Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;
betriebliche Voraussetzung VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig; Ingenieurbüro
für Rationalisierung - Ingenieurbüro; Rationalisierung; Forschungsinstitut
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahren - über die Berechtigung der Beklagten, zuvor festgestellte
Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Werkzeugmaschinenkonstruktion an der
Technischen Universität Z.... in der Zeit von März 1965 bis Januar 1970, mit Urkunde vom 23. März 1970 der akademische Grad
"Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 1. Februar 1970 bis 30. April 1980 als Konstrukteur und Gruppenleiter Konstruktion
im volkseigenen Betrieb (VEB) Drehmaschinenwerk A...., vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Abteilungsleiter Konstruktion
im VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....), vom 1. Juni 1987 bis 28. Februar 1990
als Direktor für Wissenschaft und Technik im VEB FOLIMAT A.... sowie vom 1. März 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus)
als Sondergruppenverantwortlicher für die Entwicklung eines Einspindeldrehautomaten im VEB Drehmaschinenwerk A.... beschäftigt.
Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Mit Wirkung zum 1. September 1979 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und zahlte entsprechende
Beiträge.
Auf seinen Antrag vom 15. Oktober 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 die Beschäftigungszeiten vom
1. März 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie
die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Einen hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 12. November 2002 eingelegten
Widerspruch, mit dem er die Korrektur des FZR-Beitrages für das Jahr 1985 sowie die zusätzliche Anerkennung der vollständigen
FZR-Beiträge begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2004 als unbegründet zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 1. Oktober 2007 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien in die Rentenberechnung.
Den Antrag nahm er, nachdem er Zahlungsnachweise hierfür weder vorlegen noch aus Betriebsarchiven beiziehen konnte, mit Schreiben
vom 23. Juni 2008 zurück.
Mit E-Mail vom 4. Juni 2014 übersandte der Kläger der Beklagen einen Zeitungsartikel, in dem über das Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts im Verfahren L 5 RS 462/13 berichtet wurde und in dem von Rentenberater Sascha Schillbach behauptet wurde, Jahresendprämien seien auch dann zu berücksichtigen,
wenn keine Nachweise vorgelegt werden könnten, und bat um Prüfung, ob er davon auch profitieren könnte. Die Beklagte wertete
und behandelte die E-Mail als Überprüfungsantrag und forderte vom Kläger Unterlagen an. Der Kläger reichte seine vorhandenen
Arbeitsvertragsunterlagen sowie einen Zahlungsnachweis über eine im Jahr 1979 erhaltene Patentvergütung in Höhe von 5.902,00
Mark ein und führte mehrfach aus, über Zahlungsnachweise für erhaltene Jahresendprämien nicht zu verfügen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1970 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung eines höheren
Arbeitsentgeltes für das Jahr 1979 (5.902,00 Mark zusätzlich) fest. Zugleich lehnte sie die Berücksichtigung höherer Entgelte
für die Zeiträume vom 1. März 1970 bis 30. April 1980 und vom 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1990 wegen der geltend gemachten Jahresendprämien
ab. Im Übrigen stellte sie fest, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2002 bezüglich des bereits festgestellten Zeitraumes vom
1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten
Zeiten verbleibe; höhere Entgelte seien für diesen Zeitraum daher ebenfalls nicht festzustellen. Im Zeitraum vom 1. Mai 1980
bis 31. Mai 1987 habe der Kläger keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft besessen, da in diesem Zeitraum die betriebliche
Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt gewesen sei. Der VEB Forschung und Rationalisierung A....
(Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) sei weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Den hiergegen am 9. November 2008 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe am 4. Juni 2014 gar keinen
Antrag angestellt, der Betrieb sei ein Ingenieurbüro gewesen und müsse als gleichgestellter Betrieb behandelt werden, zumal
er in einem Konstruktionsbüro gearbeitet habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014 als unbegründet
zurück. Der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....), in dem der Kläger im streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 beschäftigt gewesen sei, erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung einer fingierten
Zusatzversorgungsanwartschaft, sodass das AAÜG in diesem Zeitraum nicht anwendbar sei. Der Betrieb sei weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb, sondern
vielmehr ein Mischbetrieb gewesen, wie die Einordnung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 62280 belege. Weder Ingenieurbüros
noch Rationalisierungsbetriebe seien gleichgestellte Betriebe gewesen.
