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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2011 - 7 AS 43/12
Grundsicherungsrecht Bildungsbedarfe nach dem SGB II Unterstützung von Schülern auch bei Lerndefiziten in Teilbereichen Erlernen von elementaren Kulturtechniken als Bildungsziel nach Landesrecht
1. Auch für Schüler mit einem unterdurchschnittlichen Rechtschreibvermögen als förderbedürftigem Defizit in elementaren Kulturtechniken gibt es einen Anspruch auf außerschulische Lernförderung.
2. Dem steht nicht entgegen, wenn z.B. bei einer Hauptschule die Rechtschreibnote nur zu einem geringen Teil (10 %) in die Gesamtnote einfließt und diese durchschnittlich (befriedigend) und nicht versetzungsgefährdend ausfällt.
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 5
,
ND SchulG § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 14.12.2011 S 45 AS 453/11 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2011 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die durch die Teilnahme der Antragsteller an der Therapie ihrer Lese- und Rechtschreibschwäche am Lehrinstitut für Orthographie und Sprachkompetenz (LOS), G., H., entstehenden Kosten in der Zeit vom 7. November 2011 bis 31. Juli 2012 zu übernehmen. Die Therapiemaßnahme hat dabei je Antragsteller einen zeitlichen Umfang von zwei mal zwei Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Woche. Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Entscheidungstext anzeigen: