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LSG Hamburg, Urteil vom 09.03.2022 - 2 U 38/21
1. Die Umstellung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG keine Klageänderung. § 131 Abs. 1 SGG ist auch dann anzuwenden, wenn sich eine Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts erledigt.
2. Hat der Kläger mit seinem Berufungsschriftsatz neue Anträge gestellt, so stellt diese Umstellung der Klage eine Klageänderung dar, die auch im Berufungsverfahren noch erfolgen kann. Ihre Zulässigkeit misst sich an § 99 Abs. 1 und 2 SGG.
Normenkette:
§ 88 SGG
,
§ 99 SGG
,
§ 131 Abs 1 SGG
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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