Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um Gewährung einer Verletztenrente über den 21.12.2008 hinaus.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin arbeitete als selbständige Spediteurin, als sie am 21.01.2007 aus ca. 2m Höhe aus dem
Führerhaus ihres LKW auf den Rücken fiel. Nachdem sie einige Zeit bewusstlos war, kehrte sie zunächst nach Hause zurück, zog
sich um und suchte gegen 2:00 Uhr das Klinikum L auf.
Der Durchgangsarzt Prof. Dr. H führte in seinem Bericht vom 26.01.2007 aus, bei der körperlichen Untersuchung habe man keine
äußeren Verletzungszeichen festgestellt. Durchblutung, Motorik und Sensibilität im Bereich der Arme und Beine seien intakt
gewesen. Blutungen aus Mund, Nase oder Ohren seien nicht feststellbar gewesen, Übelkeit und Erbrechen habe die Klägerin verneint.
Die im Rahmen der stationären Behandlung durchgeführte röntgenologische und szintigraphische Untersuchung der Wirbelsäule
ergab zunächst keine Hinweise auf eine frische Fraktur. Der Durchgangsarzt stellte die Diagnosen: Gehirnerschütterung, Zerrung
der Halswirbelsäule, Prellung der Brustwirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule.
Die wegen therapieresistenten Beschwerden veranlasste MRT-Untersuchung der Wirbelsäule vom 08.02.2007 bestätigte sodann eine
Brustwirbelkörper(BWK)-11-Fraktur im Sinne einer Deckplattenimpressionsfraktur, die am 20.02.2007 mittels Kyphoplastie operativ
behandelt wurde.
In der Folgezeit berichtete die Klägerin über einen seit dem Unfallereignis bestehenden Tinnitus sowie Schwindelerscheinungen.
Eine von Prof. Dr. H veranlasste konsiliarische neurologische Untersuchung mit Langzeitblutdruckmessung und Computertomographie
des Schädels ergab ausweislich des Berichtes vom 26.06.2007 einen unauffälligen Befund.
Zur weiteren Abklärung der Beschwerden wurde die Klägerin vom 28.06.2007 bis zum 06.07.2007 in der HNO-Klinik L stationär
behandelt. Dr. E führte hierzu in einem Arztbrief vom 10.10.2007 aus, im CT des Schädels habe sich ein älterer lakunärer Defekt
in der Capsula interna rechts gezeigt, im Schädel MRT vom 05.07.2007 sei ein altersentsprechender regelrechter Befund erhoben
und ein Acusticneurinom ausgeschlossen worden. Nach einer Infusionstherapie sei die Klägerin mit rückläufigen Beschwerden
entlassen werden. Eine am 19.07.2007 durch Dr. C durchgeführte gefäßmedizinische Untersuchung ergab einen altersentsprechenden
Befund.
Am 14.12.2007 berichteten die Ärzte der BGU D, es zeige sich in der radiologischen Fremddiagnostik eine regelrecht knöchern
konsolidierte BWK-11-Fraktur bei Z.n. Kyphoplastie. Zur Klärung der Frage, ob ein Nervenengpasssyndrom aufgrund einer spinalen
Einengung oder Einengung der Neuroforamina evtl. Zementaustritt bestehe, sei eine kernspintomographische Diagnostik durchgeführt
worden. Es zeige sich kein Anhalt für die beschriebene Beschwerdesymptomatik der Klägerin. Zusammenfassend fände sich keine
Ursache für die beschriebenen Beschwerden.
Die Beklagte holte anschließend nach entsprechender Auswahl durch die Klägerin am 24.11.2008 ein Gutachten bei Dr. I vom 22.12.2008
ein, welcher als Unfallfolgen einen Zustand nach BWK-11-Fraktur und Stabilisierung durch eine Ballonkyphoplastie feststellte.
