Leistungen für entstandene Beförderungskosten
Aufgabe der Eingliederungshilfe
Eingliederung in die Gesellschaft
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen für entstandene Beförderungskosten.
Der 1942 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie den Merkzeichen G, RF und B
und bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daneben gewährt die Beklagte ihm ab 1. Februar 2012 eine monatliche Beförderungspauschale in Höhe von 82 Euro.
Mit Bescheid vom 4. August 2014 bewilligte die Beklagte die Beförderungspauschale für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30.
Juni 2015, mit Bescheid vom 14. August 2014 für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 und mit Bescheid vom
20. Juni 2015 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2015. Die Bescheide enthielten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Kläger legte am 4. September 2015 Widerspruch betreffend "Beförderungspauschale für 01, 07, 2014 bis 31, 12, 2015" ein
und verwies auf vermeintlich anhängige Gerichtsverfahren zu dieser Frage.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte die Beförderungspauschale für den Zeitraum vom 1. November
2015 bis 30. November 2015.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 bewilligte die Beklagte (nachträglich) die Beförderungspauschale für den Zeitraum vom 1.
September 2015 bis 31. Oktober 2015, nachdem sie zuvor die Beförderungspauschale ohne Bescheid weitergeleistet hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 (M/RA 3-1463/14 und 271/16), dem Kläger am 18. März 2016 zugestellt, wies die Beklagte
den Widerspruch "gegen die Bescheide vom 4.8.2014 und 20.6.2015" als unzulässig und hinsichtlich der "Leistungsbewilligung
für die Zeit vom 1.9. bis 4.9.2015" als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 4. August 2014 und 20.
Juni 2015 sei verfristet. Soweit es die Zeit vom 1. September 2015 bis 4. September 2015 betreffe, habe der Kläger in der
Sache keinen höheren Leistungsanspruch. Über die Rechtmäßigkeit der Hilfe für die Zeit vom 5. September 2015 bis 31. Dezember
2015 sei nicht zu befinden gewesen, weil insoweit bei Einlegung des Widerspruchs noch keine Verwaltungsentscheidung vorgelegen
habe.
Der Kläger hat am 18. April 2016 Klage erhoben und sinngemäß vorgetragen, angesichts seiner Behinderung sei die gewährte Pauschale
nicht auskömmlich.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2017 (S 28 SO 180/16) abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne für den allein streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 bereits
deshalb keine höheren Leistungen geltend machen, weil er gegen die Bescheide vom 4. August 2014 und 20. Juni 2015 nicht rechtzeitig
Widerspruch eingelegt habe. Die Bescheide seien daher gemäß §
77 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bindend geworden.
Der Kläger hat am 13. September 2017 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Pauschale von 82 Euro sei "veraltet" und müsse auf den neuesten Stand gebracht werden. Er habe höhere Transportkosten,
weshalb seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht gesichert sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2017 (S 28 SO 180/16) aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
der Bescheide vom 4. August 2014, 14. August 2014, 20. Juni 2015, 17. Februar 2016 und vom 6. Oktober 2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom "1. Juli 2014 bis 31. August 2015" eine
höhere Beförderungspauschale zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nach §
153 Abs.
5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 15. Januar 2018 hat ein Termin
zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakte
und die Leistungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach
§
153 Abs.
5 SGG übertragen hatte.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Dabei sind, anders als vom Sozialgericht angenommen, nicht allein die Bescheide der Beklagten vom 4. August 2014 und 20. Juni
2015 Klagegegenstand. Denn zum einen war bei Einlegung des Widerspruchs am 4. September 2015 auch noch der Bescheid vom 14.
August 2014 ergangen. Dass dieser überflüssig war, da er ohne Änderung des Bescheides vom 4. August 2014 die Beförderungspauschale
für den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 regelte, ändert nichts daran, dass sich der Widerspruch auch auf ihn
bezieht. Zum anderen sind auch der Bescheid vom 6. Oktober 2015 (Zeitraum 1.11.2015 bis 30.11.2015) und der Bescheid vom 17.
Februar 2016 (Zeitraum 1.9.2015 bis 31.10.2015) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Dies folgt aus §
86 SGG, der auch Bescheide für Folgezeiträume betrifft, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sind (vgl. nur BSG, Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R). In zeitlicher Hinsicht ist demnach der Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. November
2015 streitbefangen.
