Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 28.08.2002 während seiner Tätigkeit als Arbeiter der Stadtgärtnerei T einen Arbeitsunfall,
als er beim Mähen einer städtischen Grünfläche mit der linken Hand in das Mähwerk des Mähers geriet. Der Durchgangsarzt, der
Chirurg Dr. T diagnostizierte Rissquetschverletzungen der 2. bis 5. Finger links, offene Wunden sowie Frakturen der Finger
3 bis 5 links. Der Kläger wurde bis zum 11.09.2002 in der Unfallchirurgie des Krankenhauses C in C stationär behandelt. Dort
erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der Frakturen und mehrere Sehnennähte. Während eines erneuten stationären Aufenthalts
in der Zeit vom 14.11.2002 bis 17.11.2002 wurde eine Endgliedamputation am linken Kleinfinger durchgeführt. Am 16.12.2002
teilte Dr. T mit, Arbeitsfähigkeit bestehe wieder ab dem 02.01.2013, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
betrage weniger als 20 %. Zur gleichen Einschätzung gelangte der zwischenzeitlich behandelnde Arzt des Klägers Dr. N in seinem
Bericht vom 26.11.2003.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2011 eine "Überprüfung der Angelegenheit" beantragt hatte, veranlasste die Beklagte
eine Begutachtung durch Dr. T Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 17.09.2011 als Unfallfolgen narbige Veränderungen an
allen Langfingern linken Hand mit posttraumatischer Arthrose, eine leichte Behinderung beim Faustschluss sowie eine Kraftminderung
der linken Hand. Wegen der anzunehmenden Beeinträchtigung der Handfunktion bei Amputation des Kleinfingers und der Bruchschäden
am Mittelgelenk des Mittel- und Ringfingers hielt er eine MdE von 20 % für die Dauer von neun Monaten ab Wiedereintritt der
Arbeitsfähigkeit für gerechtfertigt. Danach schätzte er die MdE mit 10 % auf Dauer ein. In einer von der Beklagten hierzu
eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.11.2011 meinte der Orthopäde Dr. U, dem Gutachten könne man im Großen
und Ganzen folgen; allerdings erscheine eine MdE von 20 % für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rentenbeginn ausreichend,
danach sei eine MdE von 10 auf Dauer angemessen.
Mit Bescheid vom 23.11.2011 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall vom 28.08.2002 dem Grunde nach an. Des Weiteren stellte
sie fest, dass eine MdE von 20 % in der Zeit vom 02.01.2003 bis 01.07.2003 vorgelegen habe. Der Anspruch für diese Zeit sei
aber verjährt und die Rente könne deswegen nicht mehr ausgezahlt werden. Der Widerspruch des Klägers vom 06.12.2011 wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 30.10.2013 Klage erhoben und vorgetragen: Die unfallbedingte MdE betrage mindestens 20 % und ihm stehe deswegen
auch eine Verletztenrente zu. Im Jahre 2008 sei eine erhebliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten. Im Übrigen
sei eine besondere berufliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Auch werde der Verjährung widersprochen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verurteilen,
ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist auf ihrem Standpunkt verblieben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Handchirurgen Dr. X. Auf den Inhalt des Gutachtens
vom 30.06.2014 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. C vom 03.02.2015 vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen
wird.
Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 ist nicht zu beanstanden. Zu
Recht hat die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls
des Klägers vom 28.08.2002 abgelehnt.
Nach §
56 Abs.1
SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer
Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für
einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen,
wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich
noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung
des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens (§
56 Abs.2 Satz 1
SGB VII). Bei der Einschätzung der MdE sind die von der Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte
zu beachten, die eine Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSG SozR 3 - 2200 § 581 Nr. 5). Diese MdE-Erfahrungswerte bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der
MdE unterbreitet, wodurch gewährleistet wird, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen
Kriterien beurteilt werden. Da Rentenbegutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung im Kern Funktionsbegutachtung ist,
kommt es darauf an, inwieweit durch die Schwere der verbliebenen Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen des Versicherten
auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte auf der Grundlage umfassender sozialmedizinischer Ermittlungen die MdE
hinsichtlich der Unfallfolgen nachvollziehbar und angemessen bewertet.
