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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2014 - 11 AS 1320/13
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Hauptsacheverfahren
1. Es gibt keine PKH-Beschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes.
2. Als Ausnahme ist zum Beschwerdeausschluss gem. § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b SGG (in der seit 25.10.2013 geltenden Fassung) aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit die PKH-Beschwerde (noch) statthaft, soweit der erstinstanzliche PKH-Beschluss vor Inkrafttreten des BUK-NOG erlassen sowie zugestellt worden war und die Rechtsmittelbelehrung nach damaliger Rechtslage zutreffend lautete, dass die Beschwerde statthaft ist. Daran ändert beim Vorliegen dieser für einen Übergangszeitraum typischen Konstellation dann nichts, wenn die Beschwerde selbst erst nach Inkrafttreten des BUK-NOG eingelegt wurde.
Fundstellen: NZS 2014, 360
Normenkette:
BUK-NOG
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b i.d.F. v. 19.10.2003
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b in der Fassung vom 19.10.2003
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 i.d.F. v. 19.10.2003
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 19.10.2003
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig 10.10.2013 S 25 AS 2138/12
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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