den Ort der Tätigkeit aussuchen können. In der Art und Weise seiner Postings, der Auswertung und den Reportings sei er frei
gewesen. Es habe kein Anspruch darauf bestanden, weitere Angebote zu erhalten. Bei einer Ablehnung hätte kein Vergütungsanspruch
bestanden. Er habe ein abnahmefähiges Ergebnis geschuldet, nämlich die Betreuung durch Postings, das Community-Management,
Auswertungen und das Erstellen von Beiträgen in den einzelnen Social-Media-Kanälen. Das Unternehmerrisiko habe darin bestanden,
weitere Aufträge zu erhalten. Es sei kein Wettbewerbsverbot vereinbart worden, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, es
habe keine Teilnahmeverpflichtung für Dienstbesprechungen, Dienstpläne o. ä. bestanden. Das sei für die Tätigkeit auch nicht
erforderlich gewesen. Bei den abhängig beschäftigten Mitarbeitern der Klägerin sei dies jedoch der Fall. Es habe auch keine
Fortbildungen gegeben und der Wille der Beteiligten sei eindeutig auf eine selbständige Tätigkeit gerichtet gewesen.Zudem
verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2018 (L 8 R 934/16) mit einem vergleichbaren Sachverhalt. Danach sei eine Vergütung nach Tagessätzen/Stunden nicht statusrelevant, weil dies
im Dienstleistungsbereich auch bei Selbstständigen häufig vereinbart werde. Auch die Vorgabe eines einheitlichen Wordings
würde externe Kommunikationsdienstleister betreffen und sei im Hinblick auf den Status nicht bedeutsam. Die sporadische Anwesenheit
in den Räumlichkeiten der Klägerin sei seinerzeit noch aus technischen und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich gewesen,
nach dem derzeitigen jetzigen technischen Stand sei dies nicht mehr so. Der Beigeladene zu 1. habe seine Arbeitszeit frei
bestimmt und auch abends und am Wochenende gearbeitet, ohne dass dies vorher mit der Klägerin vereinbart worden sei. Konkretisierende
Weisungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit seien nicht erteilt worden. Es sei völlig selbstständig gearbeitet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. nicht in der Zeit vom
1. Februar 2013 bis 30. November 2015 mit seiner Tätigkeit für die Klägerin der Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung,
in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen .
Die Beklagte hat inhaltlich auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die
Prozessakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht mit den angefochtenen Bescheiden eine abhängige Beschäftigung
festgestellt. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und festzustellen, dass eine Versicherungspflicht in den
einzelnen Zweigen der Sozialversicherung im Tätigkeitszeitraum nicht bestand.
Der Beigeladene zu 1. unterlag mit seiner Tätigkeit für die Klägerin im Bereich Social-Media in der Zeit vom 1. Januar 2012
bis zum 31. Dezember 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
1 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (
SGB VI), in der Kranken-und Pflegeversicherung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (
SGB V) und §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (
SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß §
25 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (
SGB III).
Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa BSG v. 14.03. 2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn 12; BSG v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R in juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine Dienstleistung kann auch fremdbestimmt
sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, wie es bei Diensten
höherer Art vielfach der Fall ist. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten,
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen
ab, geben letztere den Ausschlag, soweit sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeübt werden. Wenn aber Divergenzen zwischen
der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor
(s. BSG v 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris.) Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung.
Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung ein Überwiegen der für eine selbständige Tätigkeit
sprechenden Umstände.
