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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - 19 AS 2211/14
Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente Recht des Leistungsberechtigten auf fehlerfreien Ermessensgebrauch hinsichtlich der Aufforderung zur Antragsstellung Anforderungen an die Begründung für die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente
1. Die Behörde hat bei der Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II das ihr zustehende Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Der Leistungsberechtigte hat auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens einen Anspruch.
2. Die Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragsstellung ist zu begründen. Formelhafte Wendungen reichen hier nicht aus. So ist auch die pauschale Darlegung der Behörde, dass bei Abwägung mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen die Beantragung der vorzeitigen Rente zumutbar sei, ohne dass konkret i.S.v. § 35 SGB X begründet wird, aus welchen Gründen im Einzelfall die Ermessensabwägung zu Ungunsten des Leistungsempfängers erfolgt, zur Begründung nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Begründung, "es seien keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Beantragung einer vorgezogenen Altersrente" sprächen. Es ist aus der Begründung nämlich nicht erkennbar, welche Gründe die Behörde als "maßgeblich" betrachtet und weshalb solche Gründe beim Leistungsempfänger nicht vorliegen.
Normenkette:
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 12a
,
SGG § 86b Abs. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 23.10.2014 S 12 AS 2957/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.07.2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: