Prämienansprüche aus einem Vertrag der privaten Pflegepflichtversicherung
Krankenversicherungsvertrag im Sinne des VVG
Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie zu privaten Krankenversicherungsverträgen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Prämienansprüche der Klägerin aus einem Vertrag der privaten Pflegepflichtversicherung für den
Zeitraum vom 01. November 2016 bis 31. August 2020 in Höhe von insgesamt 3.708,82 EUR sowie um vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Die Klägerin hat nach mehreren erfolglosen Mahnschreiben hinsichtlich ausstehender Prämienansprüche über die von ihr für den
oben genannten Zeitraum geltend gemachte Forderung sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 309,72 EUR
am 07. Oktober 2020 durch ihre Prozessbevollmächtigte beim Amtsgericht – Mahngericht – Coburg den Erlass eines Mahnbescheides
beantragt. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid vom 08. Oktober 2020 wurde dem Beklagten am 13. Oktober 2020 zugestellt.
Der Beklagte hat hiergegen am 26. Oktober 2020 Widerspruch (gegen den Anspruch insgesamt) erhoben.
Mit der Anspruchsbegründung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Februar 2021 hat die Klägerin ihre Klage unter
Vorlage der Versicherungsscheine vom 07. November 2015 und 12. November 2016 sowie der Nachträge zum Versicherungsschein vom
November 2018 und vom November 2019 vorgetragen, der Beklagte habe die monatlichen Prämien seit November 2016 nicht mehr gezahlt.
Ihre Forderung hat die Klägerin wie folgt spezifiziert:
Zeitraum
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monatliche Prämie
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Monate
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Summe
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11/2016 bis 12/2016
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58,13 EUR
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2
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116,26 EUR
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1/2017 bis 12/2018
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68,53 EUR
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24
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1.644,72 EUR
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1/2019 bis 12/2019
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87,84 EUR
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12
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1.054,08 EUR
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1/2020 bis 08/2020
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111,72 EUR
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8
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893,76 EUR
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Gesamt
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3.708,82 EUR
|
Für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten seien Gebühren (Nrn. 2302, 7002) nebst Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt 309,72 EUR entstanden, die mit der Klage ebenfalls geltend gemacht würden.
Das Amtsgericht hat das Verfahren am 17. Februar 2021 an das für das Streitverfahren zuständige Sozialgericht Neubrandenburg
abgegeben (Eingang beim Sozialgericht am 02. März 2021).
Die Klägerin hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,82 EUR sowie 309,72 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Er hat der Klägerin vorgeworfen, in „typischer prozessbetrügerische Absicht“ zu verschweigen, dass von ihm gezahlte Beiträge
zur Begleichung von durch ihn nicht verursachte Rechtsanwaltskosten zweckentfremdet wurden. Deshalb seien vom D. des Landes
(LAGuS M-V) zwei Verfahren (14 XI 162512 aus 2016 und 14.XI.174037 aus 2018) wegen angeblicher Nichtzahlung von Beiträgen
zur Pflegeversicherung erfolglos geblieben. Die Beiziehung der entsprechenden Akten werde beantragt.
Das LAGuS M-V hat auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffend die Nichtzahlung
der Prämien für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 im Januar 2018 eingestellt worden sei, nachdem der Beklagte mitgeteilt
habe, sich mit der Klägerin in einem Rechtsstreit zu befinden. Eine Sachverhaltsaufklärung wäre mit einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verbunden gewesen.
Das Sozialgericht hat der Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07. Dezember 2021 vom 07.
Dezember 2021 stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Hauptforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren
verurteilt. Nach dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei der Beklagte zur Zahlung der monatlichen
Prämien in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Der Beklagte habe keine Einwendungen gegen das Zustandekommen der klägerischen
Forderungen geltend gemacht; eine Erfüllung sei ebenfalls nicht, jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Anspruch
auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergebe sich als Verzugsschaden aus §§
280,
286 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 BGB; dieser bestehe jedenfalls in Höhe von 309,72 EUR unter Berücksichtigung der Betragsrahmengebühr nach § 3 Abs. 1 RVG, Nr. 2302 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Gegen den dem Beklagten am 14. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine Berufung vom 17. Dezember 2021.
Zur Begründung macht er geltend, die dem LAGuS M-V zu der angeblichen Nichtzahlung der Prämien vorliegenden Unterlagen bewiesen
das Gegenteil.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05. Januar 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senats insoweit zurückgenommen, wie eine
Prämienforderung in Höhe von mehr als 3.459,22 EUR im Streit steht. Im Übrigen beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Vortrag des Beklagten sei nicht einlassungsfähig. Zahlungen
auf die geltend gemachten Prämienansprüche seien nicht erfolgt.
Der Senat hat den Beklagten mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Mai 2022 erfolglos aufgefordert, etwaige Zahlungen auf die
geltend gemachten Prämienansprüche konkret darzulegen und nachzuweisen oder anderweitige Einwendungen gegen Grund oder Höhe
der klägerischen Ansprüche geltend zu machen. Inwieweit die Nichtzahlung von Prämien den Bußgeldtatbestand des §
121 Abs.
1 Nr.
6 SGB XI erfüllt, sei hingegen ohne Belang, weshalb die Beiziehung der Akten des LAGuS M-V nicht beabsichtigt sei.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27. September 2022 trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln
und entscheiden, nachdem er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, §
126 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
I. Obschon gemäß §
17a Abs.
5 GVG im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, sei vorab angemerkt, dass für
Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Auch konnte die Klägerin die rückständigen Versicherungsbeiträge gemäß
§
182a SGG trotz der Zuständigkeit der Sozialgerichte zunächst im Wege des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht geltend machen. Nach dem
rechtzeitigen Widerspruch des Beklagten war das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Sozialgericht
E-Stadt als Prozessgericht abzugeben.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise (hinsichtlich der Nebenforderung) begründet.
1. Nachdem die Klägerin ihre Klage in Höhe eines Teilbetrages von 249,60 EUR (entsprechend der Prämienerhöhung um 10,40 EUR
monatlich zum 01. Januar 2017 für einen Zeitraum von 24 Monaten) zurückgenommen hat, war insoweit über die ursprüngliche Klageforderung
nicht mehr zu entscheiden. Es sei daher lediglich angemerkt, dass der Wirksamkeit der Beitragsanpassung aus November 2016
zum 01. Januar 2017 § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entgegenstand. Hiernach wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Da die Mitteilung über die Neufestsetzung
der Prämie für die Pflegekostenversicherung zum 01. Januar 2017 (Versicherungsschein vom 12. November 2016) keinerlei Begründung
für die Erhöhung um monatlich 10,40 EUR enthielt und ausweislich der auf Anforderung des Senats mit Schriftsatz vom 02. September
2022 vorgelegten weiteren Unterlagen auch keine anderweitige Mitteilung der Gründe erfolgte, ist ein Anspruch der Klägerin
auf die erhöhten Prämien nicht entstanden. Auf die Grundsätze der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die
Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie zu privaten Krankenversicherungs-Verträgen (bspw. Urteil
vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19) wird zur näheren Begründung verwiesen. Diese Grundsätze sind vollumfänglich auch auf Verträge über die private Pflegepflichtversicherung
anwendbar, da es sich hierbei ebenfalls um Krankenversicherungsverträge im Sinne des VVG handelt, vgl. § 192 Abs. 6 VVG („Pflegekrankenversicherung“).
Die Hauptforderung der Klägerin ist im Übrigen begründet.
Die grundsätzliche Pflicht zur Prämienzahlung folgt aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag i. V. m. § 1 Satz 2 VVG, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. An einem
wirksamen Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht im Hinblick auf die klägerseits vorgelegten Unterlagen und fehlende
Einwendungen des Beklagten kein Zweifel.
Die Höhe der im Jahr 2016 geschuldeten Prämien ist klägerseits durch Vorlage des Versicherungsscheins vom 07. November 2015,
der hinsichtlich der Pflegeversicherung keine Prämienanpassung beinhaltete, hinreichend dargelegt. Auch im Amtsermittlungsverfahren
(§
103 SGG) besteht ohne entsprechende Anhaltspunkte kein Anlass, quasi „ins Blaue hinein“ zu Fragen der Entwicklung der Prämienhöhe
in gar nicht streitgegenständlichen Zeiträumen Ermittlungen anzustellen, weshalb für den ersten geltend gemachten Teilzeitraum
(August bis Dezember 2016) ohne weiteres von der bereits (wenigstens) seit Januar 2015 geschuldeten, im Versicherungsschein
vom 07. November 2015 dokumentierten Prämienhöhe auszugehen war.
Wirksam waren zudem die nachfolgenden Prämienanpassungen zum 01. Januar 2019 und zum 01. Januar 2020. Zwar enthielt der Nachtrag
zum Versicherungsschein vom 18. November 2018 selbst keine Angabe der Gründe für die zum 1. Januar 2019 eintretende Prämienerhöhung
(um 19,31 EUR von 68,53 EUR auf 87,74 EUR); im Rahmen der beigefügten „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ und
in einem Begleitschreiben wurde der Beklagte jedoch umfangreich über die durch das PpSG ausgelösten Mehrausgaben, das in §
8 Abs.
9 SGB XI vorgesehene Sonderanpassungsrecht und insbesondere über den „Auslösenden Faktor ‚Versicherungsleistungen‘“ informiert.
Die Prämienanpassung zum 01. Januar 2020 (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. November 2019) enthielt folgende, den vom
BGH aufgestellten Anforderungen ebenfalls genügende Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe: „Auslösender Faktor für die
Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen (+15,63%)*“. Durch den Sternchen-Verweis wurde auf den Inhalt gesondert beigefügter
„Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ verwiesen, ohne dass diese zusätzlichen Informationen noch erforderlich gewesen
wären. Ausreichend war vielmehr bereits der Hinweis auf die zur Anpassung führende maßgebliche Rechnungsgrundlage (hier: Versicherungsleistungen),
vgl. BGH, a. a. O., Rn. 26 (juris). Selbst der Mitteilung der Änderungsrate (hier: 15,63 %) bedurfte es für die Wirksamkeit
der Prämienanpassung nicht. Die als Anlage zum Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. November 2019 übersandten „Zusatzinformationen
zu Ihrer Beitragsanpassung“ enthielten zudem erläuternde Hinweise zu den „auslösenden Faktoren“ (maßgebliche Rechnungsgrundlagen
im Sinne von § 202 Abs. 2 Satz 3 VVG: Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten) und der bei Überschreiten der anwendbaren Schwellenwerte eintretenden
Pflicht zur Anpassung.