Aus den vertraglichen Regelungen und mündlichen Abreden folgt zunächst der auf eine selbständig zu erbringende Dienstleistung
abzielende Wille der Vertragsparteien. Es wurde kein schriftlicher Vertrag, auch kein Rahmenvertrag abgeschlossen. Nach der
Handhabung und den mündlich getroffenen Regelungen ergibt sich von den formalen Abläufen her eine selbstständige Tätigkeit
bzw. ein hierauf gerichteter Wille. Eine Bezahlung erfolgte aufgrund von Rechnungen nach einem Tagessatz, der wiederum nach
8 Stunden Tätigkeit abgerechnet werden konnte und zwischen 230 und 250 € betragen hat. Sozialversicherungsbeiträge wurde nicht
abgeführt, die Beteiligten sind von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
Im Hinblick auf die maßgebliche Ausgestaltung der Tätigkeit nach Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit ergibt sich folgendes
Bild:
Im Hinblick auf die Arbeitszeit hat es keinerlei Vorgaben der Klägerin gegeben. Diese richtete sich nach dem Arbeitsaufwand,
der Art der Tätigkeit und den anfallenden Arbeiten und wurde vom Beigeladenen zu 1. selbst organisiert und bestimmt. Das ergibt
sich aus den Angaben der Klägerin und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht durchgeführten
ausführlichen Anhörung des Beigeladenen zu 1. Dieser hat bekundet, an keine Vorgaben der Klägerin hinsichtlich seiner Arbeitszeiten
gebunden gewesen zu sein, lediglich die (selbst vereinbarten) Termine in der Redaktion habe er wahrgenommen, an Konferenzen oder von der Klägerin vorgegebenen Besprechungen habe er hingegen
nicht teilnehmen müssen. Er habe frei entscheiden können, wann er kommt und geht. Er hat angegeben, 7 Tage pro Woche für die
Klägerin tätig gewesen zu sein, an 3 Tagen sei er in der Redaktion gewesen, 4 Tage habe er von zu Hause ausgearbeitet. Einmal
im Quartal habe er mit Herrn M. über die Verlängerung der Tätigkeit gesprochen. Der Beigeladene zu 1. hat damit bestätigt
und nachvollziehbar beschrieben, dass es keine Vorgaben zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit gab. Das
entspricht einer selbständigen Tätigkeit. Auch bei Diensten höherer Art werden in einem Arbeitsverhältnis zumindest Rahmenvorgaben
zur Arbeitszeit bzw. zur Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gemacht oder erwartet. Dies war hier nach den detaillierten Angaben
in der mündlichen Verhandlung gerade nicht der Fall. Dass Termine, die vereinbart worden sind, eingehalten werden, ist auch
für eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnend und selbstverständlich. Das gilt ebenso für die Kommunikation der Anwesenheitszeiten
in der Redaktion. Aus dem Vorbringen ist auch nicht erkennbar, dass zu bestimmten Terminen oder Zeiten Absprachen mit der
Redaktion erforderlich gewesen sind und der Beigeladenen zu 1. sich insoweit in eine fremd vorgegebene Ordnung der Klägerin
hätte einfügen müssen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass er sich im Rahmen der eigenen Organisationshoheit diese
Ordnung selbst gegeben hat, was kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit ist.
Ebenso wenig hat es seitens der Klägerin statusrelevante Vorgaben im Hinblick auf den Arbeitsort gegeben. Nach den Angaben
des Beigeladenen zu 1. arbeitete dieser aufgrund einer autonomen Entscheidung durchschnittlich 4 Tage von zu Hause aus und
3 Tage in der Redaktion. Vorgaben von der Klägerin hat es hierzu nicht gegeben. Zwar bestand durchaus die Notwendigkeit, Rücksprache
mit einzelnen Redakteuren über das weitere Vorgehen zu halten, es gab jedoch keine Vorgaben durch die Klägerin wie, wo und
in welcher Form derartige Informationen eingeholt werden mussten. Gleiches gilt für die seinerzeit aus technischen Gründen
bestehende Notwendigkeit, in den Räumlichkeiten der Klägerin Zugang zu der Website und des Social-Media-Kanälen zu erhalten.
