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LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2018 - 4 SO 65/17
Leistungen für entstandene Beförderungskosten Aufgabe der Eingliederungshilfe Eingliederung in die Gesellschaft
1. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen und die Eingliederung der behinderten Menschen in die Gesellschaft.
2. Zur "Eingliederung in die Gesellschaft" gehört es, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 Nr. 1 und 2 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung - a.F.) umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben; hierzu gehören insbesondere Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
4. Dazu können auch Kosten für die Beförderung zu den Orten dieser Anlässe gehören.
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
SGB XII (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) § 58 Nr. 1-2
Vorinstanzen: SG Hamburg 16.08.2017 S 28 SO 180/16
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2017 (S 28 SO 180/16) wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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