Es bestünden eine Bewegungseinschränkung bzw. Funktionseinschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie belastungsabhängige
Schmerzen. Er schätzte die MdE auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bis zum 21.12.2008 mit 20 v.H., für die Zeit danach
bis zum 22.12.2009 mit 10 v.H. und danach auf voraussichtlich noch unter 10 v.H. ein.
Außerdem holte die Beklagte nach entsprechender Auswahl durch die Klägerin vom 24.11.2008 ein Gutachten bei dem Neurologen
und Psychiater Dr. D ein, der am 16.01.2009 zu dem Ergebnis gelangte, das Unfallereignis habe zu einer Commotio cerebri geführt,
Folgen seien nicht verblieben. Eine Somatisierungsstörung sei nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Er schätzte die MdE auf seinem Fachgebiet mit 0 v.H. ein.
Der nach entsprechender Auswahl vom 02.04.2009 durch die Klägerin gehörte HNO-Arzt Prof. Dr. E1 kam in seinem Gutachten vom
29.06.2009 zu dem Ergebnis, eine messbare unfallbedingte MdE auf HNO-ärztlichem Gebiet sei nicht festzustellen. Eine unfallbedingte
Erklärung für das geschilderte Ohrgeräusch lasse sich nicht finden.
Nach Beendigung der Verletztengeldzahlung zum 30.10.2008 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2009 der Klägerin für
die Zeit vom 31.10.2008 bis zum 21.12.2008 eine Rente nach einer MdE von 20, darüber hinaus lehnte sie einen Rentenanspruch
ab, da die Klägerin nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in rentenberechtigendem Grad in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei.
Der Unfall habe zur vorübergehenden Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule nach Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers
geführt.
Nicht Folgen des Unfalls seien eine arterielle Hypertonie, eine Somatisierungsstörung, eine Innenohrschwerhörigkeit und ein
Ohrgeräusch links.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, es sei nicht zutreffend, dass die Funktionseinschränkungen
vorübergehend gewesen seien, zudem seien die Ohrgeräusche unfallinduziert. Außerdem machte sie geltend, die bestehenden Schmerzen
seien nicht allein somatischer Natur, von den Physiotherapeuten sei geäußert worden, dass eine Muskelverhärtung um die OP-Wunde
vorliege, welche die Schmerzen verursachten.
Nach Beiziehung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 19.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 28.07.2010 zurück.
Mit Schreiben vom 15.09.2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Bescheide. Es seien wichtige ärztliche Unterlagen
nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 05.11.2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27.08.2009 ab. Nach erneuter Überprüfung
der Sach- und Rechtslage ergäben sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2011 als unbegründet zurück. Die
Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass mit dem Antrag gem. § 44 SGB X keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, welche auf eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. auf die Zugrundelegung
eines unrichtigen Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Erteilung des Bescheides vom 27.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.07.2010 schließen ließen.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.01.2011 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, die gesundheitlichen
Beschwerden seien bis heute nicht abgeklungen und schränkten sie nach wie vor in erheblichem Umfang ein. Sie leide noch heute
an Schmerzzuständen und Taubheitsgefühlen am Rücken und sei auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Hierzu
hat sie ein Attest der Psychiaterin Dr. P vom 26.05.2011 zu den Akten gereicht, in der über eine am 23.07.2010 begonnene Behandlung
wegen mittelgradiger depressiver Störung, Angst und depressive Störung gemischt, chronisches Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall
berichtet wird.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.01.2011 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.07.2010
wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 21.01.2007 auch über den 21.12.2008 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von 20
v.H. zu gewähren.
Die Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts zunächst ein Gutachten bei dem Unfallchirurgen Dr. J sowie ein Zusatzgutachten
auf HNO-ärztlichem Fachgebiet bei Prof. Dr. C1 eingeholt.
Dr. J hat in seinem Gutachten vom 06.06.2011 ausgeführt: Als Unfallfolgen seien noch feststellbar eine Bewegungseinschränkung
des BWS-LWS-Komplexes und anteilig ein Rücken-Beinschmerz.