Auch hier war nur eine partielle Anwesenheit vor Ort erforderlich, wie es im Übrigen auch bei verschiedenen IT-Dienstleistungen
der Fall ist, die selbständig erbracht werden können. Es war weitgehend die freie Entscheidung des Beigeladenen zu 1., den
Arbeitsort zu bestimmen. Im Gegensatz zu einer abhängigen Beschäftigung mit der Möglichkeit von zu Hause aus (Homeoffice) arbeiten zu können, erfolgte keine Kontrolle der Arbeitszeiten durch den Auftraggeber/Arbeitgeber. Dies geschah auch nicht
über die zur Verfügung gestellten Software, mit der ein Zugang zu den Social-Media-Kanälen der Klägerin ermöglicht wurde.
Die Nutzung der Software oder bestimmter Programme mag ggf. als Arbeitsmittel durchaus ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung
sein, solange hiermit jedoch keine Überwachung oder Kontrolle der Tätigkeit erfolgt, können keine Vorgaben zum Arbeitsort
abgeleitet werden.
In Bezug auf den Inhalt der Tätigkeit überwiegen die für eine Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkte. Der Beigeladene
zu 1. war für das sogenannte Community-Management, Postings, Content und das Reporting zuständig. Das bedeutet, dass seine
Aufgabe darin bestanden hat, die im Printbereich etablierte Zeitschrift F2 und deren bestehende Website in den sozialen Medien
zu etablieren. Hierzu gehörte das Erstellen von Konzepten und Pflege der Social-Media-Kanäle, Postings und das Beantworten
von User-Fragen sowie die Verzahnung mit den Inhalten der Website. Dabei war er nicht primär für Inhalte der Artikel zuständig,
sondern hat das äußere Erscheinungsbild von bestimmten Artikeln angepasst bzw. zusammengefasst, um Interesse zu wecken und
hat Postings erstellt, damit User auf die Website und die entsprechenden Artikel zugreifen. Nach seinen Angaben musste er
das äußere Format jeweils für die einzelnen Medienarten abändern bzw. anpassen. Darüber hinaus hat er regelmäßig die Klickzahlen
(für die Website und wohl auch für die sozialen Medien wie zum Beispiel F.), also den Erfolg der Tätigkeit dokumentiert und hierüber berichtet. Später wurde aufgrund des hohen Arbeitsanfalls eine weitere
Mitarbeiterin beauftragt, die ebenfalls selbständig tätig war. Die Zusammenarbeit erfolgte nach den glaubhaften Angaben des
Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht nach den Vorgaben oder Weisungen der Klägerin,
sondern in Absprache mit der Mitarbeiterin. Im Zweifel hätte der Beigeladene zu 1. die Regeln bestimmen können, tatsächlich
erfolgte die Aufteilung der Arbeit kooperativ nach jeweiliger fachlicher Ausrichtung, die Mitarbeiterin übernahm schwerpunktmäßig
die Thematik Ernährung, der Beigeladene zu 1. war für Sport zuständig. Wenn Informationen benötigt wurden, hat der Beigeladene
zu 1. mit der Redaktion Rücksprache gehalten, insbesondere mit der Chefredaktion, es gab nach seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht eine weitere Person in der Redaktion/ Chefredaktion, die für die Website verantwortlich
gewesen ist.
Die Tätigkeit wurde somit ausgeführt, ohne dass inhaltliche oder technische Weisungen von der Klägerin erteilt worden wären.
