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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2008 - 1 KA 9/07
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs des Schiedsamts zur Steigerung der Veränderungsrate, Verfassungsmäßigkeit
1. Bei der Erwägung, in welchem Umfang erwirtschaftete Minderausgaben zu einer Steigerung der Veränderungsrate nach Art. 3 WOrtPrG ausgenutzt werden sollten, darf ein Schiedsamt auch die Vorschrift des § 222 Abs. 4 SGB V berücksichtigen und sich von dem Auftrag des Gesetzes leiten lassen, nach dem die Krankenkassen verpflichtet sind, einerseits die Gründe für die bisherige Verschuldung innerhalb von 5 Jahren zu beseitigen und andererseits die Darlehen innerhalb von längstens 10 Jahren zurückzuzahlen.
2. Hat ein Schiedsamt für den Bereich der Ersatzkassen eine abweichende Veränderungsrate nach Art. 3 WOrtPrG festgesetzt, so verletzt es nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ArztWohnortG Art. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 222 Abs. 4
,
SGB V § 71 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Schwerin 18.04.2007 S 3 KA 43/05