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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - 16 KR 954/16
Hängebeschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Beschwerdefähigkeit aufgrund Rechtsschutzgarantie Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Sogenannte Hängebeschlüsse (auch Zwischenverfügungen genannt), deren Statthaftigkeit sich unmittelbar aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, sind nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann beschwerdefähig, wenn sie sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Verfahrensgang beziehen.
2. Der Gegenmeinung, die die Beschwerdefähigkeit wegen der Natur des Hängebeschlusses als bloßer (prozessleitender) Zwischenverfügung verneint, ist nicht zu folgen.
3. Jedenfalls sobald die Entscheidung des Sozialgerichts in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist es gleichfalls unter Ansehung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, diesem die gesetzlichen Rechte zu gewähren, die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen sind, damit er seine Rechte wahren kann.
4. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung; ob der Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher Art ist, hängt dabei maßgeblich von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der erhobene Anspruch begründet wird, sofern eine ausdrückliche Zuweisung fehlt.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.12.2016 S 11 KR 1524/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 aufgehoben.

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