Die MdE sei mit unter 10 v. H. einzuschätzen.
Der Sohn der Klägerin hat am 14.07.2011 der Beklagten telefonisch mitgeteilt, die Klägerin habe sich am 04.07.2011 bei dieser
Begutachtung einen weiteren Bruch im Bereich der Wirbelsäule zugezogen.
Prof. Dr. C1 ist in seinem Gutachten vom 18.10.2011 zu dem Ergebnis gelangt: Es liege bei der Klägerin beiderseits eine altersentsprechende
Normalhörigkeit sowie ein linksseitiges Hochtongeräusch vor. Ein Zusammenhang des Ohrgeräusches, des Wechselhörens und der
unklaren Schwindelbeschwerden mit dem Unfallereignis sei nicht wahrscheinlich zu machen. Bei einer Innenohrerschütterung könne
es zu einer Innenohrschwerhörigkeit kommen. Diese zeige das gleiche tonaudiometrische Bild wie ein Knalltrauma, nämlich eine
Senke im Hochtonbereich. Ein solcher Befund sei nicht zu erkennen, insbesondere nicht auf der linken Seite. Vielmehr finde
sich ein leichter altersentsprechender Hochtonschrägabfall. Da tonaudiometrisch jedoch auf dem linken Ohr kein Innenohrschaden
feststellbar sei, könne es sich nicht um einen Begleittinnitus einer Commotio labyrinthi handeln. Ein isolierter Tinnitus
als Folge eines Schädeltraumas entspreche jedoch nicht den wissenschaftlichen Vorstellungen in der HNO-Heilkunde. Für einen
solchen Befund gäbe es kein pathognomisches Schädigungsmodell.
Prof. C1 hat in sein Gutachten außerdem mitgeteilt, die Klägerin habe ihm berichtet, auf dem Weg zu seiner Begutachtung einen
passiven Auffahrunfall erlitten zu haben. Als Beifahrerin sei ihr an einer roten Ampel ein Wagen von hinten aufgefahren. Der
Ehemann sei Fahrer gewesen, sie selber sei angeschnallt gewesen und habe das Unfallereignis nicht bemerkt. Beschwerden aufgrund
dieses Unfallereignisses seien bei der gutachterlichen Untersuchung nicht berichtet worden.
Zudem habe die Klägerin darauf gedrungen, ihm von einem weiteren Ereignis zu berichten. Sie sei am 03.07.2011 von einem Orthopäden
in B in einer Praxis begutachtet worden. Er habe ihr den Kopf bzw. den Rumpf gebeugt, bis der Kopf am Boden gewesen sei. Das
habe bei ihr erhebliche Schmerzen verursacht. Am nächsten Morgen habe sie nicht aufstehen können, man habe sie dann ins Krankenhaus
gebracht, dort sei bei einer Untersuchung festgestellt worden, dass der 12. Wirbel durch die Maßnahme des Gutachters gebrochen
worden sei.
Die Klägerin hat am 13.12.2011 u.a. einen Durchgangsarztbericht des Dr. H über eine Untersuchung der Klägerin vom 19.10.2011
zu den Akten gereicht, wonach dieser die Diagnose einer Schulterprellung links und einer LWS-Prellung gestellt hat.
Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht ein Gutachten nach §
109 SGG bei dem Neurologen und Psychiater Dr. A eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 21.01.2017 zu dem Ergebnis gelangt:
Folgende heute noch feststellbare Gesundheitsstörungen seien mit einfacher Wahrscheinlichkeit (mehr spreche dafür als dagegen)
durch den Sinterungsbruch BWK 11 verursacht worden:
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
2. Posttraumatische Belastungsstörung
3. Anpassungsstörung mit emotionellen Symptomen
4. Schwere chronifizierte Depression mit somatischem Syndrom
5. Chronischer Hochtontinnitus Grad III links
Die bei der Klägerin bestehenden Schmerzbeschwerden könnten durch einen physiologischen Prozess oder durch eine körperliche
Störung nicht hinreichend geklärt werden. Es bestehe eine Verbindung zu emotionellen Konflikten, psychosozialen Belastungen,
denen die Hauptrolle für den Beginn, den Schweregrad, die Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme.
Bei der Klägerin sei ab dem 31.10.2008 eine MdE von 30 v.H. anzunehmen.
Der ebenfalls nach §
109 SGG auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr. M hat in seinem Gutachten vom 15.10.2009 ausgeführt: Bei dem Unfall vom 21.01.2007
habe sich die Klägerin eine BWK-11-Fraktion ohne Beteiligung der Hinterkante und ohne neurologische Ausfälle, eine HWS-Distorsion,
eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des rechten oberen Sprunggelenkes zugezogen.
Als Folgen hiervon seien noch ein Teil der intermittierenden Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Überganges mit schmerzhafter
Bewegungseinschränkung desselben ohne neurologische Ausfälle feststellbar.
An unfallunabhängigen Diagnosen bestünden:
- Rezidivierende Cephalgien mit endgradiger Bewegungseinschränkung der HWS in allen Bewegungsebenen ohne neurologische Ausfälle
- Ein Teil der rezidivierenden Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Überganges bei unfallunabhängiger Keilwirbelbildung
BWK 12 und Kyphoplastik dieses Wirbelkörpers. Unfallunabhängig schon zum Unfallzeitpunkt bestehende Kyphosierung (Hohlrückenbildung)
der Brustwirbelsäule.
- Ein Teil der geklagten Beschwerden und insbesondere die subjektiv erhöhte Schmerzsymptomatik erkläre sich aus seiner Sicht
aus der ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung.
Die MdE auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet sei seit dem 31.10. bzw. 22.12.2008 bis zum 22.12.2009 mit 10 v. H.
ab dem 22.12.2009 liege sie unter 10 v. H, da eine bedeutsame funktionelle Einschränkung von Seiten der stabilen BWK-11-Fraktur
aus der Aktenlage nicht hervorgehe.
Die Beklagte ist dem Gutachten von Dr. A entgegengetreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb plötzlich eine posttraumatische
Belastungsstörung bei der Klägerin vorliegen solle.
Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. A vom 24.08.2016 angefordert, der bei seiner Einschätzung verblieben
ist.
Das Gericht hat anschließend von Amts wegen ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C2 eingeholt,
die am 28.02.2018 zu dem Ergebnis gelangt ist: Die Klägerin komme, ohne ein Vermeidungsverhalten zu zeigen, auf das Unfallereignis,
seine Folgen und den Unfallhergang ebenso zu sprechen wie auf ihre Beschwerden. Es hätten sich keine Veränderungen des Pupillenspiels,
der Atmung, der Psychomotorik während der Schilderung des Unfallherganges gezeigt.
Die Klägerin habe bei der Exploration durchgängig in ihrem Sprechzimmer 1 1/2 Stunden sitzen können, ohne zwischendurch aufzustehen
und umherzugehen.
Bei der Klägerin bestünde unter Einbeziehung des Gutachtens von Dr. M eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, des Weiteren bestünden körperliche Symptome aus psychischen Gründen. Beide Gesundheitsstörungen seien unfallunabhängig.
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege nicht vor.
Das Eingangskriterium einer PTBS sei gekennzeichnet durch ein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem
einen Zustand tiefer Verzweiflung hervorrufen würde. Es hätten keine Lebensbedrohung und besonderen traumakompensatorischen
Umstände bestanden, welche die Symptomatik einer PTBS nur verzögert zu Tage habe treten lassen.
Es gelte insbesondere für eine Anpassungsstörung oder die Diagnose einer PTBS, dass sie zeitnah auftreten und mit zunehmender
zeitlichem Abstand zum Ereignis auch wieder abklängen. Hier fände sich ein völlig paradoxer Verlauf mit zunehmender Fixierung
der Klägerin bei zunehmender Beschwerdeintensität.
Sie habe bei der Klägerin auch keine schwere chronifizierte Depression mit somatischem Syndrom feststellen können. Es liege
keine MdE auf ihrem Fachgebiet vor.
Mit Urteil vom 02.07.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn der angefochtene Bescheid vom 05.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2011 beschwert die Klägerin
nicht rechtswidrig im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom
27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 21.01.2007 Verletztenrente
über den 21.12.2008 hinaus zu gewähren.
Gemäß § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat den Sachverhalt erneut geprüft und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Recht weder unrichtig
angewandt worden noch ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Auch aus dem weiteren
Verlauf ergibt sich kein über den 21.12.2008 hinausgehender Rentenanspruch der Klägerin.
Nach §
56 Abs.
1 des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 vom Hundert (v.H.) gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
richtet sich nach dem Umfang der sich aus den Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII).
Gemäß Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift wird bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente, ansonsten eine Rente nach dem
Vomhundertsatz gewährt, der dem Grad der MdE entspricht.
Gemäß §
7 Abs.
1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Unstreitig erlitt die Klägerin am 21.01.2007 einen Arbeitsunfall. Als Folge dieses Arbeitsunfalls hat die Beklagte eine vorübergehende
Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule nach Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers anerkannt. Weitere gesundheitliche
Einschränkungen der Klägerin, welche eine MdE von 20 v.H. erreichen, können nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich
ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ist erst
dann gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und
ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSGE 32, 303, 309; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG Breithaupt 1963, 60, 61). Die für den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen danach die gegenteiligen deutlich überwiegen;
nicht ausreichend ist es, wenn die Schlussfolgerung lediglich möglich ist (BSG, Urt. v. 14.05.1968).
Auf unfallchirurgischem/orthopädischem Fachgebiet wird allein wegen der BWK-11-Fraktur keine messbare MdE erreicht, hier ist
eine Bewegungseinschränkung des BWS-LWS-Komplexes sowie anteilig der Rücken- und Beinschmerz (bei pseudoradikulär geprägtem
Dorso-Lumbalgiesyndrom) verblieben, welche mit einer MdE von kleiner als 10 zu bewerten sind, so dass sie nicht berücksichtigt
werden können, §
56 Abs.
1 Satz 3
SGB VII.
Hinsichtlich der Bewertung folgt die Kammer insoweit nach eigener Prüfung den Darlegungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen
Dr. J. Die Darstellungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Dabei hat sich
der Mediziner mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt.
Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.
Das Ergebnis wird zudem getragen von dem Sachverständigengutachten des Dr. I, welches die Beklagte im Verwaltungsverfahren
eingeholt hat und welches hier im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird.
Selbst der Sachverständige gem. §
109 SGG, Dr. M hat, ohne dass es darauf noch ankam, keine weitergehenden Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet feststellen können und
die zuletzt verbleibende MdE auf kleiner als 10 v.H. eingeschätzt.
Das Ergebnis ist auch mit den Erfahrungswerten in der Literatur vereinbar, wonach ein stabil verheilter Wirbelbruch, keine
oder nur geringe Fehlstatik (Keilwirbel mit (als 10 Grad), ggf Höhenminderung der angrenzenden Bandscheibe ohne wesentliche
segmentbezogene Funktionsstörung mit einer MdE von unter 10 v.H. und erst ein stabil verheilter Wirbelbruch mit statisch wirksamem
Achsenknick (Keilwirbel von ) 25 Grad.) oder eine Versteifung von zwei Segmenten der LWS zu einer Bewertung mit einer MdE
von 20 v.H. führen würde (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 465 f).
Es lagen auch keine auf den Unfall zurückführbaren Folgen auf hno-ärztlichem Fachgebiet vor. Weder eine Schwerhörigkeit noch
ein Tinnitus oder die Schwindelbeschwerden lassen sich auf die Unfallfolgen zurückführen.
