LSG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2006 - 9 AS 17/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung der Leistung, vorläufiger Rechtsschutz
1. Wird in einem Bescheid eine Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b, Abs. 5 und Abs.
6 Satz 1 und 2 SGB II in Verbindung mit §
144 SGB III hinsichtlich ihres Beginns und ihres Endes festgesetzt, so ist vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG zu gewähren. Nur dann, wenn Leistungen für den Zeitraum der Absenkung weder bewilligt noch gezahlt worden sind, bedarf es
des zusätzlichen Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86 b Abs.
2 SGG.
2. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II bedürfen Beginn und Ende der Absenkung weder einer konstitutiven
Regelung, noch einer Feststellung durch Verwaltungsakt, weil sie sich abschließend aus dem Gesetz ergeben. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31 Abs. 4 § 31 Abs. 5 § 31 Abs. 6
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Vorinstanzen: SG Hildesheim 07.12.2005 S 35 AS 753/05 ER