Die hiergegen am 12. Januar 2015 erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, der Betrieb habe zu einer Vereinigung
volkseigener Betriebe (VVB) gehört und diese seien gleichgestellt gewesen, hat das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2015 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 keinen
fingierten Zusatzversorgungsanspruch. Die Beklagte habe diesen Zeitraum ursprünglich zu Unrecht festgestellt. Der Betrieb
erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht. Er sei kein volkseigener Produktionsbetrieb
und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Der Betrieb sei ein Ingenieurbüro für Rationalisierung und entgegen der Ansicht
des Klägers keine VVB gewesen.
Gegen den am 5. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. September 2015 Berufung eingelegt, mit der
er sein Begehren weiterverfolgt. Der Betrieb sei ein Betrieb der VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie und damit notwendiger Bestandteil einer VVB gewesen. Die VVB sei ein gleichgestellter Betrieb. Die VVB bzw. das Kombinat habe direkt auf den Betrieb eingegriffen. Alle VEB'e seien Staatseigentum gewesen. Kein VEB sei eigenständig
gewesen. Außerdem habe er in einem Konstruktionsbüro gearbeitet. Die Beklagte habe gegen die §§ 45 und 48 SGB X verstoßen. Einen Überprüfungsantrag habe er nicht gestellt, sondern nur bei der Beklagten angefragt, ob es richtig sei, dass
nach neuer Rechtsprechung Jahresendprämien auch ohne Nachweis zuerkannt würden. Außerdem habe er am 30. Juni 1990 alle drei
Voraussetzungen für eine Zusatzversorgung erfüllt. Es handelte sich um eine Stichtagsregelung, nicht um eine Zeitraumregelung.
Die Beklagte wende in betrügerischer Absicht die Voraussetzungen falsch an und die Gerichte würden auf diese Falschanwendung
reinfallen und mitmachen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 28. August 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 dahingehend abzuändern, dass die Beschäftigungszeit vom
1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 zu Recht als Zeitraum der Zusatzversorgung festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen zum VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....)
beigezogen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Recht mit dem vom Kläger angegriffenen
Gerichtsbescheid vom 28. August 2015 abgewiesen hat. Der Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 23.
Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Er hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme (Abänderung) dieses Bescheides, weil mit dem (ursprünglichen) Feststellungsbescheid
vom 29. Oktober 2002 zu Unrecht die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Vielmehr hat
die Beklagte zutreffend, aus Anlass des vom Kläger mit E-Mail vom 4. Juni 2014 eingeleiteten Überprüfungsantrages, von Amts
wegen den Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 2002 überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger im streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft ist.
Soweit der Kläger wiederholt monierte, es gebe gar keinen "Überprüfungsantrag des Klägers vom 4. Juni 2014", wird zur Erläuterung
für den Kläger, wie bereits im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 11. Juli 2016 auf Folgendes hingewiesen: Mit seiner E-Mail
vom 4. Juni 2014 bat der Kläger die Beklagte, unter Bezugnahme auf einen von der "Rentenberatung Sascha Schillbach" unter
der Überschrift "Höhere Rente durch Prämienzahlungen in der DDR?" verfassten Zeitungsartikel, "zu prüfen", ob er auch von
Jahresendprämien profitieren könnte, sollte der Zeitungsartikel richtig sein. Genau das hat die Beklagte getan. Sie ist zutreffend
von einem Überprüfungsantrag des Klägers ausgegangen und zu dem Ergebnis gekommen, welches mit dem Feststellungsbescheid vom
23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 verlautbart wird. Dass die abstrakte Gefahr
bestehen kann, dass ein solches Ergebnis herauskommen kann (nämlich die Feststellung der [teilweisen] Rechtswidrigkeit bereits
zuvor bestandskräftig festgestellter Zusatzversorgungszeiträume; im Fall des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai
1987), war dem Kläger aus dem Zeitungsartikel auch abstrakt bekannt. Denn dort wird ausdrücklich aufgeführt: "Auch ist regelmäßig
vor einem Antrag zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach heutiger Rechtslage
noch erfüllt sind, da ansonsten das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf die Rentenhöhe besteht." Diese in dem Zeitungsartikel