Hinsichtlich der Bewertung folgt die Kammer insoweit nach eigener Prüfung den Darlegungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen
Prof. Dr. C1. Die Darstellungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Dabei
hat sich der Mediziner mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt.
Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.
Für eine Unfallursächlichkeit sprach, dass in einer der von der Klägerin geschilderten Unfallvarianten sie mit dem Kopf aufgeschlagen
ist. Diesen Hergang als richtig unterstellt, war die Möglichkeit der Verletzung des Hörapparates durch eine Innenohrerschütterung
gegeben. Gegen eine Unfallursächlichkeit sprach, dass zunächst trotz expliziter Prüfung der Durchgangsarzt keinen primären
Schaden am Ohr festgestellt hat ("keine Blutung aus Ohren").
Zudem konnte der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C1 keine für eine Innenohrerschütterung typische Innenohrschwerhörigkeit
feststellen, sondern lediglich einen leichten altersentsprechenden Hochtonabfall, so dass in Ermangelung eines geeigneten
Schädigungsmodells ein dann allenfalls möglicher isoliert auftretender Tinnitus nicht auf den Unfall zurückgeführt werden
kann.
Auch die seelischen Erkrankungen und Beschwerden der Klägerin lassen sich nicht auf den Unfall und seine Folgen zurückführen.
Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Darlegungen der erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen C2 an.
Die Darstellungen der gerichtlichen Gutachterin lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Dabei hat sich die
Medizinerin mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden, insbesondere dem Sachverständigengutachten des Dr. A und
dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinandergesetzt.
Die gerichtliche Sachverständige hat keine Gesundheitsstörung auf ihrem Fachgebiet als unfallabhängig eingeschätzt und ausdrücklich
mitgeteilt, eine PTBS liege nicht vor. Es bestehe bei der Klägerin jedoch ein Wunsch nach Anerkennung dieser Unfallabhängigkeit.
Gegen das Vorliegen einer PTBS sprach schon tragend der Umstand, dass die Klägerin von sich aus auf das Unfallereignis zu
sprechen kam und dabei keinerlei Vermeidungsverhalten gezeigt hat und ohne dass sich eine Veränderung des Pupillenspiels,
der Atmung oder der Psychomotorik gezeigt hätte in der Untersuchungssituation über das Unfallereignis gesprochen hat. Diese
Anzeichen wären jedoch bei einer PTBS zu erwarten gewesen (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
9. Auflage 2017, Seite 153). Hinzu kam, dass der Verlauf von der Sachverständigen als atypisch beschrieben wurde.
Dem nach §
109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. A konnte die Kammer hingegen nicht folgen. Hinsichtlich der Schmerzstörung hat er selbst ausgeführt,
es bestehe eine Verbindung zu emotionellen Konflikten, psychosozialen Belastungen, denen die Hauptrolle für den Beginn, den
Schweregrad, die Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme, was dagegen spricht, die Ursache in dem Unfall
und seinen Folgen zu suchen.
Hinsichtlich der PTBS wird auf die obige Ausführung verwiesen.
Die Diagnose einer Anpassungsstörung erscheint schon nicht schlüssig, da diese lediglich für einen Zeitraum von maximal 2
Jahren angenommen werden kann und die Diagnose einer schweren chronifizierten Depression mit somatischem Syndrom konnte von
der gerichtlichen Sachverständigen schon nach dem klinischen Eindruck von der Klägerin nicht gestellt werden.
Hinsichtlich der als unfallabhängig von Dr. A dargestellten Diagnose des chronischen Hochtontinnitus wird auf die obige Ausführung
verwiesen.
Eine MdE von mindestens 20 v.H. wird auch nicht durch weitere Ereignisse im Nachgang zum Unfall vom 21.01.2007 begründet.
Hier hat sich die Klägerin auf eine weitere Verletzung der Wirbelsäule berufen, welche während der Untersuchung durch den
gerichtlichen Sachverständigen Dr. J eingetreten sei und hat zudem mitgeteilt, in einen Auffahrunfall auf der Fahrt zum gerichtlichen
Sachverständigen Dr. C1 verwickelt gewesen zu sein.
