Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
für ein Klageverfahren, in dem er die Gewährung einer Verletztenrente begehrt.
Der aus Ghana stammende, 1981 geb. Kläger erlitt am 02.07.2018 einen anerkannten Arbeitsunfall (Bescheid vom 18.07.2019),
als er bei seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter auf das rechte Handgelenk fiel. Der Durchgangsarzt diagnostizierte am selben
Tag einen Mondbeinbruch und einen Verdacht auf Bruch des Processus radii bei der Differentialdiagnose einer alten Fraktur.
Zur Klärung des Unfallzusammenhangs veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Fachchirurgen Dr. N.
Bei dessen ambulanter Untersuchung gab der Kläger ein vor 14 Jahren in Ghana erlittenes Sturzereignis mit Verletzung des rechten
Handgelenks und Kopfplatzwunde ohne ärztliche Vorstellung an. Dr. N kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der streckseitige
Abrissbruch des Dreiecksbeins sowie das im MRT nachweisbare Knochenödem des Mond- und Kopfbeines Folgen des Unfalls vom 02.07.2018
seien. Für die beim Kläger festgestellten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenkes sei jedoch eine
erhebliche Radiocarpalarthrose im rechten Handgelenk auf dem Boden einer Lunatumnekrose ursächlich, die bereits zum Unfallzeitpunkt
vorgelegen habe. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2019 die Gewährung einer
Verletztenrente ab. Hiergegen legte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.08.2019 zunächst vorsorglich Widerspruch
ein, der trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht weiter begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Mangels Begründung sei nicht zu erkennen, wogegen sich der Widerspruch richte. Es bestehe
kein Anlass zu einer Abänderung.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Klägerbevollmächtigten am 27.01.2020 Klage erhoben, Akteneinsicht beantragt, eine Klagebegründung
sowie die Übersendung einer Vollmacht angekündigt und einen Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung der Anwaltssozietät
U T gestellt. Nachdem der Klägerbevollmächtigte nach zweimaligen Erinnerungen keine Klagebegründung eingereicht hatte, hat
das Gericht den Kläger aufgefordert, das Verfahren insbesondere durch Vorlage einer Klagebegründung zu betreiben und darauf
hingewiesen, dass die Klage nach §
102 Abs.
2 S.1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nach Ablauf von 3 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger dieser Aufforderung
vor Ablauf der obigen Frist nicht nachkomme. Diese Betreibensaufforderung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten
des Klägers am 30.06.2020 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2020, eingegangen beim Sozialgericht am gleichen Tage, begründete der Kläger die Klage. Er habe
zwar in seiner Heimat Ghana einen Unfall erlitten, es werde jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seine Hand in
der Zwischenzeit eingeschränkt einsetzen konnte und auch in Libyen in der Baubranche gearbeitet habe. Erst nach dem streitigen
Unfall sei er nicht mehr in der Lage, seine Hand einzusetzen. Er könne daher nicht mehr seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter
nachgehen. Das Gericht werde gebeten, ein aktuelles Gutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 16.10.2020 erwiderte die Beklagte,
das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, das Gutachten von Dr. N zu entkräften.
Bereits mit Beschluss vom 29.09.2020 hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
Die Erfolgsaussichten seien vorliegend nicht beurteilbar, da der anwaltlich vertretene Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen
nicht anhand konkret zu bezeichnender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der jeweiligen Beweismittel die Klage
begründet habe und etwaige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht bestünden. Der unterschriebene
Beschluss ist ohne Rubrum und vollständige Rechtsbehelfsbelehrung am 29.09.2021 der Geschäftsstelle übergeben worden. Die
Geschäftsstelle hat den Beschluss am 02.10.2021 ausgefertigt und zur Post gegeben. Am 06.10.2020 ist der Beschluss dem Bevollmächtigten
des Klägers zugestellt worden.
Mit am 06.11.2020 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss vom 29.09.2020 eingelegt.