vom Verfasser, Rentenberater Sascha Schillbach, dringend angeratene "vorherige Prüfung" meint (zwar unausgesprochen, aber
logischer Weise) eine vorherige Prüfung ohne Einbeziehung der Beklagten (also des Zusatzversorgungsträgers), zum Beispiel
durch einen Rentenberater, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonst kundige Person. Denn sobald der Beklagten (also
dem Zusatzversorgungsträger) die bereits im Keller befindliche konkrete Verwaltungsakte auf den Tisch gelangt, wie im Fall
des Klägers aufgrund seiner E-Mail vom 4. Juni 2014, noch dazu mit den neuralgischen Wörtern "Jahresendprämie" und "prüfen",
ist diese sowohl auf Antrag als auch von Amtswegen berechtigt und verpflichtet bestandskräftige Bescheide zu überprüfen, sofern
hierzu im konkreten Einzelfall Anlass besteht (§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Beklagte den "Überprüfungsantrag" des Klägers vom 4. Juni 2014 zum
Anlass nehmen, die Richtigkeit der Feststellungen im Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 2002 zu überprüfen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen - wie die Beklagte zu Recht feststellte - vor, denn der Feststellungsbescheid vom 29. Oktober
2002 ist teilweise, nämlich den Zusatzversorgungszeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 betreffend, rechtswidrig. Die Beklagte
hat zutreffend festgestellt, dass mit dem Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 2002 das Recht unrichtig angewandt worden
ist (§ 44 SGB X). Der Kläger hatte (und hat) keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis
31. Mai 1987 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage
1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Denn er war diesem Zusatzversorgungssystem im streitgegenständlichen
Zeitraum weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig. Eine tatsächliche oder fingierte Versorgungsanwartschaft bestand im Zeitraum
vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 nicht.
Entgegen der rechtsirrigen Vorstellung des Klägers genügt es nicht, dass am 30. Juni 1990 eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft
bestanden hat. Die Einbeziehung weiterer bzw. anderer Zeiträume, vor dem 30. Juni 1990, setzt vielmehr ihrerseits voraus,
dass auch in diesen Zeiträumen sämtliche Voraussetzungen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft vorlagen. Soweit der
Kläger meint, es handele sich um eine Stichtagsregelung und nicht um eine Zeitraumregelung, verkennt er, dass die Stichtagsregelung,
also das Vorliegen aller drei Voraussetzungen für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990, lediglich
die statusähnliche Feststellung der Anwendbarkeit des § 1 AAÜG (dem Grunde nach) erlaubt, ihrerseits aber nicht darüber entscheidet, welche konkreten Zeiträume als fingierte Zusatzversorgungszeiträume
festzustellen sind. Die Stichtagregelung fungiert daher lediglich als "Türöffner"; sie eröffnet den Anwendungsbereich des
§ 1 AAÜG. Sie entscheidet aber nicht darüber, welche Beschäftigungszeiträume als fingierte Zusatzversorgungszeiträume im Sinne des
§ 5 AAÜG feststellungsfähig sind.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften
kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig im angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 28. August 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§
153 Abs.
2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft
im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10.April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
hätte. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung
eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech)
vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951
(DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt. Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987,
und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) - war, ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2. Mai 1980 sowie der Eintragungen im Ausweis für
Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....).
Aus diesem Grund kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - weder darauf an, welche Betriebszwecke das übergeordnete Kombinat
oder andere Betriebe, die mit dem konkreten Beschäftigungsbetrieb zusammenarbeiteten, verfolgten, noch darauf an, welchen
Kombinatsdirektiven der konkrete Beschäftigungsbetrieb, also der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB
Kombinat Süßwaren X....), unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld
des rechtlich selbständigen Betriebes "VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....)".
Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich weder nach den Eigentums-noch den Beherrschungsverhältnissen;
die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber
war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15). Vor diesem maßgeblichen Hintergrund ist festzustellen, dass der maßgebliche Arbeitgeber des
Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 weder der VEB Kombinat Süßwaren X...., noch die - im Zeitpunkt des Beginns
seines Beschäftigungsverhältnisses am 1. Mai 1980 ohnehin nicht mehr rechtlich existente - VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie H.... waren. Nur deshalb kommt es zu dem vom Kläger immer wieder monierten Satz: "Der VEB
Forschung und Rationalisierung (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren) A.... war keine VVB.", was zutrifft, nur verkehrt herum dargestellt wird. Die Meinung des Klägers, der VEB sei notwendiger Bestandteil der VVB, die VVB habe direkt in die Betriebe eingegriffen und kein VEB sei als Staats- bzw. Volkseigentum eigenständig gewesen, können deshalb
zu keiner anderen Bewertung führen.
1.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern
in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die produktionsvorbereitende
Forschung, Konstruktion, Projektierung und Rationalisierung im Industriezweig der Süßwarenindustrie sowie daneben auch die
Fertigung und Herstellung von Rationalisierungsmitteln, Sondermaschinen und weiteren Produkten.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe
der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen
ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen"
maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung,
ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des
Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB
verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht
in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb"
gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe
erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte
Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in
den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit
Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in
§ 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens
ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen §
2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe
und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B.
im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb
der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation,
Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches
Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten
höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion,
mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare
Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte,
die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert
werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben
einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte
fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit
Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen
der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe
und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den
Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt:
BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb
das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 38570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung,
so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu,
dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) um einen Betrieb
im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern
in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge
verliehen hat. Dies ergibt sich sowohl aus den beigezogenen Betriebsunterlagen als auch aus der beigezogenen Erklärung des
als stellvertretenden Betriebsdirektor fungierenden Zeugen K...., der im Rahmen der mündlichen Verhandlung des 4. Senats des
Sächsischen Landessozialgerichts im Verfahren L 4 R 191/06 am 21. November 2006 als Zeuge einvernommen worden ist.
Der Betrieb bestand ursprünglich aus einem Zusammenschluss des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie und des Instituts für die Süßwarenindustrie und firmierte ab 1. Januar 1975 als VEB Forschung
und Rationalisierung für die Süß- und Dauerbackwarenindustrie. Mit Wirkung zum 1. Januar 1980 wurde die VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie aufgelöst und der VEB Forschung und Rationalisierung A.... entsprechend der "Verfügung Nr.
30/79 zur Gründung des VEB Kombinat Süßwaren X...." des Ministers für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie
vom 12. Dezember 1979 als rechtlich selbständiger Kombinatsbetrieb dem VEB Kombinat Süßwaren X.... zugeordnet. Die Eintragung
des Betriebes in das Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte aufgrund des Eintragungsantrages vom 9. Januar 1980 mit
Wirkung ab 1. Januar 1980 am 4. März 1980 unter der Registernummer 110-13-1886. Mit Wirkung zum 1. Juli 1988 verlor der Betrieb
entsprechend der "Verfügung Nr. 5/1988 zur Änderung der Verfügung Nr. 30/79 zur Gründung des VEB Kombinat Süßwaren X...."
des Ministers für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie vom 31. Mai 1988 seine rechtliche Selbständigkeit und
wurde Betriebsteil des Stammbetriebes VEB Halloren Süßwaren H..... Auf Grund Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat
Süßwaren H.... vom 12. Dezember 1989 wurde der seit dem 1. Juli 1988 an den VEB Halloren H.... angegliederte Betriebsteil
Forschung und Rationalisierung A.... mit Wirkung zum 1. Januar 1990 unter dem bis zum 30. Juni 1988 im Register der volkseigenen
Wirtschaft eingetragenen Namen (VEB Forschung und Rationalisierung A.... [Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren]) wieder rechtsfähig.
Die Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte aufgrund des Eintragungsantrages vom 9. Januar 1990 mit
Wirkung zum 1. Januar 1990 am 16. Januar 1990 unter der Registernummer 110-13-2105 und mit der Betriebsnummer 93941030. Der
Betrieb wurde aufgrund des Treuhandgesetzes in die Forschung und Rationalisierung GmbH im Aufbau umgewandelt und am 5. September
1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts A.... unter der Registernummer HRB 867 eingetragen.
Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987
rechtlich selbstständig, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.
