Vorläufige Übernahme von Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung für den Strom zur Warmwasserbereitung
Kein besonderer Bedarf nach dem SGB II
Allgemeiner bzw. typischer Bedarf
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz wegen der Übernahme von Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung
für Strom, der für die Warmwasserbereitung benötigt wird.
Der im Jahr 1959 geborene Antragsteller bewohnt nach eigenen Angaben seit November 2020 mit einer Mitbewohnerin eine Wohnung
unter der Adresse E. 83 in F., in der die Warmwasserbereitung dezentral mit einem Durchlauferhitzer bzw. Boiler erfolgt. Eine
gesonderte Messeinrichtung für den auf die Warmwasserbereitung aufgewandten Strom existiert nicht.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; Bewilligungsbescheid vom 20. August 2021 – Dok. 195 der elektronischen Verwaltungsakte – eVA, Änderungsbescheide vom 9.
November und 27. November 2021, Dok. 202, 203 eVA). Der Antragsgegner gewährt dabei auch einen Mehrbedarf wegen dezentraler
Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 10,26 Euro bzw. ab Januar 2022 von 10,33 Euro.
Am 5. Mai 2022 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten
Messeinrichtung für die Warmwasseraufbereitung (Dok. 261 eVA). Sein Vermieter habe von einem Elektriker die Auskunft erhalten,
dass unter den in der Wohnung gegebenen Umständen die zusätzliche Installation eines Drehstromzwischenzählers für einen geschätzten
Nettopreis von 2.500,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgen könne. Da seine Mitbewohnerin Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB XII beziehe, bestehe vielleicht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner sich die Kosten mit dem Sozialamt teile. Alternativ möge
der Antragsgegner Leistungen für angemessene Energiekosten gewähren. Einen Tag später teilte der Antragsteller mit, dass er
selbst einen Kostenvoranschlag einhole, der vielleicht günstiger sein werde. Der Antragsgegner möge mit seiner Bescheidung
auf das Angebot warten (Dok. 265 eVA). Am 9. Mai 2022 gab der Antragsteller dann an, dass ein von ihm selbst eingeholtes Angebot
der Firma G. Elektrotechnik sich nur auf 694,21 Euro belaufe und damit wesentlich günstiger sei (Dok. 266 eVA).
Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 (Dok. 268 eVA) lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Unabhängig von der Höhe der Installationskosten
fehle es an einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenübernahmeanspruch. § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II enthalte keine solche Rechtsgrundlage. Die Kosten gehörten auch nicht zum Regelbedarf, so dass auch keine Leistung nach §
24 Abs. 1 SGB II gewährt werden könne. Die Kosten seien auch nicht unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II und es handele sich auch nicht um Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die bereits „aktenkundigen“ Kosten Leistungen
für die Installation einer Messeinrichtung als unabweisbaren besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Dok. 275 eVA), den der Antragsgegner am gleichen Tag ablehnte (Dok. 277 eVA). Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von 694,21
Euro bestehe tatsächlich nicht. Es bestünden Einsparmöglichkeiten und ggf. die Möglichkeit, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Es bestehe keine zwingende Notwendigkeit für eine Messeinrichtung.
Dagegen erhob der Antragsteller am 21. Mai 2022 Widerspruch (Dok. 280 eVA), den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid
vom 31. Mai 2022 zurückwies (Dok. 296 eVA).
Der Antragsteller hat dagegen fristgerecht Klage erhoben (S 50 AS 181/22).
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2022 erhob der Antragsteller am 2. Juni 2022 ebenfalls Widerspruch (Dok. 303 eVA),
den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2022 ebenfalls zurückwies (Dok. 311 eVA). Die geltend machten Kosten
dienten nicht der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
Auch dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben (S 50 AS 179/22).
