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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - 19 SF 10/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung Ordnungsgemäße Ermessensentscheidung Aussetzung nur in Ausnahmefällen
1. Bei der im Rahmen einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung auszuübenden Ermessensentscheidung sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titels mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen.
2. In die Ermessensentscheidung einzustellen sind die Folgen einer Ablehnung der Vollstreckungsaussetzung bei nachfolgender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einerseits und die Folgen einer Stattgabe des Aussetzungsantrages bei nachfolgender Zurückweisung der Beschwerde andererseits.
3. Zu beachten ist der grundsätzliche Wille des Gesetzgebers, Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuzumessen.
4. Eine Aussetzung ist daher nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.12.2016 S 19 AS 4609/16 ER
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 wird insoweit einstweilen ausgesetzt, als der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung für die Zeit vom 02.12.2016 bis zum 28.12.2016 vorläufig zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 3/4 der Kosten der Antragsgegnerin.

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