Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.
Die 1965 geborene Klägerin war nach ihren eigenen Angaben zuletzt 2013/2014 als Assistentin des Vorstands in einem gemeinnützigen
Verein versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2014 ist sie arbeitslos.
Sie beantragte am 1. April 2015 bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Maßnahme
und gab dazu an, sie leide an einem chronischen Zustand nach Nierenbeckenentzündung 2013, wiederkehrender Gelbfärbung der
Haut, hellem Stuhl und dunklem Urin, einer chronischen Chlamydieninfektion, Durchfällen, Oberbauchschmerzen, Augenschmerzen
links, Muskelschwäche, Lymphschwellungen, zum Teil starken Reaktionen auf Toxine, Sonnenempfindlichkeit, Gelenkschmerzen,
Schlafproblemen, offenen Hautstellen, Angina Pectoris, Bluthochdruck, einem hyperreagiblem Bronchialsystem, rezidivierenden
Adnexitiden und einer Schimmelpilzallergie. Sie könne aus ihrer Sicht voraussichtlich überhaupt nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, unter anderem ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) vom 18. Dezember. Darin wurden als Diagnosen eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet, eine anhaltende Schmerzstörung,
eine Allergie, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf MCS (Multiple Chemikaliensensibilität) sowie Verdacht auf eine gemischte
schizoaffektive Störung aufgeführt. Weiter heißt es, es müsse bezweifelt werden, ob eine medizinische Rehabilitation als prognostisch
günstig angesehen werden könne.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation
ab mit der Begründung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin würden eine regelmäßige ambulante nervenärztliche
Mitbehandlung/Richtlinienpsychotherapie und eine Fortsetzung der ambulanten fachärztlichen Behandlung erfordern. Diese Leistungen
würden von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Auch nach anderen Leistungsgesetzen sei die Klägerin nicht rehabilitationsbedürftig.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, die Beklagte beziehe sich auf die „F“-Diagnosen obwohl sie seit
Monaten wegen MCS und organischer Probleme krankgeschrieben sei. Eine psychosomatische Erkrankung sei hingegen in den letzten
zwei Jahren nicht diagnostiziert worden.
Die Beklagte beauftragte daraufhin die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens.
Diese stellte nach Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 6. März 2016 fest, es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit vor allem narzisstischen, emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen mit derzeitig Psychose-naher
Erlebniswelt, Differentialdiagnose: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizo-affektiv, bipolar). Ferner liege
ein arterieller Hypertonus vor. Das formale Denken sei auffällig gestört, der Aussagestil der Klägerin imponiere Psychose-nah.
Bezüglich ihrer psychischen Krankheitsgeschichte sei die Klägerin vermeidend, bagatellisierend und gebe an, dass die Probleme
der Vergangenheit angehörten. Es bestehe derzeit keine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Rehabilitationsmaßnahme
könne keine wegweisende Besserung der Symptomatik erzielen, die Klägerin sei für eine Rehabilitationsmaßnahme auch nicht ausreichend
belastbar. Zudem sei keine entsprechende Bereitschaft gegeben.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 führte die Beklagte aus, sie habe den Bescheid vom 8. Mai 2015 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft und festgestellt, dass eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden
könne. Es sei nicht zu erwarten, dass die beantragten Leistungen zur Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wesentlich
bessern oder wiederherstellen könnten. Die Klägerin werde daher unter Hinweis auf §
116 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) aufgefordert, einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Mit ihrem am 22. Juli 2016 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Sachverständige Dr. A. sei befangen, denn
es habe sich im Laufe der Begutachtung herausgestellt, dass deren Vater beruflich in untergebener Position bei dem Vater der
Klägerin in I. angestellt gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Familien gekannt hätten, denn die
deutsche Community sei in der damaligen Zeit in I. sehr klein gewesen. Auch das zur Beurteilung herangezogene Gutachten des
MDK sei falsch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015 zurück
mit der Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit
der Klägerin wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden
könne.