Ab dem 01. Januar 2019 bestand daher ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Prämie in der durch diese Anpassung festgesetzten
neuen Höhe (monatlich 87,74 EUR). Wirksam war insoweit nicht nur die Festsetzung des (absoluten) Erhöhungsbetrages oder einer
(relativen) Erhöhung im Verhältnis zur zuletzt wirksam festgesetzten Prämienhöhe, sondern die vollständige Neufestsetzung
für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung
und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung, BGH, a.a.O., Rn. 55 (juris). Gleiches
gilt sinngemäß und erst Recht für die zum 01. Januar 2020 eingetretene Anpassung auf monatlich 111,72 EUR.
Dass die Prämienansprüche der Klägerin durch Erfüllung ganz oder teilweise erloschen sind, konnte der Senat nicht feststellen.
Entsprechende Nachweise oder auch nur substantiierten Vortrag ist der Beklagte trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung
schuldig geblieben. Gleiches gilt für etwaige andere Einwendungen. Anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten als die Zuhilfenahme
der Mitwirkung des Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es nicht der Beiziehung der Akten des LAGuS M-V,
da diese Behörde nach der bereits vom Sozialgericht eingeholten Auskunft (wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands)
gerade keine Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hat.
Die Klage ist demnach (nur) in folgendem Umfang begründet:
Zeitraum
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monatliche Prämie
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Monate
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Summe
|
11/2016 bis 12/2018
|
58,13 EUR
|
26
|
1.511,38 EUR
|
1/2019 bis 12/2019
|
87,84 EUR
|
12
|
1.054,68 EUR
|
1/2020 bis 08/2020
|
111,72 EUR
|
8
|
893,76 EUR
|
|
|
Gesamt
|
3.459,22 EUR
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2. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht hingegen kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden (§§
280,
286 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 BGB).
Eine vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zunächst bereits nicht dargetan; die vorgelegten
Mahnschreiben wurden vielmehr von der Klägerin selbst verfasst. Auch soweit ein weiteres, durch den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähntes anwaltliches Mahnschreiben aus August 2020 unterstellt
wird, ist ein derartiger Anspruch nach der zutreffenden, ganz überwiegenden Rechtsprechung der (Landes)sozialgerichte in Verfahren
privater Pflegeversicherer vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch §
193 Abs.
4 SGG ausgeschlossen, vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 26. Februar 2019 – L 6 P 1387/14; Hessisches LSG, Urteil vom 09. August 2018 – L 8 P 30/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 16. Februar 2017 – L 15 P 35/16 – und vom 20. Dezember 2012 – L 15 P 44/10; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. November 2015 – L 6 P 49/14; SG Detmold, Urteil vom 29. Januar 2019 – S 18 P 63/16; SG Dortmund, Urteil vom 08. Februar 2018 – S 54 P 171/14. Gemäß §
193 Abs.
4 SGG sind die Aufwendungen der Gebührenpflichtigen im Sinne von §
184 Abs.
1 SGG nicht erstattungsfähig; hierzu zählt auch die Klägerin als Unternehmen der privaten Pflege(pflicht)versicherung, BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 P 2/03 R. Prozessrechtliche Sonderregeln (wie hier §
193 Abs.
4 SGG) genießen auch nach der Rechtsprechung des BGH Vorrang vor den materiell-rechtlichen Verzugsvorschriften, vgl. BGHZ 45, 251.
Selbst wenn man aber dieser Auffassung nicht folgen wollte, fehlte es vorliegend zumindest an der Angemessenheit und Notwendigkeit
der durch die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit verursachten Kosten. Nachdem der Beklagte seit annähernd vier Jahren mit
jeglicher Zahlung in Verzug war und die Klägerin den Beklagten bereits selbst mehrfach erfolglos gemahnt hatte, war nichts
dafür ersichtlich, dass ein weiteres, nunmehr anwaltliches Mahnschreiben binnen weniger Wochen zum Erfolg führen würde. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als großes Versicherungsunternehmen über ausreichende Kenntnisse und Ressourcen
verfügt, um zumindest den außergerichtlichen Forderungseinzug ohne kostenträchtige fremde Hilfe zu betreiben.
III. Hinsichtlich des gerichtlichen Mahnverfahrens folgt die Kostenentscheidung aus §
182a SGG. Dabei war das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung und der als selbständige Nebenforderung
geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren mit 1/7 zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen
aus §§
193 SGG, wobei der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen gebührenpflichtiger Beteiligter im Sinne von §
184 SGG auch im Obsiegensfall verfassungsrechtlich unbedenklich ist, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. Januar 2008 – 1 BvR 1806/02.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.