Die konkreten Betriebsaufgaben des VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) im streitgegenständlichen
Zeitraum ergeben sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen der Jahre von 1982 bis 1987 sehr deutlich. Der Betrieb hatte
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu erledigen, technologische Projektierungsarbeiten durchzuführen sowie Rationalisierungsmittel,
insbesondere Sondermaschinen und Sonderrezepturen zur Einsparung von Rohstoffen und Energie, zu entwickeln. Den betrieblichen
Arbeitsplänen und betrieblichen Berichten über den Stand der Erfüllung des Komplexwettbewerbs der Jahre 1982 bis 1987 können
im Einzelnen folgende konkrete Betriebsaufgaben entnommen werden:
- Entwicklung einer Fertigmischung auf der Basis von extrudiertem Getreide als Marzipanersatz,
- Durchführung von Versuchen zur Erprobung von Fetten auf der Basis von Raps als Ersatz für Öle und Margarinen,
- Bau eines Versuchsextruders,
- Projektierung von Wärmerückgewinnungsanlagen für den VEB Zetti W....,
- Bildung einer Leitstelle für Rationalisierungsmittelbau,
- Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von kakaofreien Überzugsmassen, von Streuselkugelverfahren und von Backwarenfüllmassen,
- Entwicklung und Konstruktion von Maschinen und Rationalisierungsmitteln zur kontinuierlichen Herstellung von 1.300 Tonnen
Streuselkugel pro Jahr im VEB T.... Schokoladenwerke,
- Erstellung einer Veredlungskonzeption für die Betriebe der Schokoladen- und Süßwarenindustrie,
- Entwicklung eines Wasser-Fett-Messgeräts,
- Durchführung technologischer Projektierungsaufgaben für die Betriebe der Schokoladen- und Süßwarenindustrie,
- Erarbeitung eines technologischen Konzepts für eine Fondantherstellungsanlage,
- Erarbeitung von Konzeptionen zur Entwicklung von Palmöl- und Palmkernhartfettmischungen mit günstigen Gebrauchswerteigenschaften,
von Sonnenblumenhartfett mit unterschiedlichen Schmelzpunkten und daraus hergestellten Mischungen mit verbesserten Gebrauchswerteigenschaften
und von Rapsfettmischungen,
- Entwicklung eines Konzepts zur Rationalisierung der Pralinenverpackungsprozesse,
- Entwicklung einer Typenlösung zur Nutzung der Abwärme von Kompressorenstationen,
- Bau und Erprüfung von zwei Braunkohlenpressen,
- Erarbeitung des Projekts zur Rekonstruktion des VEB Zuckerwaren Vadossi,
- Erarbeitung von Sofortmaßnahmen für Rohstoffeinsparungen und Unterstützung der Betriebe bei der Einführung dieser Maßnahmen,
- Bau und Montage der LVO-Maßnahme "Rohrbrücke" im VEB Zetti W....,
- Entwicklung einer Vorrichtung zum direkten Einbringen von Formkörpern in Verpackungsbehältnisse,
- technisch-technologische Vorbereitung der Produktion einer Übergangsrolle zur weiteren Vermeidung von Reklamationen bei
Rollbahnen.
Das konkrete Profil der Betriebsaufgaben des VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren)
ergibt sich sehr plastisch auch aus dem Bericht des Sequesters Dr. S.... vom 10. Dezember 1990, der im Gesamtvollstreckungsverfahren
über die Forschung und Rationalisierung GmbH im Aufbau für das Kreisgericht A....-Stadt im Verfahren 38 GV 5/90 erstellt wurde.
In diesem wird zunächst ausgeführt, dass der Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Forschung und Rationalisierung
GmbH im Aufbau durch die frühere Aufgabenstellung als Kombinatsbetrieb geprägt war und die GmbH im Aufbau ab dem 1. Juli 1990
die Aufgaben des seit Jahren tätigen VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren) weiterführte.
Der Betrieb wird dort beschrieben als der zentrale Forschungs- und Rationalisierungsbetrieb des Kombinates VEB Kombinat Süßwaren
H..... Er erbrachte wissenschaftlich-technische Leistungen vorwiegend für die Süßwarenindustrie und Maschinenbauleistungen
für die Süßwaren- und Dauerbackwarenindustrie sowie auf den Gebieten der Strahltechnik, Farbspritztechnik und Transporttechnik.
