Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 13.12.2013 - 5 R 129/13
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Zusammenhang mit einer sog. Versorgungsehe Klageart für die Überprüfung eines ablehnenden Rentenbescheides wegen einer sog. Versorgungsehe
1. Statthaft für das Überprüfungsbegehren in Bezug auf einen ablehnenden Rentenbescheid wegen einer sog. Versorgungsehe ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG.
2. Die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI geht von der Annahme aus, dass der überlebende Ehegatte bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr in den meisten Fällen von seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Eheschließung noch keinen so großen Abstand genommen hat, dass er diese nicht nach dem Tod des anderen Ehegatten fortsetzen oder wieder aufnehmen oder sich eine selbstständige Lebensführung neu erarbeiten könnte. Es wird deshalb die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Heirat bei kurzer (weniger als einjähriger) Ehedauer in erster Linie der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente und dass somit eine sog. Versorgungsehe vorliegt.
3. Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe folgt einer typisierenden Betrachtungsweise und hat in erster Linie den Zweck, den Leistungsträger in jedem Einzelfall einer unter Umständen schwierigen Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre des verstorbenen Ehegatten und des Hinterbliebenen zu entheben.
Normenkette: ,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 56
Vorinstanzen: SG Fulda 15.01.2013 S 3 R 211/11
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. Januar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: