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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - 19 AS 2306/13
Einstweilige Anordnung im Grundsicherungsrecht Umfang der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zu vorläufigen Leistungen
1. Regelmäßig sind für Zeiten vor dem gerichtlichen Antrag keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen. Ausnahmen können die Gerichte dann zulassen, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt. Dann muss eine aktuelle, d.h. gegenwärtige Notlage bestehen, der mit vorläufigen Leistungen noch korrigierend abgeholfen werden kann.
2. Die SGB II-Leistung wird auch dann mit Erfüllungswirkung entsprechend § 362 BGB erbracht, wenn sie auf ein gepfändetes Konto überwiesen wird.
3. Die nochmalige Auszahlung von SGB II - Leistungen nach erfolgter Kontopfändung wäre nicht im Sozialrechtsweg, sondern wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung gegen den Grundsicherungsträger als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 Abs. 3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Normenkette:
SGGG § 86b
,
SGB II § 21 Abs. 5
,
GVG § 17 Abs. 1
,
BGB § 362
,
BGB § 839
,
GG Art. 34
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 18.11.2013 S 35 AS 3853/13 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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