LSG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2007 - 4 B 600/06
Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Verwertbarkeit eines Bestattungsvorsorgevertrags
1. Ein nach Unterbringung in einem Heim im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag gehört zum verwertbaren
Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII. Er ist verwertbar, wenn er kündbar ist und die Kündigung wegen einer anderweitig gesicherten
Finanzierung einer angemessenen eigenen Bestattung zumutbar ist.
2. Die Verwertung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII, denn eine Bestattungsvorsorge gehört, weil sie erst
für die Zeit nach dem Tode Vorsorge trifft, weder zur angemessenen Lebensführung noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 90 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 12.12.2006 S 62 SO 460/06 ER