LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.02.2005 - 3 KA 360/03
Auslegung des Inhalts von Nebenbestimmungen einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, Beendigung einer
bedarfsunabhängigen Zulassung
1. Bei der Auslegung des Inhalts von Nebenbestimmungen einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist zunächst
der Wortlaut maßgeblich. Wird in einem Verwaltungsakt eindeutig zwischen Auflage und Bedingung unterschieden, ist eine Bedingung
regelmäßig nicht als Auflage anzusehen. Wird gleichzeitig eine Entziehung der Zulassung angekündigt, so kann eine auflösende
Bedingung nicht angenommen werden.
2. Wurde eine bedarfsunabhängige Zulassung erteilt und ist der vorgesehene Vertragsarzt- bzw.-psychotherapeutensitz nachträglich
von Zulassungsbeschränkungen betroffen, so ist § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: Ärzte-ZV § 19 Abs. 3 § 20
,
SGB X § 32 Abs. 2 § 43
,
Vorinstanzen: SG Hannover 18.06.2003 S 24 KA 539/01