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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2014 - 9 SO 532/13 B ER
Sozialhilferecht Übernahme von Schulden für Strom und Miete aus der Vergangenheit abhängig vom Einzelfall
1. Die Übernahme von Schulden für Strom und Miete aus der Vergangenheit durch den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII ist abhängig vom Einzelfall.
2. Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Wohnung trotz Stromsperre noch beheizbar ist oder anderenfalls eine Situation vergleichbar der Obdachlosigkeit eintritt.
3. Darüber hinaus ist für die Abwägung bedeutsam, ob eine Wohnung per se zu groß und zu teuer ist nach Maßgabe der Wohnungsbedarfe des SGB XII. Das spricht gegen eine Schuldenübernahme, da eine solche Wohnung konkret auf Dauer von Sozialhilfeberechtigten nicht gehalten werden kann. Insbesondere ist das der Fall, wenn zudem kostengünstigere angemessene Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt konkret vorhanden und anmietbar sind.
4. Bei der Entscheidung über die Stromschuldenübernahme ist nach allgemeinen Grundsätzen auch ein etwaiges besonders schweres Verschulden des Leistungsempfängers an der Entstehung der Energiekostenrückstände beachtlich, insbesondere inwiefern er sich bislang nicht ernsthaft um eine Reduzierung der Energiekosten gekümmert hat.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB XII § 42 Nr. 4
,
SGB XII § 36 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 21.11.2013 S 52 SO 560/13 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.11.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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