Gründe:
I. In dem vor dem Sozialgericht Marburg anhängigen Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Höhe des der Klägerin
zuzuerkennenden Grades der Behinderung.
Bereits mit Klageerhebung durch Schriftsatz vom 01. Juli 2010 hatte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
beantragt.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. August 2010 abgelehnt, weil die Notwendigkeit
der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bestehe. Weder sei der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, noch erscheine
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Klägerin könnte sich im Klageverfahren kostenfrei durch einen Prozessbevollmächtigten
der IG Metall vertreten lassen, denn ihr Ehemann sei Mitglied dieser Gewerkschaft. Gemäß § 27 der Satzung der IG Metall könne
die kostenfreie Unterstützung durch Rechtsschutz im gleichen Umfang wie von dem Mitglied auch von dessen Ehepartner genutzt
werden. Die Vertretung der Klägerin durch einen Gewerkschaftsvertreter sei von vornherein ausreichend gewesen. Für eine Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehe kein Bedürfnis, da das vorliegende Klageverfahren für die
Klägerin gemäß §
183 S. 1
SGG gerichtskostenfrei sei.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2010 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, A Stadt zu bewilligen.
Zwar ist nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eine Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn das Gericht
die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ablehnt, dass ein Kläger sich von einer nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr.
5 bis 8 vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann (Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.09.2010, L. 7 AS 532/10 B PKH, zit. nach juris), denn ein Mitglied einer Vereinigung muss seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung
ausschöpfen. Dieser satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz rechnet zum Vermögen des Antragstellers - der Antragsteller
ist daher nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen
(BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, §
73a Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt in einem solchen Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. Dies könnte auch im Falle einer Antragstellerin angenommen werden, wenn diese
unentgeltlichen Rechtsschutz als Ehegatte eines Gewerkschaftsmitglieds beanspruchen könnte und einer solchen Vertretung keine
berechtigten sachlichen oder persönlichen Gründe entgegenstünden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR 3-1500 §
73 a SGG Nr. 4).
Vorliegend hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausdrücklich nicht wegen der fehlenden
Bedürftigkeit der Antragstellerin abgelehnt, sondern wegen der fehlenden Notwendigkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts
und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs.1
SGG i.V.m. §
121 Abs.1
ZPO). Auch wenn die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts letztlich damit begründet wird, dass sich die Klägerin im
Klageverfahren kostenfrei durch einen Prozessbevollmächtigten der IG Metall vertreten lassen könne, folgt der Senat im Rahmen
der Zulässigkeitsprüfung der vom Sozialgericht gewählten Begründung.
Die Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung auch begründet.
Nach §
73 a SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist dabei neben einem Antrag,
dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung
auch die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
115 ZPO. Prozesskostenhilfe wird gemäß §
73 a Abs.
2 SGG nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 5 bis 9
SGG vertreten ist. Zu den in §
73 Abs.
2 Nr.
7 SGG aufgeführten Gewerkschaften zählt auch die IG Metall.
Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts kann im Falle der Klägerin das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts
nicht mit der Begründung verneint werden, sie könne im Klageverfahren kostenfrei durch einen Prozessbevollmächtigten der IG
Metall vertreten werden, noch kann mit dieser Begründung die Bedürftigkeit der Klägerin verneint werden. Dies wäre nach §
73a Abs.
2 SGG i.V.m. §
73 Abs.
2 S. 2 Nrn. 5 bis 9
SGG nur dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter der IG Metall im Verfahren vor dem Sozialgericht auch vertretungsbefugt
wäre. Als Bevollmächtigte sind Gewerkschaften (ebenso wie die übrigen in §
73 Abs.
2 S. 2 Nrn. 5 bis 9
SGG genannten Organisationen) indessen nach dem klaren Wortlaut des §
73 Abs.
2 S. 2 Nr.
7 SGG (gleichlautend § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ArbGG) nur für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung vertretungsbefugt,
nicht jedoch für die Ehegatten ihrer Mitglieder.
Mit dieser durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Gesetz vom 12. 12. 2007 - BGBl. I Seite 2840-) geschaffenen Neuregelung wurde das sozialgerichtliche Prozesskostenhilferecht insbesondere mit dem des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens vereinheitlicht. Die Begrenzung der nunmehr auf die Organisationen bezogenen Vertretungsbefugnisse auf deren Mitglieder
entstammt dem arbeitsgerichtlichen Verfahrensrecht, wonach gemäß § 11 Abs. 1 ArbGG in der bis zum 30. 06. 2008 geltenden Fassung eine Prozessvertretung durch Vertreter von Gewerkschaften (nur) zulässig war,
wenn deren Mitglieder Partei waren. Eine erweiternde Auslegung des §
73 Abs.
2 S. 2 Nr.
7 SGG isoliert für das sozialgerichtliche Verfahren kommt daher nicht in Betracht.
Eine Prozessvertretung von Nichtmitgliedern durch Gewerkschaftsvertreter wäre demnach allenfalls in der Weise möglich, dass
diese im Einzelfall und als Person vom Gericht unter den Voraussetzungen des §
73 Abs.
7 SGG als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden. Diese Möglichkeit schließt jedoch nach §
73a Abs.
2 SGG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. Mit der h. M. (s. z.B. BSG SozR 3-1500
§ 73a Nr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.06.2005 - L 6 U 236/04 -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO.) scheidet zwar weiterhin entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur dann aus, wenn der Beteiligte durch z.B. einen Gewerkschaftssekretär tatsächlich
vertreten ist, sondern schon dann, wenn er Anspruch darauf hat, sich durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten
zu lassen, es muss sich jedoch um eine Vertretung nach §
73 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 5 bis 9
SGG handeln, die auf die Mitglieder dieser Organisationen begrenzt ist. Nach alledem kann offen bleiben, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen Vertreter von Gewerkschaften außergerichtliche und gerichtliche Rechtsdienstleistungen für Nichtmitglieder
auf dem Gebiet des Sozialrechts erbringen können, insbesondere ob hierfür eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
erforderlich ist (s. dazu § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.
2 Rechtsdienstleistungsgesetz i.V.m. §
73 Abs.
2 S.2 Nr.
3 SGG).
Nachdem das Sozialgericht vorliegend weder die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht noch die Voraussetzung der
Bedürftigkeit für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft hat, war die Antragssache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Verfahren ist kostenfrei; die Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).