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LSG Sachsen, Urteil vom 14.01.2016 - 3 BK 8/13
Kein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen; Kinderzuschlag; temporäre Bedarfsgemeinschaft
1. Ein abstrakter Anspruch auf Kindergeld (hier nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes) genügt nicht für einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Nach dem Sinn und Zweck von § 6a BKGG und dem Regelungszusammenhang ist der konkrete Anspruch auf Kindergeld maßgebend.
2. Auch bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Kind annähernd gleichwertig in mehreren Haushalten aufgenommen ist. Jedoch ist ein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen nicht möglich.
Normenkette:
BKGG § 3 Abs. 1
,
BKGG § 3 Abs. 2
,
EStG § 62
,
EStG § 64 Abs. 1
,
EStG § 64 Abs. 2
,
BKGG (in der vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung) § 6a
Vorinstanzen: SG Chemnitz 12.04.2013 S 22 BK 68/12
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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