Der Beigeladene zu 1. hat die Postings nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eigenverantwortlich erstellt, wobei
er hervorgehoben hat, dass es weniger darum gegangen sei, seine eigene Meinung darzustellen als durch geschickte Zusammenfassungen
der bereits auf der Website veröffentlichten Artikel das Interesse der User in den sozialen Medien für diese Artikel zu wecken,
um höhere Klickzahlen zu generieren (und damit wohl auch höhere Werbeeinnahmen). Auch bei der Beantwortung der User-Fragen war er frei, zum Teil war es jedoch erforderlich, sich mit der Redaktion oder dem
zuständigen Redakteur abzusprechen, wenn es darum gegangen ist, bestimmte Sportübungen näher zu erläutern. Aber auch hier
war das Procedere von der Redaktion nicht vorgegeben. Ursache hierfür dürfte sein, dass sich die Klägerin ein neues Geschäftsfeld
erschließen wollte und die Expertise sozusagen in Form des Beigeladenen zu 1. und einer weiteren Mitarbeiterin eingekauft
hat. Deshalb gab es auch keine vorgegebene Ordnung, sondern der Beigeladene zu 1. hat sich diese Ordnung selbst gegeben. Das
unterscheidet den Fall auch von Konstellationen, in denen der äußere Rahmen des Projekts oder der Aufgabe mit Unterpunkten
und der Art der Zusammenarbeit definiert und vorgegeben wird. Auch im Hinblick auf die weitere Mitarbeiterin gab es keine
vorgegebene Ordnung durch die Klägerin. Der Beigeladene zu 1. hat die Zusammenarbeit nach eigenem Ermessen bestimmt bzw. in
Absprache ohne Einflussnahme der Klägerin die Arbeit im Team verteilt.
Die Verpflichtung, über den Erfolg der Tätigkeit in Form von Klickzahlen in regelmäßigen Abständen zu berichten, deutet nicht
auf eine abhängige Beschäftigung hin. Denn auch bei selbständigen Tätigkeiten ist eine Erfolgskontrolle häufig unerlässlich
und der Tätigkeit immanent. Die vom Beigeladenen zu 1. in der Berufungsverhandlung geschilderte Verfahrensweise bei dem Einstellen
von Artikeln und Inhalten auf der Website oder allgemeinen Verlinkung – im Gegensatz zu der individuellen Beantwortung einer
Userfrage – stellt keine relevante Weisung im journalistischen Bereich dar. Zunächst einmal ist die eher technisch ausgerichtete
Tätigkeit im weiteren Sinne durchaus als journalistische Arbeit zu bewerten, denn die Texte sind nicht nur gekürzt, sondern
auch zusammengefasst worden, was eine eigene textliche und damit inhaltliche Gestaltung beinhaltet. Es ist jedoch auch für
freie Mitarbeiter sowohl im Printbereich als auch bei Online-Medien üblich und aufgrund der presserechtlichen Verantwortlichkeiten
erforderlich, dass Texte nicht von den betreffenden Autoren direkt eingestellt werden können, sondern von einem verantwortlichen
Redakteur überprüft werden, ob der Text/Artikel den internen Vorgaben entspricht und auch im Übrigen nicht zu beanstanden
ist. Sollte man hier von Weisungen ausgehen, wäre eine freie Mitarbeit in diesem Bereich, die z.B. im Bereich der Printmedien
vielfach üblich ist, schlichtweg undenkbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit arbeitsteilig Hand in Hand mit anderen Mitarbeitern ausgeführt worden ist.
Der Beigeladene zu 1. hat angegeben, sich mit der Kollegin bei der Beantwortung von Fragen und Postings – nach Absprache –
abgewechselt zu haben. Im Hinblick auf die Etablierung des neuen Geschäftsmodells hat es keine Vorgaben gegeben, auch nicht
bei der Beantwortung der User-Fragen. Dass die Notwendigkeit bestanden hat, vielfach Rücksprache zu halten, wenn es um Anfragen
bestimmter in den Artikeln beschriebener Übungen gegangen ist, kann nicht mit einer Weisung gleichgesetzt werden. Der Beigeladene
zu 1. hat selbst entschieden, wann eine solche Information erforderlich gewesen ist und wann nicht. Es gab hierzu keine konkreten
Weisungen und auch keine vorgegebene Ordnung wie zum Beispiel ein allgemeiner Ablaufplan. Die Beiträge sind eigenverantwortlich
erstellt und die Fragen ohne Vorgaben beantwortet worden. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass auch bei
einer abhängigen Beschäftigung sicherlich keine kleinteiligen Vorgaben in einem journalistischen Tätigkeitsfeld gemacht werden.
