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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2011 - 12 SB 54/09
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenrecht
1. Für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ("Blindheit") kommt es regelmäßig nicht darauf an, welche Ursachen der Störung des Sehvermögens zugrunde liegen oder ob das Sehorgan selbst geschädigt ist. Auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind beachtlich, wenn sie bereits das Erkennen-Können und nicht erst das Benennen-Können betreffen. Mit diesem Verständnis ist es unvereinbar, die Fähigkeit des Erkennen-Könnens ausschließlich dem sog. "Sehapparat" (Auge, Sehbahn, äußere Sehrinde) zuzuordnen und jenseits dessen allein die Funktion des Benennen-Könnens zu vermuten.
2. Ob dem Erfordernis, dass die visuelle Wahrnehmung für den Nachweis faktischer Blindheit bei generalisierten cerebralen Schäden deutlich stärker als andere Sinnesmodalitäten betroffen sein muss, in jedem Fall zu folgen ist, oder ob dies im Einzelfall zu einer sachwidrigen Benachteiligung mehrfach schwerst (wahrnehmungs-)behinderter Menschen führen kann, bleibt offen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB XII § 72 Abs. 5
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Osnabrück 24.06.2009 S 9 SB 231/07
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24.6.2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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