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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.01.2016 - 17 U 30/06
Arbeitsunfall eines selbständigen Rechtsanwalts Missbräuchliches Ablehnungsgesuch Verschleppungsabsicht Präklusion
1. Ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 60 SGG i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf.
2. In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mit entschieden werden.
3. Zu den rechtsmissbräuchlichen Gesuchen zählen das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke.
4. Ein Befangenheitsgesuch kann außerdem als unzulässig abgelehnt werden, wenn es keinen oder nur einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt, § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 ZPO, z.B. wenn nur Tatsachen vorgetragen werden, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen.
5. Maßgeblich dafür, ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, sind die im Antrag vorgebrachten Gründe. Später geltend gemachte Gründe können nicht berücksichtigt werden.
Normenkette:
SGG § 60
,
ZPO § 44 Abs. 3
,
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 44 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 15.11.2005 S 1 (18) U 133/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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