Allerdings wäre dann bei einer abhängigen Beschäftigung zumindest der äußere Rahmen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und
auch im Hinblick auf die Gestaltung der Tätigkeit vorgegeben und hieran fehlt es bei der in Rede stehende Fallkonstellation.
Die Vorgabe eines einheitlichen Wordings für Artikel auf der Website und in den Social-Media-Kanälen stellt keine relevante
inhaltliche Weisung dar. Vielmehr handelt es sich um eine eher formale Vorgabe, wie sie auch bei vergleichbaren selbständigen
Tätigkeiten im Medienbereich auch für freie Mitarbeiter üblich und erforderlich ist, um ein einheitliches Erscheinungsbild
vor dem thematischen bzw. konzeptionellen Hintergrund für das Presseerzeugnis zu gewährleisten. Würde man hier von Weisungen
ausgehen, wäre eine freie Mitarbeit kaum vorstellbar, es sei denn, man würde auf einer eigenen Plattform veröffentlichen (s.a. LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.06.2018 – L 8 R 934/16 in juris, Rn. 162).
Dass der Beigeladene zu 1. überwiegend keine eigene inhaltliche journalistische Tätigkeit ausgeübt hat, ist nicht von Belang.
Wenn es darum geht beispielsweise eine Website für ein Unternehmen zu erstellen oder auch zu pflegen, sind die Inhalte zwangsläufig
vorgegeben und von dem Auftragnehmer nicht zu verändern, dennoch können solche Tätigkeiten ohne weiteres im Rahmen einer selbständigen
Tätigkeit durchgeführt werden und werden dies auch vielfach. Insofern ist auch der ständige Informationsaustausch im Hinblick
auf die Inhalte statusrechtlich nicht unbedingt als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten.
Es bestand keine Verpflichtung, an Dienst- oder Redaktionsbesprechungen, Konferenzen und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Das spricht für eine selbständige Tätigkeit.
Soweit es allerdings die Nutzung spezieller Software betrifft, war der Beigeladene zu 1. darauf angewiesen, dass ihm Zugriff
auf die verwendeten Programme gewährt wird. Er hat für die Website ein Programm namens C. benutzt und für die Social-Media-Kanäle
ein Programm mit der Bezeichnung S.. Dies kann vordergründig als Indiz für eine abhängige Beschäftigung bewertet werden. Allerdings
ist der Fall hier so gelagert, dass die Tätigkeit nicht anders ausgeübt werden kann. Ein Zugriff auf die Website und die Social-Media-Kanäle
der Klägerin kann nur durch eine spezielle Software geregelt und eröffnet werden. Für sämtliche Tätigkeiten, die hiermit im
Zusammenhang stehen und auch extern vergeben werden, muss ein solcher Zugriff gewährt werden. Nicht damit verbunden ist jedoch
eine für die Tätigkeit und deren Ausführung relevante Ablaufstruktur, wie es beispielsweise bei firmeninterner Datenverarbeitungssoftware
der Fall sein kann, die dann die interne Kommunikation und auch Überwachung bzw. Kontrolle der Tätigkeit erleichtert bzw.
ermöglicht. Auch wenn IT-Arbeiten zu verrichten sind oder eine Website neu gestaltet werden soll, ist es erforderlich, dass
den entsprechenden Unternehmen oder Personen, die für diese Arbeiten herangezogen oder beauftragt werden, ein derartiger Zugriff
gewährt wird. Vor diesem Hintergrund kann allenfalls von einem schwachen Indiz für eine abhängige Beschäftigung durch die
Zurverfügungstellung der Programme ausgegangen werden.