Unstreitig hat der Kläger am 28.08.2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Es mag auch sein, dass im Jahre 2003 für einige Monate
eine MdE von 20 % bestanden hat, wobei hier im Ergebnis dahinstehen kann, ob diese MdE sechs Monate oder neun Monate nach
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 02.01.2003 bestanden hat. Entsprechende Zahlungsansprüche des Klägers sind auf jeden
Fall verjährt.
Gemäß §
45 Abs.
1 SGB-I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Eventuelle
Ansprüche aus dem Jahre 2003 sind damit spätestens seit Anfang 2008 verjährt. Einen Antrag auf "Überprüfung" hat der Kläger
erst im März 2011 gestellt. Bis dahin hat für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, eine solche Überprüfung von
Amts wegen ins Auge zu fassen. Sämtliche bis dahin vorliegenden ärztlichen Äußerungen gingen dahin, dass eine MdE im rentenberechtigenden
Grad über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gerade nicht vorliegt.
Nach 2003 besteht keine MdE von wenigstens 20 % mehr.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten des Handchirurgen Dr.
X.
Darin hat der Sachverständige hauptsächlich ausgeführt, als Folgen des Unfalls lägen noch narbige Veränderungen an den dreigliedrigen
Fingern der linken Hand, eine Verplumpung der Mittelgelenke des Mittel- und Ringfingers der linken Hand, eine Amputation des
linken Kleinfingerendgliedes, eine leichte Behinderung der Streckung und Beugung der dreigliedrigen Finger der linken Hand,
ein Teil der Kraftminderung sowie radiologische Veränderungen vor. Von einer MdE von 20 % könne unter Berücksichtigung einer
notwendigen Phase der Anpassung und Gewöhnung für die Dauer von sechs Monaten ausgegangen werden. Danach werde die Minderung
der Erwerbsfähigkeit mit 10 % eingeschätzt. Es sei kein Funktionsverlust erkennbar, der auch nur annähernd mit einem Teilverlust
des Mittel-, Ring- und Kleinfingers in Höhe der Mittelgelenke vergleichbar wäre. Hingewiesen hat Dr. X auch noch darauf, dass
eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiven Bewegungsausschlägen und den bei der geführten Bewegungsprüfung gefundenen
Bewegungsausschlägen vorlag.
Die Kammer hat keine Bedenken, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. X zu folgen. Als erfahrener Gutachter
verfügt er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten
Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder
fehlerhaft bewertet worden wären, lässt das Gutachten nicht erkennen. Es ist aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung
der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden. Die Einschätzung der MdE entspricht zudem den im Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Bewertungskriterien. Danach ist eine MdE von 20 % etwa gerechtfertigt bei
einem Teilverlust des Mittel-, Ring- und Kleinfingers in Höhe der Mittelgelenke (vergl. Schönberger-Mehrtens-Valentin , Arbeitsunfall
und Berufskrankheit , 8.Auflage , S. 569). Mit einem solchen Verletzungsmuster und der damit einhergehenden Funktionseinschränkungen
ist die Situation beim Kläger jedoch nicht vergleichbar, worauf Dr. X ausdrücklich hingewiesen hat.
Schließlich hat die vom Gericht durchgeführte Beweiserhebung im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erbracht wie die von der
Beklagten veranlasste Begutachtung. Diese Übereinstimmung spricht ebenfalls dafür, dass die Ausführungen der gerichtlich bestellten
Sachverständigen zutreffend sind.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2015 noch eine fachärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. C vom 03.02.2015
vorgelegt und die Einholung eines "unabhängiges Obergutachten in einer handchirurgischem Spezialeinrichtung" beantragt hat,
ist dies unerheblich.
Zum einen ist der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. X gerade spezialisiert auf handchirurgische Begutachtungen. Der
Bericht von Dr. C ist auch nicht geeignet, das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten zu widerlegen. Eine Einschätzung
der MdE und eine Begründung dieser Bewertung hat Dr. C in seiner Bescheinigung gerade nicht abgegeben. Wenn es heißt, es sei
eine komplexe Behinderung der linken Hand zurückgeblieben, ist dies nicht konkret und schon deshalb nicht verwertbar.
Es bleibt demnach dabei, dass die unfallbedingte MdE ab 2003 mit lediglich 10 % zu bewerten ist.