Das Gericht lässt ausdrücklich dahinstehen, ob beide Ereignisse als Folgeunfall rechtlich zu werten sind und unterstellt den
jeweils von der Klägerin dargestellten Unfallhergang als wahr, ohne diesen Sachverhalt festzustellen.
Hinsichtlich der von der Klägerin in ihrem per Fax am 02.07.2018 dem Gericht geschilderten Ablauf der Untersuchung lässt sich
weder in der Vorbeugung der Oberkörpers noch im reflexhaften "Nach-hinten-Schnappen" ein geeigneter Unfallhergang feststellen,
einen weiteren Wirbelbruch herbeizuführen.
Schon nach den entsprechenden Fundstellen in der Literatur ist für einen geeigneten Unfallmechanismus ein Sturz aus großer
Höhe, Auftreffen schwerer Kräfte auf Nacken oder Brustwirbelsäule, Herausschleudern oder Überschlagen von Fahrzeugen, Verschüttungen
im Bergbau und bei ähnlichen Tätigkeiten oder ein ruckartiges Anheben eines schweren Gegenstandes durch große Kraftanstrengung
notwendig (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. Seite 454). Mit einer derartigen Gewalteinwirkung und Kraftanstrengung ist
der von der Klägerin geschilderte Hergang, selbst ein geführtes Vorbeugen, nicht im Ansatz vergleichbar, so dass die Kammer
keine Veranlassung gesehen hat, hierzu weiter zu ermitteln.
Desgleichen zu dem von der Klägerin berichteten Auffahrunfall vom 18.10.2011. Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte dem Gericht
den Durchgangsarztbericht vom 19.10.2011 übersandt, in welchem der Durchgangsarzt die Diagnose einer Schulterprellung links
sowie einer LWS-Prellung gestellt hat sowie nach Röntgen der Schulter keine Fraktur und keine Fehlstellung.
Bleibende Schäden hieraus werden weder geltend gemacht, noch sind solche in Ansehung des geringen Primärschäden ersichtlich,
so dass die Kammer auch diesbezüglich keine Veranlassung gesehen hat weiter zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG"
Gegen das am 27.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.08.2018 Berufung eingelegt und diese am 30.04.2019 begründet.
Die Klägerin vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Auffassung, den Unfallfolgen sei
nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Sie habe eine Gehirnerschütterung erlitten, aus der sich zeitnah ein Tinnitus
und Schwindelerscheinungen entwickelt hätten. Dies sei bislang gutachterlich nicht gewürdigt worden. Hinsichtlich der psychiatrischen
Unfallfolgen stütze sie sich auf das Gutachten von Dr. A, dem das Sozialgericht zu Unrecht nicht gefolgt sei. Hierzu hat sie
erneut ihre Stellungnahme vom 02.07.2018 zu den Akten gereicht, die bereits aus Anlass des Termins vor dem Sozialgericht vorgelegt
worden war. In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2020 hat sie eine weitere schriftliche Stellungnahme vorgelegt; wegen
der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf Blatt 524 -531 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Dortmund vom 02.07.2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2011 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 27.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.07.2010 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21.01.2007 über den 21.12.2008 hinaus Rente nach
einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Berufungsbegründung und insbesondere der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatzes vom 21.01.2020
rechtfertigt keine andere Bewertung.
Den Ausführungen zu einer weiteren Verletzung an der Wirbelsäule, welche die Klägerin infolge der manuellen Untersuchung durch
Dr. J erlitten haben soll, ist aus den bereits dargestellten Gründen nicht weiter nachzugehen. Mit der Tatsache, dass auch
das Gutachten von Dr. M ihr Vorbringen hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen auf orthopädischem Gebiet nicht stützt, setzt
sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2020 bezeichnender Weise nicht auseinander. Damit verschließt sie sich offenbar
der Erkenntnis, dass die objektiven Befunde und das Ausmaß ihres Beschwerdevortrags nicht in Einklang zu bringen sind.