Mit ihrer am 28. Dezember 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt,
sie habe mit der Gutachterin A. nur schwer ein vernünftiges Einvernehmen finden können. Im Gutachten seien verschiedene Passagen
falsch wiedergegeben und nur selektiv Informationen verwertet worden. Sie leide nicht unter einer psychischen Erkrankung,
sondern unter MCS und CFS (Chronic Fatigue Syndrome). Im Rahmen der Vorbefunde seien falsche Diagnosen aufgrund falscher Angaben
im MDK-Gutachten übernommen worden. Ausdrücklich stimme sie jedoch der Einschätzung von Dr. A. zu, dass sie derzeit nicht
arbeitsfähig und zu erwarten sei, dass sie immer wieder durch Schwäche und Körpersymptome beeinträchtigt sein werde. Es sei
ihr wichtig, dass die vorliegenden Erkrankungen beurteilt würden und sie nicht aufgrund einer Erkrankung, die sie nicht habe,
krankgeschrieben oder berentet werde.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und weitere medizinische Unterlagen beigezogen. Auf die Frage
des Sozialgerichts nach ihrem letzten Arbeitgeber hat die Klägerin geantwortet, dieser habe mit der Klage nichts zu tun. Es
gehe ihr nur darum, dass die Beklagte ihre Erkrankungen MCS und CFS nicht zur Kenntnis genommen habe und ihr stattdessen eine
Diagnose zugesprochen worden sei, wegen der sie nicht krankgeschrieben sei. Auf nochmalige Anfrage hat die Klägerin ein Arbeitszeugnis
vorgelegt, aus dem weder der Aussteller noch das Ausstellungsdatum ersichtlich sind.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2019 zurückgewiesen. Es hat
in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen
hätten nicht festgestellt werden können. Bei der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei, sei auf die Fähigkeit des Versicherten abzustellen,
seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Es sei mithin auf die letzte versicherungspflichtige
Beschäftigung der Klägerin abzustellen. Diese sei dem Gericht jedoch nicht bekannt; zudem sei die Klägerin ganz offensichtlich
nicht damit einverstanden, dass das Gericht weiter ermittele. Es gehe ihr letztlich vor allem darum, dass die Beklagte die
von Dr. A. benannten Diagnosen nicht weiter verwerte, sondern die von ihr selbst angeführten Erkrankungen bestätige. Für die
Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht maßgeblich, welche Diagnosen im Einzelnen gestellt würden, sondern welche
Leistungsbeeinträchtigungen bestünden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin könne das Gericht keine Ermittlungen
zu der letzten Tätigkeit der Klägerin anstellen. Es sei daher davon auszugehen, dass weder eine Gefährdung noch eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit vorliege. Auch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach anderen Vorschriften, insbesondere
nach §
40 Abs.
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), sei nicht durch die Beklagte zu erbringen. Denn nach §