Eine Erhöhung der MdE nach §
56 Abs.2 Satz 3
SGB-VII wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung
der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere spezielle
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen
können. Nach Maßgabe der Rechtsprechung liegen die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile nur dann vor, wenn
unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung
von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Selbst wenn ein Verletzter
seinen erlernten Beruf infolge des Versicherungsfalls nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zu einer
Erhöhung der MdE führen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R - www.Sozialgerichtsbarkeit.de).
Bei einem Arbeiter einer städtischen Gärtnerei ist nicht davon auszugehen, dass die ausgeübte Tätigkeit so spezielle Fähigkeiten
voraussetzt, dass in Abweichung von dem im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung
ausnahmsweise bei der MdE-Bewertung auf die berufliche Tätigkeit abzustellen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger
in so besonderem Maße von den üblichen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen abgehoben wäre, dass deshalb das unfallbedingte
Ausscheiden aus dem ausgeübten Beruf zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG."
Gegen die am 06.04.2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 03.05.2016 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass
ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.08.2002 rückwirkend ab dem 01.01.2004 Rente nach einer MdE von mindestens 20
% zu zahlen ist. Zur Stützung seines Begehrens hat er Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie Dr. C vom 21.04.2015 und
18.07.2016 vorgelegt. Dieser bleibt darin bei seiner Aussage in der Stellungnahme vom 03.02.2015, dass aus den Folgen des
Unfalls vom 28.08.2002 ein erheblicher Funktionsverlust der linken Hand resultiert. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen
wird auf die Stellungnahmen vom 21.04.2015 und 18.07.2016 verwiesen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2016 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 ab
dem 01.01.2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Befugnis des Senats, die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, folgt aus §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten
sind hierzu gehört worden; sie haben gegen diese Vorgehensweise keine Einwände erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der
Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen (vgl. 153 Abs. 2
SGG). Das Berufungsvorbringen gibt weder Anlass zu einer anderen Beurteilung noch zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Auch
die im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie Dr. C vom 21.04.2015 und 18.07.2016 geben
keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen Dr. X in Zweifel zu ziehen. Dieser hat einleuchtend dargelegt, weshalb
ein unfallbedingter Funktionsverlust der linken Hand, wie er von dem Kläger beklagt und demonstriert und von Dr. C in seinen
Stellungnahmen beschrieben wird, nicht anzunehmen ist. Dr. X hat insoweit auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem vom Kläger
beklagten und demonstrierten Funktionsstörungen und den objektiven Befunden hingewiesen. Die hochgradige Gebrauchsminderung
der linken Hand, die der Kläger anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen gezeigt hat, spiegelt sich nach dessen
Darlegungen nicht in den objektiven Befunden wider. Denn Dr. X zufolge zeigen die Weichteile der linken oberen Extremität
eine für einen Rechtshänder physiologische Ausprägung und auch auf den Röntgenaufnahmen konnte keine eine hochgradigen Gebrauchsminderung
entsprechende Kalksalzminderung festgestellt werden. Die demonstrierte Bewegungsstörung der dreigliedrigen Finger der linken
Hand ist - wie Dr. X weiter dargelegt hat - zu einem ganz überwiegenden Teil das Resultat eines aktiven Einsatzes der Streck-
und Beugemuskeln. Anders wäre - so der Sachverständige - der demonstrierte Faustschluss mit guter Beugung in den Mittelgelenken
und Beugestörungen in den End- und vor allem Grundgelenken nicht zu erklären. Auf den Röntgenaufnahmen sind Dr. X zufolge
die Gelenkspalten der dreigliedrigen Finger noch gut dargestellt, so dass die gezeigte Bewegungsstörung auch nicht durch Röntgenbefunde
untermauert wird. Zudem lag bei der Untersuchung durch Dr. X nach dessen Ausführungen eine deutliche Diskrepanz zwischen den
aktiven Bewegungsausschlägen und den bei der geführten Bewegungsprüfung gefundenen Bewegungsausschlägen vor, wobei die Stellung
der Finger der linken Hand stark von der Untersuchungssituation abhängig war. Angesichts dessen lässt sich - so die einleuchtende
Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. X - eine mehr als endgradige Bewegungsstörung infolge der Verletzungen an der linken
Hand nicht objektivieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.