Am 14. Juni 2022 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen
nach dem SGB II für die Installation einer separaten Messeinrichtung zu gewähren. Diese sei für die Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs
erforderlich. Die Mehrbedarfspauschale decke nur einen Teil der Stromkosten für die Warmwasserbereitung ab. Aufgrund der zum
1. Januar 2021 erfolgten Gesetzesänderung sei für die Berücksichtigung höherer Aufwendungen eine separate Messeinrichtung
erforderlich. Im Hinblick auf die dafür erforderlichen Installationskosten seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II bei einer verfassungskonformen Auslegung erfüllt. Es sei ihm auch nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der Mehrbedarf könne nicht ein oder zwei Jahre im Nachhinein nachgewiesen werden, wenn der Verbrauch nicht mit der technischen
Vorrichtung protokolliert werde. Ein Darlehen sei in seinem Falle nicht zumutbar, da er in den kommenden Monaten für Gerichtskosten
aufkommen müsse. Die fehlende Installation der Messeinrichtung führe zu nicht ausreichenden Leistungen und damit im Bereich
des Regelbedarfs zu einer Unterdeckung. Mit 700,00 Euro Installationskosten liege eine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt
im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Die Unabweisbarkeit ergebe sich aus der Erforderlichkeit für den Nachweis des über die Pauschalen hinausgehenden Mehrbedarfs.
Zudem erzeugten auch die pandemiebedingten Hygieneregeln einen erhöhten Bedarf.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen entgegengetreten. Die Übernahme von Kosten für die Installation einer Messeinrichtung
diene nicht der Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle ein Darlehen
bei der Deckung einmaliger Bedarfe nicht zumutbar sein, wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund eines nicht absehbaren
und nicht selbst zu verantwortenden Notfalls einen außergewöhnlich hohen Finanzbedarf habe (Hinweis auf BT-Drs. 19/24034,
S. 35). Ein solcher Notfall liege nicht vor. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II bestehe auch deswegen nicht, weil die Kosten für eine separate Messeinrichtung aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien (Hinweis
auf Brehm/Schifferdecker, SGb 2021, S. 421ff.). Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsgrund.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe nicht. So sei schon nicht die Eignung einer Messeinrichtung zur Bestimmung des individuellen Verbrauchs des Antragstellers
erwiesen, denn der Antragsteller wohne mit einer Mitbewohnerin zusammen. Aber selbst bei unterstellter Eignung bestehe kein
Anspruch, denn aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die pauschalierten Mehrbedarfe grundsätzlich ausreichend seien.
Sofern Anhaltspunkte für einen atypischen Bedarf vorlägen, ohne dass eine separate Messeinrichtung vorhanden sei, könnten
die Bedarfe geschätzt werden. Außerdem sei die Aufnahme eines Darlehens nicht von vornherein als unzumutbar anzusehen. Insoweit
sei der Antragsteller beweispflichtig.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 17. August 2022 eingelegten Beschwerde. Die Angemessenheitsgrenze für
Warmwasserkosten liege bei einem Ein-Personen-Haushalt bei 700kWh bis 800 kWh. Der Antragsgegner müsse diese Kosten übernehmen.
Die Mehrbedarfspauschale, die sich an einem Prozentsatz des Regelbedarfs messe, sei zu niedrig und führe zu einer Bedarfsunterdeckung.
Die Mehrbedarfspauschale sei verfassungswidrig. Insbesondere in Zeiten der Pandemie diene warmes Wasser nahezu ausschließlich
der Hygiene. Es fehle auch nicht an der Geeignetheit einer Messeinrichtung in einem Mehrpersonenhaushalt, da eine Aufteilung
nach Kopfteilen erfolgen könne. Aufgrund der Erhöhung der Strompreise könnten mit der Mehrbedarfspauschale im Jahr 2022 nur
noch 388 kWh statt im Vorjahr 479 kWh an Strom gezahlt werden. Auf ein Darlehen könne er nicht verwiesen werden.
Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen entgegen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und meint, dass es für
die Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung keine Rechtsgrundlage gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die
elektronische Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, denn der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro wird nicht erreicht (§ 172
Abs. 3 Nr.