Im Einzelnen wird in dem Bericht zu den konkreten Bereichen der Betriebstätigkeit ausgeführt, dass
- im Betriebsbereich G....-Straße in A.... ingenieurtechnisches Personal die Aufgabe hatte, für die Süßwarenindustrie die
komplette Planung und wissenschaftlich-technische Begleitung vorzunehmen. Dazu gehörte die gesamte technische Planung und
Einrichtung von Süßwarenfabriken (angefangen mit der Lösung bautechnischer Probleme über die Projektierung und Betreuung haustechnischer
Anlagen bis zur Herstellung von Produktionsmaschinen und die Vorbereitung und lebensmitteltechnische Ausgestaltung von Süßwarenprodukten).
Außerdem umfasste dieser Bereich die Information und Dokumentation.
- sich im Betriebsbereich P.... in A.... ein Labor und Technikum zur Entwicklung von Süßwarenerzeugnissen, eine kleine Musterwerkstatt
für Schlosserarbeiten und für steuertechnische Aufgaben befand. In diesem Betriebsbereich wurden in Auftragsarbeiten für die
Süßwarenindustrie neue Süßwarenprodukte hinsichtlich der Zusammensetzung und der optischen und technischen Gestaltung entwickelt.
- im sogenannten Fertigungsbereich I (V.... und, U...., R....-Straße, P...., O.... und C.... jeweils in A....) mit Produktionspersonal
und produktionsvorbereitendem Personal Farbspritzanlagen und Strahlanlagen (Stahlkiesstrahlanlagen zur Entrostung von Großgeräten
wie zum Beispiel Panzern) hergestellt wurden.
- im sogenannten Fertigungsbereich III (D....-Straße und in A....) mit Produktionspersonal und produktionsvorbereitendem Personal
Sondermaschinen für die Süßwarenindustrie, zum Beispiel Extruder, Hohlkörpermaschinen, Verpackungsmaschinen und sonstige spezielle
Maschinen, hergestellt wurden. Diese Maschinen wurden entweder im Betriebsbereich G....-Straße oder im Betriebsbereich P....
konstruiert.
Das Aufgabenkonglomerat wird auch vom seit Januar 1981 als Direktor Rationalisierung und stellvertretender Betriebsdirektor
sowie später (ab Januar 1990) als Betriebsdirektor des VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat
Süßwaren) fungierenden Herrn K...., der im Rahmen der mündlichen Verhandlung des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts
im Verfahren L 4 R 191/06 am 21. November 2006 als Zeuge einvernommen worden ist, bestätigt. Er gab an, dass der Betrieb im Wesentlichen aus drei Säulen
bestand:
- Die erste Säule war die Projektierung von Haupt- und Nebenanlagen. In diesem Betriebsbereich wurden komplette Projekte für
die Süßwarenindustrie erarbeitet. Beispielsweise wurde Mitte der 1980er Jahre der Tabakbetrieb in E.... komplett auf die Herstellung
von Erzeugnissen der Süßwarenindustrie umgestellt.
- Die zweite Säule war die Konstruktion mit Versuchswerkstatt. In diesem Betriebsbereich wurden zum Beispiel sogenannte Ein-Design-Verpackungsmaschinen
und Hohlfigurenanlagen konstruiert und getestet. Diese konstruierten und erprobten Anlagen wurden dann sowohl in der Versuchswerkstatt
als auch im Bereich Rationalisierungsmittelbau (sogenannter Fertigungsbereich III in der D....-Straße) hergestellt. Unter
anderem wurden dort zwei Hohlfigurenanlagen gebaut.
- Die dritte Säule bestand in der Forschung und Entwicklung für die Süßwarenindustrie direkt. In diesem Betriebsbereich wurden
neue Produkte und die dazu erforderliche Verfahrenstechnik bzw. Herstellungstechnik entwickelt. Erst im Jahre 1990 brachen
diese Aufgaben überwiegend weg.
- Zum Betrieb gehörten des Weiteren auch zwei Bereiche, in denen Strahlanlagen und Farbspritzstände (sogenannter Fertigungsbereich
I in der V.... und der U....) sowie Farbspritzpistolen (sogenannter Fertigungsbereich II in B....) gebaut und hergestellt
worden sind. Im sogenannten Fertigungsbereich III (D....-Straße), dem ehemaligen VEB Ratiobau A...., wurden Spezialanlagen
und Sondermaschinen für die Süßwarenindustrie hergestellt, die überwiegend im Betrieb selbst geplant und konstruiert wurden.