Die Klagebegründung sei mit Schriftsatz vom 30.09.2020 vorgelegt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten
der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.09.2020, mit dem mangels hinreichender Erfolgsaussichten die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist nach §
172 Abs.
1 SGG statthaft. Sie wurde gemäß §
173 SGG frist- und formgerecht eingelegt
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Ausgehend von der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage liegen die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät U T aus Dortmund ab dem
Zeitpunkt der Vorlage der Klagebegründung am 30.09.2020 vor.
a) Gemäß §
73 a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung
nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Damit diese Voraussetzungen beurteilt werden können, hat der Antragsteller sowohl die
gemäß §
73 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m §
117 Abs.
2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der nötigen Belege vorzulegen
als auch gemäß §
73 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
117 Abs.
1 S. 2
ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzulegen. Dies erfordert, dass der dem Klagebegehren zugrundeliegende
Sachverhalt geschildert und wenigstens im Kern deutlich gemacht wird, auf welche rechtliche Beanstandung die Klage gestützt
wird (vgl. BVerfG Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvR 1686/93; BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10). Ein Prozesskostenhilfeantrag ist daher erst dann bewilligungsreif, wenn dem Gericht ein vollständiger Antrag in der durch
§
117 Abs.
1 ZPO vorgegebenen Form sowie die gemäß §
117 Abs.
1, S. 2 und Abs.
2 ZPO erforderlichen Erklärungen und Informationen vorliegen.
aa) Nach Vorlage der Klagebegründung vom 30.09.2021 können der Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen
werden
(1) Die Klagebegründung vom 30.09.2021 ist im Beschwerdeverfahren für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts, auch des Beschwerdegerichts maßgeblich (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 24.11.2005 - L 6 B 27/05 RJ -, juris Rn. 21; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.01.2013 - L 13 R 642/12 B PKH -, juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. 09.2017 - L 1 KR 471/17 B -, juris Rn. 5; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage, §
73a Rn. 7d). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe sei stets auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. zum Zeitpunkt der
Bewilligungsreife auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 m.w.N.) oder spätestens auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, so dass auch spätere
Änderungen im Beschwerdeverfahren zugunsten des Antragstellers generell nicht berücksichtigt werden könnten (so BayVGH, Beschluss
vom 06.06.2007- 24 C 07.1028 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 26.06.2007 - 19 C 06.3163 -, juris Rn. 17 f.; LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 08.03.2012 - L 5 AS 531/11 B -, juris Rn. 19), ist dem nicht zu folgen, wenn, wie vorliegend das Verfahren in der Hauptsache erstinstanzlich noch anhängig
ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2017 - L 1 KR 471/17 B -, juris Rn. 5 f.). Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt
der Bewilligungsreife des Antrages gegeben sind, jedoch bedeutet dies nicht, dass etwaige Änderungen zugunsten des Antragstellers
nach Bewilligungsreife nicht zu berücksichtigen sind und ergibt sich aus dem maßgeblichen Prozesskostenhilferecht auch nicht,
dass der Antragsteller entgegen dem für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz mit neuem Vorbringen nach Bewilligungsreife
ausgeschlossen sein soll. Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife erlangt vielmehr im Wesentlichen dann Bedeutung, wenn sich die
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert oder eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers nach Bewilligungsreife
des Prozesskostenhilfeantrages eingetreten ist. In diesem Fall ist zugunsten der prozesskostenhilfebegehrenden Person auf
den früheren Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25).
Soweit von diesen Grundsätzen eine Ausnahme gemacht und auf den für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt
abgestellt wird, wenn die nach §
117 Abs.
1 ZPO erforderliche Darstellung des Kerns der Beanstandungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bis zu diesem Zeitpunkt
unterbleibt, selbst wenn sie im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird (so der 7. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse
vom 06.07.2016 - L 7 AS 1210/16 B -, vom 11.12.2015 - L 7 AS 1445/15 B - und vom 06. Mai 2019 - L 7 AS 550/19 B -, alle juris), folgt der Senat dieser Auffassung nicht, sofern, wie vorliegend, das erstinstanzliche Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Aus dem maßgeblichen Prozesskostenhilferecht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Bewilligungsreife
nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag herbeigeführt werden kann und eine während des
Beschwerdeverfahrens eintretende Bewilligungsreife stets unbeachtlich ist. Gründe, für die Zulassung neuen Tatsachenvortrages
im Beschwerdeverfahren danach zu unterscheiden, ob es sich um Vorbringen handelt, das die sogenannte Bewilligungsreife betrifft,
oder darüber hinausgeht, lassen sich weder aus §
202 SGG i.V.m. §
571 Abs.
2 Satz 1
ZPO noch aus den §§
114 ff.
