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LSG Sachsen, Urteil vom 14.01.2016 - 3 BK 12/14
Förderunterricht; Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung; Lese-Rechtschreib-Schwäche; LRS-Klassen; schulische Angebote der Lernförderung; Verschaffung von Kulturtechniken; Versetzung; wesentliche Lernziele
1. Zum Bergriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.
3. Die wesentlichen Lernziele eines Schülers sind nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
4. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen ist auch in einer 3. Klasse in einer Grundschule die Versetzung in die 4. Klasse ein wesentliches Lernziel. Zum Ziel der Versetzung in die nächsthöhere Klasse tritt jedoch in der Grundschule und damit auch in der 3. Klasse als weiteres wesentliches Lernziel die Verschaffung von Kulturtechniken hinzu.
5. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.
Normenkette:
SOGS § 13
,
SOGS § 13a
,
SOGS § 22 Abs. 1
,
SGB II § 28 Abs. 5
,
SchulG § 5 Abs. 1 S. 1
,
SchulG § 5 Abs. 1 S. 2
,
SchulG § 5 Abs. 2 S. 1
,
BKGG § 6b
,
Lehrplan der Grundschule - Deutsch (2004/2009)
,
Lehrplan Grundschule - Mathe (2004/2009)
Vorinstanzen: SG Leipzig 25.09.2014 S 25 BK 23/13
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. September 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von insgesamt 351,00 EUR zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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