Nachweis einer Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit als Voraussetzung der Bewilligung von Arbeitslosengeld
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28. Februar 2020.
Der Kläger stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg. Er habe
mehrfach im Februar 2020 versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen. Er habe persönlich im Jobcenter
B. vorgesprochen, aber keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Am 29. Februar 2020 habe er dann elektronisch
einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe eine Bestätigung über den Eingang erhalten, aber immer noch keinen Antrag
zum Ausfüllen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Der letzte nachgewiesene Kontakt
datiere aus dem Jahr 2018 und habe mit dem Jobcenter in Nürnberg stattgefunden. Es liege auch kein Antrag auf Arbeitslosengeld
vor.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da sich der Kläger weder persönlich
noch wie zurzeit möglich telefonisch arbeitslos gemeldet habe.
Der Kläger legte dagegen mit E-Mail vom 29. Juli 2020 Widerspruch ein. Er habe sich nachweislich im Februar 2020 persönlich
durch Vorsprache im Arbeitsamt und zusätzlich telefonisch und elektronisch persönlich arbeitslos gemeldet. In der Verwaltungsakte
ist für den gleichen Tag vermerkt, dass sich der Kläger heute am 30. Juli 2020 noch einmal ausdrücklich telefonisch arbeitslos
gemeldet habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Arbeitslosmeldung habe
persönlich bei der Beklagten zu erfolgen. Arbeitslosengeld gelte mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt und
werde nicht rückwirkend geleistet. Der Publikumsverkehr sei ab dem 16. März 2020 eingestellt gewesen, so dass die Arbeitslosmeldung
auch telefonisch habe erfolgen können. Bis zum 16. Juli 2020 habe sich der Kläger nicht persönlich arbeitslos gemeldet.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 29. Juli 2020 ab. Der Kläger
sei für die Arbeitsvermittlung zur Klärung der Verfügbarkeit nicht erreichbar. Er sei nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung beruhe auf § 137 Abs. 1 Nr.
1 und §
138 Abs.
1 Nr.
3 sowie Abs.
5 SGB III.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2020 hat der Kläger am 25. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben.
In der Klageschrift hat er mitgeteilt, Nachweise beizufügen, dass er sich schon im Februar 2020 arbeitslos gemeldet habe.
Diese sind jedoch nicht übersandt worden. Auch hinsichtlich einer Arbeitslosmeldung am 28. Februar 2020 und einer Rückmail
der Agentur für Arbeit aus März 2020 hat er keine Unterlagen vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 abgewiesen. Der Kläger sei am 28. Februar 2020 nicht
bei der Beklagten, sondern beim Jobcenter team.arbeit.hamburg gewesen.
Gegen den ihm am 28. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Mai 2021 Berufung eingelegt. Das elektronische
Schreiben vom 10. März 2021 sei zu wenig/nicht berücksichtigt worden. Wiederum hat der Kläger dieses Schreiben nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage,
den Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 und den Bescheid vom 16. Juli 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9.
Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 28. Februar 2020 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Übertragungsbeschluss vom 22. Juli 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern
entscheidet, das Verfahren nach §
153 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift
vom 9. Februar 2022 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin vom 9. Februar 2022 in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und
in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§
110 Abs.
1 SGG).
Die Berufung, über die der Senat gemäß §
153 Abs.
5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28. Februar 2020.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids
des Sozialgerichts (§
153 Abs.
2 SGG) sowie des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2020 (§
136 Abs.
3 SGG).
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach §§
137 Abs.
1 Nr.
2,
141 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) auch eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit voraus. Diese erfolgte nachweislich erstmals am 30. Juli 2020. Die
vom Kläger angekündigten Nachweise einer früheren Arbeitslosmeldung bei der Beklagten sind von ihm nicht beigebracht worden.
Eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter team.arbeit.hamburg ist nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.