Gründe
I. Streitig ist der für das Verfahren des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf - S 14 KA 640/12 - festzusetzende Streitwert. In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Zuerkennung einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens
bzw. über qualifikationsgebundene Zusatzvolumina aufgrund von Praxisbesonderheiten für die Quartale I/2009 ff. Das Verfahren
endete mit klageabweisendem Urteil des SG vom 26.08.2015. Anschließend hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 04.03.2016 auf 20.000,00 EUR festgesetzt und ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch sei
nicht bezifferbar. Die Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin sich gestützt habe (§ 6 Abs. 1b und Abs. 3 Honorarverteilungsvertrag)
gewährten keinen Anspruch auf eine bestimmte Erhöhung des Regelleistungsvolumens bzw. der qualifikationsgebundene Zusatzvolumina,
sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerbevollmächtigten.
II. Zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts in den Fällen des §
155 Abs.
2 Satz 1 Nr.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, 2014, § 1 Rdn. 47 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRModG, S. 373; Senat, Beschlüsse vom 01.06.2016
- L 11 KA 23/16 B - und 06.06.2016 - L 11 KR 301/16 B -; Landessozialgericht (LSG) Sachsen, Beschlüsse vom 09.06.2008 - L 1 B 351/07 KR - und 20.05.2016 - L 1 KA 10/16 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015 - L 9 KA 7/14 B -). Allerdings ergibt sich hier aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit die Zuständigkeit
des Senats (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (§
197a SGG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG). Dabei steht den Klägerbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.08.2014 - L 11 KA 27/14 B -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend
ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse
vom 15.04.2015 - L 11 KA 107/14 B - und 26.03.2012 - L 11 KR 134/11 B - sowie vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -). Nicht entscheidend ist somit, ob die möglichen Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren eine gebundene oder - wie hier
- nur eine Ermessensentscheidung des Beklagten vorschreiben. Vorliegend hat die Klägerin begehrt, "den Bescheid der Beklagten
vom 29.06.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter
Beachtung der Rechtserfassung des Gerichtes neu zu bescheiden". Aus diesem Antrag allein ergibt sich noch nicht, welches wirtschaftliche
Interesse die Klägerin mit der Klage verfolgte. Heranzuziehen ist daher ergänzend das Klagevorbringen. Danach ging es der
Klägerin um "die Zuerkennung einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens bzw. qualifikationsgebundener Zusatzvolumina für die
Quartale I/2009 ff. wegen Praxisbesonderheiten" (Klagebegründung vom 09.04.2014, S. 1). Welche finanziellen Folgen die Klägerin
sich davon versprach, ergibt sich aus ihrem Widerspruch vom 16.12.2008, nämlich eine um rund 30 Prozent höhere Vergütung,
also rund 350.000,00 EUR für das Quartal I/2009 statt tatsächlich vergüteter rund 270.000,00 EUR. Entsprechendes gilt für
den Widerspruch betreffend das Quartal II/2009 vom 11.03.2009 bzw. 24.06.2009. Auch dort ging es um eine Reduktion der Höhe
der Vergütung um rund 30 Prozent, d.h. des "anrechenbaren Budgets von 326.000,00 EUR" auf das "zugewiesene Budget i.H.v. 255.101,07
EUR". Zwar fehlt Zahlenmaterial für die Folgequartale; es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen
Auswirkungen in den Folgequartalen geändert haben. Strittig waren dabei "jedenfalls" die vier Quartale 2009. Hieraus ergibt
sich der festzusetzende Streitwert von (vier Quartale mal 70.000,00 EUR) 280.000,00 EUR. Ein Abzug von Praxis- (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 19.09.2006 - L 10 B 9/06 KA -) oder Sachkosten kommt nicht in Betracht. Beide Kostenanteile fallen ungeachtet des Streits um die Erhöhung des Regelleistungsvolumens
oder qualifikationsgebundener Zusatzvolumina an. Sie werden durch den unstreitigen Teil der Vergütung gedeckt. Vorliegend
ging es den Kläger ausschließlich um ein höheres Honorar zwecks Gewinnoptimierung. Dieses Rechtsschutzziel hat keinen Bezug
zu Praxis- oder Sachkosten. Die für die Streitwertbestimmung betreffend Individualbudget maßgebenden Grundsätze (hierzu LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.09.2006 - L 10 B 9/06 KA - und 02.10.2001 - L 11 B 85/01 KA) sind - jedenfalls vorliegend - nicht anwendbar. In jenen Fällen ist davon ausgegangen worden, dass mit einer Erhöhung
des Individualbudgets für die Zukunft nicht automatisch eine Erhöhung des Honorars verbunden ist. Vielmehr dem betreffenden
Kläger lediglich die Möglich eingeräumt wird, ein höheres Honorar bei entsprechendem Behandlungsumfang zu erwirtschaften.
Vorliegende Fallgestaltung weicht hier insofern ab, als die Klägerin Zuschläge zum durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe
wegen Praxisbesonderheiten bei Bildung des individuellen Regelleistungsvolumens begehrte (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2012,
S. 1). Insoweit geht es - wie ausgeführt - allein um einen Erhöhung des aus dem Behandlungsvolumen zu erzielenden Honorars.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).