ZPO ableiten.
Letztlich kann dies hier auch dahinstehen, weil die Klagebegründung, in der der Kern der Beanstandungen in dem nach §
117 Abs.
1 ZPO erforderlichen Umfang dargelegt wurde, bereits am 30.09.2020 und damit vor Herausgabe der Ausfertigung des angefochtenen
Beschlusses von der Geschäftsstelle zur Übersendung durch die Post (hier am 02.10.2020 erfolgt), d.h. vor Verlautbarung des
Beschlusses (siehe hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
125 Rn. 4b) beim Sozialgericht eingegangen ist und deshalb vom Sozialgericht zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs noch hätte
zur Kenntnis genommen werden müssen (vgl. Keller, a.a.O., § 62 Rn. 7d). Alle für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten
der Rechtsverfolgung notwendigen Umstände lagen deshalb bereits in dem für die Entscheidung des Sozialgerichts maßgeblichen
Zeitpunkt der Verlautbarung des Beschlusses vor. Dass das Sozialgericht die Klagebegründung fälschlicherweise nicht berücksichtigt
hat, kann mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Andernfalls könnte die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Sozialgericht
nicht effektiv gerügt werden.
(2) Unter Berücksichtigung der Klagebegründung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Erfolgsaussichten in diesem Sinne bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich
hält (Schultzky in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, §
114 ZPO, mwN). An die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG 04.02.2004, 1 BvR 1172/02, NJW-RR 2004, 1153). Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (BVerfG Beschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 1267/15 - juris Rn. 10, stRspr). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist in der Regel dann gegeben, wenn das Gericht eine weitere Beweiserhebung
von Amts wegen für notwendig hält und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Antragstellers ausgeht (BVerfG, Beschluss vom 28.01. 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 14).
Nach dem sich aus der Gerichts- und Behördenakte sowie dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebenden Sachstand ist bei summarischer
Prüfung ein Klageerfolg im Verfahren der ersten Instanz derzeit nicht ausgeschlossen. Es erscheinen weitere Ermittlungen des
Sozialgerichts insbesondere auch zur Abklärung einer möglicherweise richtungsgebenden Verschlimmerung eines vor dem Unfallereignis
bereits bestehenden Vorschadens durch das anerkannte Unfallereignis erforderlich. Im Rahmen der Amtsermittlungen ist gegebenenfalls
unter Heranziehung eines Vorerkrankungsverzeichnisses oder weiterer Befundberichte das Ausmaß der vorbestehenden Gesundheitsstörung
zu klären und sodann ein Gutachten auf handchirurgischem Fachgebiet zur Zusammenhangsfrage einzuholen. Es ist ein Sachverhalt
gegeben, der zumindest die Möglichkeit eröffnet, dass die jetzigen Gesundheitsstörungen auch wesentlich mitursächlich durch
den von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall verursacht worden sind.
bb) Die Rechtsverfolgung ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen auch nicht mutwillig.
cc) Der Kläger ist zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung
auch nur in Raten aufzubringen.
dd) Die Prozesskostenhilfe ist frühestens mit Eingang der Klagebegründung des Klägers beim Sozialgericht am 30.09.2020 zu
bewilligen, da erst ab diesem Zeitpunkt die hinreichenden Erfolgsaussichten beurteilt werden konnten.
b) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO bei Streitverfahren mit umfassendem Ermittlungsbedarf grundsätzlich geboten. Ferner kann auch eine Rechtsanwaltssozietät
nach §
121 Abs.
2 ZPO beigeordnet werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07 -, juris).
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).