1 i. V. m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz –
SGG). Soweit das SG unter Hinweis auf die fehlende Bezifferung des Eilantrages die Beschwerde für zulässig gehalten hat, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz vor dem Hintergrund seines beim Antragsgegner gestellten Antrags
auf Übernahme von veranschlagten Installationskosten in Höhe von 694,21 Euro. Seinen zunächst betragsmäßig offen gefassten
Antrag aus dem Verwaltungsverfahren vom 5. Mai 2022 hat er in der Folgezeit unter Hinweis auf den selbst eingeholten Kostenvoranschlag
über 694,21 Euro konkretisiert. Der zweite Antrag – vom 16. Mai 2022 – enthielt den Hinweis auf die bereits „aktenkundigen“
Kosten. Der gerichtliche Eilantrag des Antragstellers betrifft ebenfalls Kosten in dieser Höhe, auch wenn der Antrag selbst
keinen Betrag erwähnt (Bl. 1 der Gerichtsakte – GA). Der Antragsteller führt nämlich in der Begründung seines Antrages aus,
dass ihm selbst die vom Vermieter angegebenen Installationskosten von 2.500 Euro sehr hoch vorgekommen seien und er deswegen
einen eigenen Kostenvoranschlag eingeholt habe. Damit, so der Antragsteller, reduzierten sich die Kosten auf 694,00 Euro (S.
6 der Antragsschrift vom 14. Juni 2022, Bl. 3 Rückseite GA). Das entsprechende Angebot hat der Antragsteller zu den Akten
gereicht (Bl. 45 GA). Im Falle des Obsiegens könnte somit maximal ein Betrag von 694,21 Euro zugesprochen werden. Damit erreicht
der vorliegend streitige Wert nicht den erforderlichen Wert von mehr als 750,00 Euro und die Beschwerde ist unzulässig.
2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
erfordert neben einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung, dass nach materiellem Recht ein Anspruch
auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO).
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt
sich aus materiellem Recht kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten.
a) Aus § 21 Abs. 7 SGB II ergibt sich kein gesonderter Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer Messeinrichtung bei dezentraler
Warmwassererzeugung. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen
erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Nach § 21 Abs. 7 Satz 2 beläuft sich der Mehrbedarf für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person auf einen bestimmten Prozentsatz
des für die Person geltenden Regelbedarfs. Vorliegend gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller einen Mehrbedarf in Höhe
von 10,33 Euro, entsprechend 2,3 Prozent des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II - Regelbedarfsstufe 1 (449,00 Euro). Nach § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II sind höhere Aufwendungen nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Die
Messeinrichtung wird damit zur Voraussetzung für die Geltendmachung eines höheren als in den Pauschalen vorgesehenen Bedarfs
erhoben, stellt aber nach der gesetzlichen Konzeption nicht selbst einen Bedarf dar. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten
für die Installation einer Messeinrichtung besteht demnach nicht. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die für den Mehrbedarf
für die Warmwasserbereitung gewährten Pauschalen grundsätzlich auskömmlich sind (BT-Drs. 19/24034, S. 36, Zu Doppelbuchstabe
bb). Die Geltendmachung höherer Bedarfe ist an einen konkreten Nachweis mittels einer separaten Messeinrichtung geknüpft worden,
um den Verwaltungsaufwand gering zu halten (BT-Drs. 19/24034, a. a. O.). Eine weitere Regelung über Messeinrichtungen hat
der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die
Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Eine ergänzende Auslegung kommt in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts von § 21 Abs. 7 SGB II nicht in Betracht (so auch Brehm/Schifferdecker, SGb 2021, S. 421, 425).
b) Anderweitige Regelungen scheiden als Anspruchsgrundlagen für eine Kostenübernahme von vornherein deswegen aus, weil der
Gesetzgeber in § 21 Abs. 7 SGB II eine abschließende Regelung über einen Mehrbedarf im Zusammenhang mit dezentraler Warmwasserversorgung getroffen hat. Aufwendungen
für gesonderte Messeinrichtungen sind nicht vom Leistungsträger, sondern vom Leistungsberechtigten zu tragen.
Aber selbst wenn man andere Vorschriften für anwendbar halten wollte, ergäbe sich kein Anspruch für Kosten, die im Zusammenhang
mit der Installation einer Messeinrichtung entstehen.
Ein Anordnungsanspruch ergäbe sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Die Vorschrift lautet wie folgt:
„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht;
bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen
der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter
sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich
von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
Bei § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die für atypische Bedarfslagen
konzipiert ist, deren Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) eng und strikt sind (vgl. BT-Drs. 17/1465, Seite 8; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, Rn. 208). Dies gilt auch für den Fall, dass – wie vorliegend – kein laufender, sondern ein einmaliger Bedarf geltend gemacht
wird.