Anders verhält es sich bei dem Außenauftritt. Gegenüber den Usern ist der Beigeladene zu 1. mit seinen Postings und der Beantwortung
ihrer Fragen als Mitglied der Redaktion der Klägerin in Erscheinung getreten. Offenzulegen, dass es sich hier um eine freie
Mitarbeitet handelt, wäre auch nicht praktikabel gewesen und insofern hat der Beigeladene zu 1. im Hinblick auf die Außenwirkung
als Mitarbeiter der Klägerin gehandelt. Hierbei handelt es sich um ein (schwaches) Indiz für eine abhängige Beschäftigung, was bereits dadurch in seiner Aussagekraft gemindert wird, als der Beigeladene zu
1. nicht als namentlich benannter Mitarbeiter der Klägerin in Erscheinung getreten ist und auch keine Emailadresse für ihn
eingerichtet wurde.
Auch dass der Beigeladene zu 1. die Möglichkeit hatte, während seiner Anwesenheit in der Redaktion die dortigen PCs zu nutzen,
stellt ein schwaches Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, weil Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das relativiert
sich allerdings insofern wieder, als zumindest gleichwertig auch der eigene Laptop eingesetzt worden ist.
Die vom Sozialgericht für eine abhängige Beschäftigung gewertete Vergütung durch einen nach Stunden definierten Tagessatz
stellt sich nicht als eindeutiges Kriterium für eine abhängige Beschäftigung dar. Der Beigeladene zu 1. erhielt für seine
Tätigkeit einen Tagessatz in Höhe von 230-250 €. Ein Tagessatz konnte dabei abgerechnet werden, wenn 8 Stunden für die Klägerin
gearbeitet wurde. Dem Sozialgericht ist insofern Recht zu geben, als es sich um eine Art von Stundenlohn handelt. Auf der
anderen Seite ist zu sehen, dass der Verdienst relativ hoch war und eine eigene Absicherung durchaus zugelassen hat. Darüber
hinaus wird häufig bei selbständigen Tätigkeiten eine Vergütung nach Stunden und auch in der hier praktizierten Abhängigkeit
stundenbasierter Tagessätze praktiziert, zum Beispiel ist dies im IT-Bereich durchaus üblich, wenn es um die Etablierung bestimmter
Programme oder irgendwelche Wartungsarbeiten geht. Sicherlich ist auch eine erfolgsbasierte Vergütung möglich, aber doch sehr
aufwendig zu definieren bzw. im Vorhinein zu berechnen. Hier wäre daran zu denken, die Vergütung an den Klickzahlen zu orientieren.
Das würde eindeutig für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Auf der anderen Seite werden selbstständige Tätigkeiten in vielen
Bereichen, nicht nur im IT-Bereich, nach einem festen Stundensatz oder Tagessatz vergütet. Dabei wird ein Tagessatz bei einer
eher dienstleistungsorientierten Tätigkeit ganz sicher immer nur dann gewährt, wenn auch eine bestimmte vorher definierte
Anzahl von Stunden abgeleistet worden ist. Niemand wird in einer solchen Konstellation einen Tagessatz zahlen, sofern hierfür
nur ein oder zwei Stunden gearbeitet wird. Anders mag es bei werkvertraglichen Konstrukten sein, hiervon kann vorliegend jedoch
nicht ausgegangen werden. Das schon deshalb, weil die User-Fragen beantwortet werden mussten und der Faktor der zeitlichen
Verfügbarkeit relevant gewesen ist und nicht nur das Ergebnis. Die vom BSG (BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R) in diesem Zusammenhang bei einer Tätigkeit im Dienstleistungsbereich, bei der gemeinhin keine größeren Investitionen zu tätigen
sind, geforderte unternehmerische Freiheit ergibt sich – wenn auch schwach ausgeprägt – hier im Zusammenhang mit der frei
bestimmbaren Arbeitszeit. Es bestand für den Beigeladenen zu 1. durchaus eine Gestaltungsmöglichkeit in dem Sinne, dass durch
zügiges Arbeiten Freiräume für die Annahme und Abwicklung weiterer selbständiger Tätigkeiten und Aufträge generiert werden
konnte. Bei vorgegebenen Arbeitszeiten, auch Rahmenarbeitszeiten, ist dies nicht möglich. Der Beigeladene zu 1. ist tatsächlich
neben der Tätigkeit für die Klägerin als Sport-Coach und Social-Media-Berater für andere Auftraggeber auf selbständiger Basis
tätig gewesen, auch wenn sein Hauptverdienst zu dieser Zeit mit der Tätigkeit für die Klägerin erzielt wurde. Insgesamt ist
die Vergütung eher neutral zu bewerten.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Die Zuordnung
einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus,
dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und
gewichtet werden (BSG v. 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn. 12; BSG v. 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R in juris, 24 mit weiteren Nachweisen).