Die leichte Gehirnerschütterung ist erwartungsgemäß vollständig ausgeheilt, was schon der im Verwaltungsverfahren gehörte
Neurologe und Psychiater Dr. D dargelegt hat, dessen Ausführungen den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten genügen
und die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können.
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2020 erstmals behauptet, im Verwaltungsverfahren habe nicht der von ihr
ausgewählte Dr. D die Untersuchung durchgeführt und das Gutachten erstellt, sondern vielmehr sei dies von Dr. Q erarbeitet
worden (Ziffer 2 und 3 des Schreibens vom 21.01.2020), ist dieses Vorbringen für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Gutachten
von Dr. D trägt ausschließlich die Unterschrift dieses Arztes, der die Klägerin nach seiner Mitteilung vom 10.03.2009 am 16.01.2009
untersucht hat. Einen Bezug zu Dr. Q kann der Senat nicht herstellen. Eine ausdrückliche und substantiierte Rüge bezogen auf
Prof. Dr. E1, dessen Gutachten auch die Unterschrift von Dr. Q trägt, auf den sich der Senat wie auch das Sozialgericht allerdings
nicht stützt, hat die rechtskundig vertretene Klägerin nicht erhoben.
Ebenso wenig überzeugen die Argumente der Klägerin hinsichtlich ihrer angeblichen psychiatrischen Unfallfolgen.
Der Senat folgt vielmehr ebenfalls den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Böwering-Möllenkamp. Für eine PTBS fehlt
es nach ihren nachvollziehbaren Ausführungen bereits an dem A- Kriterium der heranzuziehenden Diagnosemanuale (ICD-10/DSM-5)
bzw. der Ereignis-Qualität, d. h der Sturz aus dem LKW Führerhaus auf den Rücken war nicht geeignet, traumatogen wirken zu
können. Eine in zeitlicher Nähe zu dem Ereignis auftretende Störung oder Angstreaktion oder sonstige psychische Auffälligkeit
war ebenfalls nicht zu objektivieren und ist den aktenkundigen Befunden nicht zu entnehmen. Auch hat sich die Klägerin offenbar
erst im Juli 2010 in psychiatrische Behandlung begeben. Die hiervon abweichenden Beurteilungen von Dr. A rechtfertigt keine
abweichende Bewertung. Dieser Sachverständige hat sich mit den genannten Kriterien nicht auseinandergesetzt und die von ihm
gestellte Diagnose einer PTBS nicht näher erläutert. Seine gesamte Beurteilung ist offenkundig geprägt durch die subjektive
Einschätzung der Klägerin und lässt eine nach wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Diskussion konkreter Befunde und
Sachverhalte vermissen.
Die Sachverständige C2 hat hier insbesondere auf eine Ausweitung des Beschwerdevortrags im zeitlichen Verlauf hingewiesen,
der mit der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht in Einklang zu bringen ist und mit einer traumainduzierten psychischen Erkrankung,
bei der die Beschwerden üblicherweise im Laufe der Zeit zurückgehen, nicht vereinbart werden kann. Eine Erkrankung aus dem
depressiven Formenkreis vermochte sie nicht festzustellen. Die jetzt wohl vorliegende chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren ICD 10 F 45.41 sowie das Bestehen körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD F 68.0 sind nach
den Ausführungen der Sachverständigen unfallunabhängiger Ausdruck eines Wunsches nach Kompensation und Anerkennung und sind
damit nach Überzeugung des Senats letztlich in Konstitution, Prägung und Lebensgeschichte der Klägerin begründet.
Gutachten und Untersuchungsbefunde von Dr. I2 oder Dr. T, welche die Klägerin in ihrer Stellungnahme thematisiert, liegen
dem Senat nicht vor. Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.