40 Abs.
4 SGB V sei vorrangig zu prüfen, ob Leistungen nach dem
SGB VI zu erbringen seien. Eine solche Prüfung könne aber mangels Mitwirkung der Klägerin gerade nicht vorgenommen werden. Dies
gehe zulasten der Klägerin.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. Juni 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Juli 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt
vor, sie begehre weiterhin die Gewährung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation. Das Gutachten von Dr. A. weise schwerwiegende
Mängel auf. Sie sei mittlerweile seit neun Jahren von verschiedenen Ärzten wegen „T78.4“ (nach ICD-10: Allergie, nicht näher
bezeichnet) und „weiterer T-Diagnosen“ krankgeschrieben worden. Es könne nicht rechtens sein, dass diese Erkrankung in einem
Verfahren wegen medizinischer Reha unberücksichtigt bleibe. Eine Neubegutachtung durch einen Psychiater weise in die falsche
Richtung. Soweit ihr vom Sozialgericht fehlende Mitwirkung vorgeworfen worden sei, habe sie bereits mehrfach dargelegt, warum
sie keine Kontaktaufnahme zu ihrem früheren Arbeitgeber wünsche. Sie habe stattdessen eine geschwärzte Kopie ihres Arbeitszeugnisses
eingereicht und könne das Original auch persönlich vorlegen. Sie könne die Anschriften ihrer Arbeitgeber gern mitteilen, sofern
das Gericht zusichere, diese nicht ohne ihre Zustimmung zu kontaktieren. Ihr eigentlicher Beruf sei Wissenschaftlerin in der
Grundlagenforschung, bis sie umweltmedizinisch erkrankt sei. Aufgrund ihrer Stoffwechselstörung und den daraus resultierenden
Unverträglichkeiten habe sich ihre gesundheitliche Situation weiter enorm verschlechtert. Sie leide an instabilem, nicht einstellbarem
Bluthochdruck mit rezidivierenden hypertensiven Krisen und habe schwerwiegende Nebenwirkungen durch die Medikamente gehabt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2015 in Gestalt
des Bescheides vom 16. Juni 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass die beantragte Maßnahme nicht geeignet
sei, das vollständig aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin zu verbessern. Ihre Erwerbsfähigkeit lasse sich nicht wiederherstellen.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrens habe über das Rentenverfahren noch nicht abschließend entschieden werden können.
Das Berufungsgericht hat mit Beweisanordnung vom 12. Mai 2020 den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Sozialmedizin
Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, dass dies die falsche Fachrichtung
sei, da bei ihr eine genetisch nachgewiesene Fremdstoffwechselstörung bzw. umweltmedizinische Erkrankung vorliege. Auf deren
Boden habe sich nunmehr eine schwere Herz-Kreislauf-Erkrankung mit entgleisendem, instabilen Blutdruck und etlichen hypertensiven
Krisen entwickelt. Erforderlich sei daher eine kardiologische/internistische/umweltmedizinische Begutachtung. Nervenärztliche
Behandlung benötige sie bereits seit zehn Jahren nicht mehr, lediglich 2010 habe sie vorübergehend eine Depression durchlebt.
Nach gerichtlichem Hinweis, dass an der Beweisanordnung festgehalten werde sowie weiterem Schriftwechsel, hat die Klägerin
am 5. Juli 2021 den Untersuchungstermin bei Dr. N. wahrgenommen. Dieser ist in seinem Gutachten vom 7. Juli 2021 zu folgenden
Diagnosen gelangt: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61); Arterieller Bluthochdruck mit rezidivierenden Blutdruckkrisen;
Verdacht auf Somatisierungsstörung mit somatoform autonomer Funktionsstörung des Herz-Kreislauf-Systems (ICD-10: F45.30) und
hypertoner Dysregulation. Er hat mitgeteilt, die Klägerin habe ihm gegenüber spontan geäußert, dass sie nur formal das Klageziel
einer Rehabilitationsmaßnahme verfolge. Tatsächlich gehe es ihr aber um Rentengewährung, denn sie sei nicht mehr leistungsfähig,
könne einfach nicht mehr arbeiten. Ein Grund für Berufung sei die fehlende Sachaufklärung, denn ihre Probleme seien somatischer
Natur. Sie verlange eine internistische Begutachtung mit Schwerpunkt Kardiologie und Hypertonie. In der Vergangenheit habe
sie vorwiegend die Schwerpunkte Toxikologie, Hepatologie, Pharmakologie und Humangenetik im Fokus gesehen, da ihre Leiden
nicht nur Folge der kiefernorthopädischen Problematik seien, sondern auch und vorrangig toxikologische Ursachen hätten. Der
Sachverständige hat sodann ausgeführt, die Primärpersönlichkeit der Klägerin weise weit in die Psychobiografie zurückreichend