Für eine abhängige Beschäftigung spricht das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit beim Beantworten von User-Fragen und auch
den Postings, bei denen eine Tätigkeit für die Klägerin als Teil der Redaktion suggeriert wird. Auch die Nutzung der zur Verfügung
gestellten PCs während der Tätigkeit in der Redaktion und der Software für den Zugang zur Website und den Zugang zu den so
Social-Media-Kanälen deuten eher auf eine abhängige Beschäftigung hin.
Demgegenüber stehen ganz erhebliche, fast uneingeschränkte, für eine selbstständige Tätigkeit typische Freiheiten bei der
Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. Wie dargelegt, hat es hier offensichtlich von Seiten der Klägerin keinerlei
Vorgaben gegeben. Dasselbe gilt im Prinzip für den Inhalt der Tätigkeit, wobei hier eine gewisse Autonomie auch bei einer
abhängigen Beschäftigung üblich und erforderlich ist, gerade wenn es um – jedenfalls im weiteren Sinn journalistische Tätigkeiten
– geht. Allerdings – und das ist entscheidend – hat es auch keine vorgegebene Ordnung im Sinne von bestimmten Strukturen,
Abläufen oder Richtlinien bei der Ausführung der Tätigkeit gegeben, wie es bei einem Arbeitsverhältnis in einem journalistischen
Umfeld jedoch zu erwarten wäre. Darüber hinaus bestand keine Verpflichtung, an Besprechungen oder Konferenzen teilzunehmen.
Weil die Klägerin sich ein neues Geschäftsfeld erschließen wollte und hierüber offensichtlich nicht über interne Expertise
verfügt hat, hat der Beigeladene zu 1. im Hinblick auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit freie Hand gehabt und sich die Rahmenbedingungen
selbst gegeben. Dies ist kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit. Auch der Umstand, dass mit Herrn M. von der Klägerin
quartalsweise über die Fortsetzung der Tätigkeit verhandelt wurde, stellt ein, wenngleich auch schwaches, Indiz für eine selbstständige
Tätigkeit und ein gewisses unternehmerisches Risiko in dem Sinne dar, dass die Dauer der Einnahmen nämlich gerade nicht für
einen längeren Zeitraum, beginnend mit der Tätigkeit, festgestanden hat. Darüber hinaus ist es unverkennbar, dass sowohl die
Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. ein hohes Interesse daran hatten, selbstständig in einem Bereich tätig zu sein, bei
dem dies grundsätzlich möglich erscheint und auch nicht ungewöhnlich ist. Die dafür erforderlichen Regelungen sind folgerichtig
getroffen und umgesetzt worden. Es überwiegen die für eine Selbstständigkeit sprechenden Umstände und die auf eine abhängige
Tätigkeit hindeutenden Gesichtspunkte treten im Rahmen der Abwägung vor dem Hintergrund der offensichtlichen Freiheiten bei
der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und zum Teil jedenfalls auch zum Teil bei der inhaltlichen Gestaltung der Arbeit zurück.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG). Weder handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage noch ist der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlicher oder
obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.