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LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2018 - 4 SO 62/17
SGB-XII-Leistungen Verfassungskonformität der Vorschriften über die Festsetzung der Regelbedarfshöhe für Alleinstehende
1. Der erkennende Senat orientiert sich in Streitigkeiten um die Höhe von Regelbedarfen maßgeblich an dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, in dem das BVerfG in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgestellt hat, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sowie deren Fortschreibung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2. In den der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war um die Höhe von Leistungen für Bewilligungszeiträume in den Jahren 2011 und 2012 gestritten worden; das BVerfG hat seine Feststellungen aber ausdrücklich auch auf die Folgeregelungen für 2013 und 2014 bezogen.
3. Auch für die Jahre 2015 und 2016 bestehen aber keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen.
4. Die vom BVerfG angestellten Erwägungen sind überdies auf den Regelbedarf nach dem SGB XII zu übertragen.
Normenkette:
SGB XII § 27a
Vorinstanzen: SG Hamburg 16.08.2017 S 28 SO 370/16
1. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2017 (S 28 SO 370/16, S 28 SO 372/16) werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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