narzisstische Akzente auf. Sie sei vermehrt narzisstisch kränkbar, darüber hinaus zeigten sich histrionische Akzente mit einer
Neigung zur Dramatisierung, vermehrtem Ausdruck von Gefühlen und Symptomatik, aber auch eine Neigung zu Perfektionismus und
dazu, sich ständig zu rechtfertigen. Eine wahnhafte Symptomatik liege nicht klar vor. Vielmehr sei die Klägerin vor dem Hintergrund
ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung fixiert in einer subjektiven Erklärung ihrer zweifelsohne bestehenden arteriellen
Hypertonie mit Neigung zu Blutdruckkrisen. Geprägt sei ihre Persönlichkeit vor allem durch narzisstische, aber auch durch
asthen-unsichere Anteile. Die Persönlichkeitsstörung reiche weit in die Psychobiografie zurück und sei in den letzten Jahren
weiter dekompensiert. Die Klägerin suche ständig Erklärungen für ihr Verhalten und die körperlichen Erkrankungen und sei mittlerweile
kaum noch in der Lage, sich aus den damit verknüpften Gedankengängen zu befreien. Sie verfüge über unzureichende Ressourcen
in den komplexen Ich-Funktionen. Eine Bereitschaft zur Durchführung einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme bestehe
bei der Klägerin nicht. Ihr Leistungsvermögen sei aus psychiatrischer Sicht aufgehoben. Sie sei nicht mehr in der Lage, regelmäßig
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; dies gelte auch für leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger
Art mit geringer Verantwortung. Sie sei auch nicht in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer
Arbeitsleistung zu überwinden. Die Einschränkungen bestünden seit Reha-Antragstellung, spätestens seit der Begutachtung durch
Dr. A.. Begründete Aussicht darauf, dass die Einschränkungen wieder behoben sein könnten, bestehe nicht, eine Besserung sei
unwahrscheinlich. Eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation sei nicht geeignet, die bei der Klägerin bestehenden Krankheiten
zu heilen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder einer drohenden Behinderung
vorzubeugen. Diese Ziele seien vielmehr aktuell durch ambulante medizinische Maßnahmen einschließlich einer gezielten internistischen
Diagnostik und Behandlung des kardiovaskulären Problems zu erreichen. Vorzuschlagen sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Mitbehandlung, um die psychische Verarbeitung der körperbezogenen Beschwerden zu bessern. Eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit werde daraus aber nicht resultieren.
Der Senat hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit Beschluss vom 20. September 2021 der Berichterstatterin
übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz –
SGG).
Die Beteiligten sind sodann um Stellungnahme gebeten worden, ob Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch
die Berichterstatterin als Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung bestehe (§
155 Abs.
3 und
4, §
124 Abs.
2 SGG). Die Klägerin hat mitgeteilt, sie habe einen Tag nach der Begutachtung einen Herzinfarkt gehabt. Seit September 2021 habe
sie eine virulente Perikarditis. Aufgrund ihrer schlechten Gesundheit verzichte sie auf eine mündliche Verhandlung. Die Beklagte
hat ebenfalls mitgeteilt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG einverstanden zu sein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass bei der Klägerin unter anderem eine weit in die Psychobiografie
zurückreichende und in den letzten Jahren weiter dekompensierte Kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe, die vor allem
durch narzisstische, aber auch durch asthen-unsichere Anteile geprägt sei. Diese äußere sich insbesondere dadurch, dass die
Klägerin fixiert darauf sei, subjektive Erklärungen für ihre körperlichen Erkrankungen und ihr Verhalten zu suchen und mittlerweile
kaum noch in der Lage sei, sich aus den damit verknüpften Gedankengängen zu befreien. Sie verfüge nicht mehr über ausreichende
Ressourcen und sei daher nicht mehr in der Lage, regelmäßig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies
gelte auch für leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung. Sie könne auch keine Willenskräfte
mehr mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen
sind schlüssig und nachvollziehbar. Dies sieht im Ergebnis offenbar auch die Klägerin so, da sie selbst gegenüber dem Sachverständigen
geäußert hat,sie sei nicht mehr leistungsfähig und könne einfach nicht mehr arbeiten.