Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Sozialgericht
Notwendigkeit des Nachweises einer Bevollmächtigung
Schutz von Sozialdaten
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die
am 17.02.2014 erhobene Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, so dass der Senat auf den angefochtenen Beschluss
Bezug nimmt.
Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die von der Klägerin in Bezug genommene
Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen betrifft bereits einen anderen Sachverhalt. In jenem Verfahren
hatte das erstinstanzliche Gericht den Rechtsanwalt der Klägerseite aufgefordert, eine ihn legitimierende Vollmacht zum Gerichtsverfahren
zu reichen. Seit einer Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes ist eine Vorlage der Vollmacht jedoch grundsätzlich nicht mehr erforderlich, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt im
Gerichtsverfahren auftritt (so ausdrücklich §
73 Abs.
6 S. 5 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -). Im hier zu entscheidenden Verfahren ist hingegen die Notwendigkeit des Nachweises einer Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren
zu klären. Für das Verwaltungsverfahren bestimmt abweichend von der für das Gerichtsverfahren geltenden Bestimmung in §
73 SGG § 13 Abs. 1 S. 3 des Sozialgesetzbuches 10. Buch - SGB X -, dass der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat. Eine davon abweichende Regelung für
Rechtsanwälte enthält das SGB X nicht.
Es besteht keine Veranlassung, den Anwendungsbereich von §
73 Abs.
6 S. 5
SGG durch Auslegung oder über § 62 SGB X auf das Verwaltungsverfahren mit der Folge zu erweitern, dass auch dort eine Vollmachtsvorlage nicht gefordert werden kann,
wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Schon wegen des im Bereich des Sozialrechts sehr bedeutsamen Schutzes
von Sozialdaten im Sinne der §§ 67 ff. SGB X muss für die Behörde zweifelsfrei erkennbar sein, ob ein Beteiligter mit der Weitergabe seiner Sozialdaten an einen Dritten,
den als Vertreter auftretenden Rechtsanwalt, einverstanden ist. Ist nämlich ein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt,
muss sich die Behörde an ihn wenden (siehe § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, die Anforderung einer Vollmacht durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren
sei ermessensfehlerhaft gewesen. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass die Entscheidung der Behörde darüber,
ob sie eine Vollmacht anfordert, grundsätzlich in deren freien Ermessen steht. Anhaltspunkte für einen ersichtlichen Ermessensfehlgebrauch
finden sich hier im übrigen nicht.
Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin die Vorgehensweise des Beklagten hinreichend bekannt
war. In einem anderen Verfahren hatte er vor Anbringung des hier zum Ablehnungsbescheid vom 29.10.2013 führenden Antrags noch
eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vom 10.09.2013 eingereicht. Dies belegt, dass er mit ihr in einem offensichtlichen
ständigen Kontakt stand und deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er eine erneute Vollmachtsurkunde
nur mit besonderen Schwierigkeiten hätte erlangen können. Zudem hatte der Bevollmächtigte bei Einreichung des Widerspruchs
die zeitnahe Einreichung einer ihn legitimierenden Vollmacht angekündigt. Er hatte mit einem weiteren Schriftsatz sodann zwar
den Widerspruch begründet, die angekündigte Vollmacht jedoch nicht überreicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Bevollmächtigte mit der Widerspruchsbegründung ausdrücklich den Beklagten zur Einhaltung der Fristen zur Vermeidung einer
Untätigkeitsklage aufforderte, ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die vom Beklagten sodann gesetzte Frist zur Vorlage
einer Vollmacht knapp bemessen war. Dies gilt auch deshalb, weil bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides noch weitere
drei Wochen vergangen sind, in denen eine Vollmachtsurkunde entweder hätte eingereicht oder jedenfalls ein Antrag auf Fristverlängerung
hätte gestellt werden können.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§
73a SGG i.V.m. §
124 Abs.
4 ZPO).