Unter Berücksichtigung dieses - auch mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten - Ergebnisses und der im
Klageantrag ausdrücklich genannten Bewilligungsbescheide, ist der vom Kläger gestellte Antrag nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz
dahingehend auszulegen (vgl. §
123 SGG), dass höhere Leistungen tatsächlich für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. November 2015 begehrt werden.
In der Sache hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 steht einem Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen bereits
die Bestandskraft der Bescheide vom 4. August 2014, 14. August 2014 und 20. Juni 2015 entgegen, die den genannten Zeitraum
regeln. Der Widerspruch vom 4. September 2015 ist nicht innerhalb der Monatsfrist des §
84 Abs.
1 Satz 1
SGG erfolgt.
Für den anschließenden Zeitraum ist die Leistungshöhe durch die Bescheide vom 17. Februar 2016 (1.9.2015 bis 31.10.2015) und
6. Oktober 2015 (1.11.2015 bis 30.11.2015) festgesetzt worden.
Diese Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Gemäß §§ 53 Abs. 1, 3 und 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Leistungen der Eingliederungshilfen Personen, die durch eine Behinderung i.S.d. §
2 Abs.
1 Satz 1 Neuntes Buc Sozialgesetzbuch (
SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, eingeschränkt sind, wenn Aussicht besteht, dass
hierdurch die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Der Kläger gehört zu dem festgelegten Personenkreis mit wesentlicher Behinderung.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen
und die Eingliederung der behinderten Menschen in die Gesellschaft. Zur "Eingliederung in die Gesellschaft" gehört es, dem
behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
7 und §
58 Nr.
1 und
2 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung - a.F.) umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen
zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben; hierzu gehören insbesondere Hilfen zur Förderung der Begegnung und
des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit,
der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Dazu können auch Kosten für die Beförderung zu den Orten dieser Anlässe
gehören (vgl. Luthe, in: jurisPK-
SGB IX, §
58 Rn. 16 f.).
Die Beklagte hat die Leistungen zur individuellen Beförderung von Menschen mit Behinderung in ihren Verwaltungsvorschriften,
der "Fachanweisung zu § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 und
2 Nr.
7 und §
58 SGB IX" in der hier noch anzuwenden Fassung vom 1. Januar 2013 näher konkretisiert. Leistungen erhalten danach Menschen, die zum
Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 SGB XII gehören und die einen tatsächlichen Beförderungsbedarf haben.
Die dem Kläger hier gewährte "Beförderungspauschale I" wird in Höhe von monatlich 82 Euro für Fahrten mit Taxen oder anderen
geeigneten nicht absenkbaren Fahrzeugen ohne Rampe gewährt, wenn wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung
anderer öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere des Öffentlichen Personennahverkehrs, nicht möglich und zumutbar ist und
kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann. Die "Beförderungspauschale II" in
Höhe von 120 Euro wird gewährt, wenn neben den genannten Voraussetzungen auch kein Taxi mehr genutzt werden kann und die "Beförderungspauschale
III" in Höhe von 160 Euro, wenn darüber hinaus auch eine Hilfestellung beim Verlassen/Betreten der Wohnung oder regelmäßig
aufgesuchter Zielorte wegen fehlender Barrierefreiheit und/oder Fahrstuhlbenutzungsmöglichkeit benötigt wird.
Unabhängig davon, dass die Gerichte an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden sind, liegen zum einen die tatbestandlichen
Voraussetzungen nach der Fachanweisung für die Gewährung der Beförderungspauschalen II oder II nicht vor, da der Kläger unstreitig
in der Lage ist, ein Taxi zu benutzen. Der Senat konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger im hier streitigen
Zeitraum auf die Übernahme höherer Beförderungskosten angewiesen war, um seine Teilhabeziele angemessen zu verwirklichen.
Der Kläger hat zwar in der Berufungsverhandlung erläutert, sehr häufig Taxi zu fahren und deshalb monatliche Mobilitätskosten
zu haben, die den ihm gewährten Betrag von 82 Euro überstiegen. Er hat aber zugleich auf Nachfrage erklärt, für den streitbefangenen
Zeitraum keine Nachweise über die entstandenen Kosten erbringen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.