Dies vorangestellt, wären die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht erfüllt. So fehlt es jedenfalls bereits am Tatbestandsmerkmal eines „besonderen“ Bedarfs im Einzelfall, denn bei den
zahlreichen Haushalten, deren Warmwasserbereitung dezentral erfolgt, dürfte nicht nur im Einzelfall, sondern im Regelfall
keine gesonderte Messeinrichtung vorhanden sein. Eine atypische individuelle Bedarfslage im Hinblick auf das Fehlen einer
Messeinrichtung ist damit nicht gegeben.
Schließlich handelt es sich bei dem geltend gemachten Bedarf auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Der Normgeber hat die
Gewährung eines Mehrbedarfs für Kosten der Warmwasserbereitung zulässigerweise durch Pauschalen geregelt. Insofern erfolgt
eine Bedarfsdeckung, ohne dass es auf das Vorliegen einer gesonderten Messeinrichtung ankäme.
Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines Darlehens unzumutbar sein müsste (§ 21 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz). Auch diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, warum die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Bl. 64
GA) wegen einer anderweitig bestehenden Verbindlichkeit es unzumutbar erscheinen lassen sollte, weitere bzw. zusätzliche SGB II-Leistungen (hier: zur Finanzierung einer separaten Messeinrichtung) im Darlehenswege (statt als Zuschuss) zu beziehen.
Soweit im Hinblick auf die Warmwasserkosten selbst – nicht in Bezug auf die Kosten für eine Messeinrichtung – eine atypische
Bedarfslage vorliegen sollte, könnte § 21 Abs. 6 SGB II als Härtefallregelung eingreifen. Allerdings bestehen für eine atypische Bedarfslage insoweit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner im vorangegangenen Verwaltungsverfahren völlig zutreffend auf Einsparmöglichkeiten hingewiesen
hat. Aus dem klägerischen Vorbringen ergeben sich Hinweise, dass diese bislang nicht ausgeschöpft wurden. So meint der Kläger,
dass sich insbesondere aus der Pandemielage ein erhöhter Hygienebedarf ergeben habe bzw. ergebe, der zu höheren Aufwendungen
für Strom führe. Dies vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Aus den vom Kläger in Teilen selbst angeführten Hinweisen der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Handhygiene ergibt sich keineswegs die Empfehlung bzw. Notwendigkeit,
die Hände mit warmem Wasser zu waschen. Vielmehr ist die Benutzung von kaltem Wasser völlig ausreichend und die Empfehlung
der BZgA enthält lediglich den Hinweis darauf, dass eine „angenehme“ Wassertemperatur gewählt werden „könne“ (vgl. die Hinweise
der BZgA im Internet Händewaschen - infektionsschutz.de oder der AOK Baden-Württemberg unter Hände mit kaltem Wasser waschen
| GESUNDNAH AOK Baden-Württemberg).
Dabei ist ein Anstieg der Energiepreise allerdings nicht zu verkennen. Der Gesetzgeber hat darauf jedoch reagiert und in §
73 SGB II eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro für den Monat Juli 2022 angeordnet, von der auch der Antragsteller profitiert
hat. Anders als er meint, sollten damit gerade nicht nur Aufwendungen infolge der Corona-Pandemie erfasst werden, sondern
durchaus auch (Energie-) Preissteigerungen infolge des Krieges in der Ukraine. Das hat maßgeblich zu der Erhöhung von zunächst
ins Auge gefassten 100,00 Euro auf 200,00 Euro beigetragen (vgl. BT-Drs. 20/1768, S. 25).
c) Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner solle ihm, wenn er nicht die Installationskosten tragen wolle, ersatzweise
die Warmwasserstromkosten bis zur Angemessenheitsgrenze gewähren, kann vorliegend von vornherein nicht zulässiger Gegenstand
des Eilrechtsschutzverfahrens sein. Insoweit fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis (§
86b Abs.
2 Satz 2, 1. Halbsatz
SGG). Die inzwischen mit Klage angefochtenen Bescheide, die die Grundlage für das vorliegenden Verfahren bilden, befassen sich
ausschließlich mit den beantragten Installationskosten. Abgesehen davon kann die Höhe der Mehrbedarfe auch nur im Rahmen einer
Anfechtung der jeweiligen Bewilligungsbescheide zur Überprüfung gestellt werden und nicht losgelöst davon Gegenstand eines
Rechtsstreits sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 6/17 R -, Rn 10).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).