Im sogenannten Fertigungsbereich IV, das war der ehemalige VEB Transportmechanik F...., wurden vorwiegend Rollentransportbänder
hergestellt, die im Verpackungsbereich der Süßwarenindustrie, aber auch in anderen Bereichen der Industrie eingesetzt wurden.
Das breite Aufgabenspektrum entspricht auch den Angaben, die andere Beschäftigte des Betriebes zu den Betriebsgegenständen
anführten, wie die beigezogene "Dokumentation über den VEB Forschung und Rationalisierung - Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren"
des Zeugen I.... vom 30. April 2012 belegt. In dieser Dokumentation ist ausgeführt, dass die Aufgabe des VEB Forschung und
Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) in der Grundlagenforschung und Erzeugnisentwicklung für die
Süßwarenindustrie sowie in der Konstruktion und Entwicklung von Sondermaschinen und verketteten Maschinensystemen für den
Industriezweig bestand. Nachdem in den 1980er Jahren drei Betriebe des Maschinenbaus (VEB Strahlanlagenbau A...., VEB Ratiobau
A.... und VEB Transportmechanik F....) in den Betrieb eingegliedert wurden, wurde aus dem wissenschaftlich-technischen Zentrum
auch ein Betrieb des Maschinenbaus mit vier Fertigungsbereichen. Das Produktionssortiment bestand aus Stahlkiesstrahlanlagen
für Antikorrosionsarbeiten, Farbspritzkabinen und Farbspritzständen, Farbspritzpistolen, Ausblaspistolen, Luftverdichtern,
lufttechnischen und Heizungsanlagen, konfektionierbaren doppelwandig beheizbaren Spezialrohrleitungen für den Transport hochviskoser
warmer Flüssigkeiten, Transportröllchenbahnen und Systemen für die Kommissionierung und Lagerung von Stückgütern, Produktionsmaschinen
und Produktionsanlagen für die Süß- und Dauerbackwarenindustrie, Sondermaschinen und Sonderanlagen nach Eigenentwicklungen
und Eigenkonstruktion.
Aus den Betriebsunterlagen sowie den Angaben der Zeugen K.... und I.... ergibt sich, dass der VEB Forschung und Rationalisierung
A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) ein sogenannter Mischbetrieb war und hauptsächlich produktionsvorbereitende
und produktionsbegleitende Dienstleistungen im Rahmen von kombinatseigenen und industriezweigtypischen Projekten der Süßwarenindustrie
erbrachte. Hauptaufgabe des Betriebes war - entsprechend dem Betriebsnamen - die Forschung und Rationalisierung inklusive
der Konstruktion und der Projektierung im Bereich der Süßwarenindustrie. Dies sind klassische Aufgaben eines Ingenieurbüros,
weshalb der Betrieb ursprünglich auch unter dieser Bezeichnung im Wirtschaftsleben firmierte und an diesem teilnahm. Es ergibt
sich daraus weder, dass eine serienmäßige Produktion stattgefunden hat, noch dass diese dem Betrieb das maßgebliche Gepräge
verliehen hat. Daneben wurden Aufgaben des Rationalisierungsmittelbaus, des Sondermaschinenbaus und des Maschinenbaus ausgeführt.
Der Rationalisierungsmittelbau gehört als Annex zum Bereich der produktionsvorbereitenden Rationalisierung. Der Sondermaschinenbau
betrifft zwar industrielle Herstellungsvorgänge, wurde aber wegen der Sonderkonstruktion und Sonderfertigung nicht im Bereich
der serienmäßigen Fertigung verfolgt und vermag dem Betrieb wegen der Vielfalt der Betriebstätigkeiten ohnehin nicht sein
Gepräge zu geben. Unmittelbare Produktionsdurchführung im Bereich der serienmäßigen und möglicherweise sogar massenhaften
Fertigung hat der Betrieb, wenn überhaupt, lediglich im Bereich der Herstellung von Strahlanlagen, Farbspritzständen, Farbspritzpistolen
und Rollentransportbändern (sogenannte Fertigungsbereiche I, II und IV) verfolgt. Dabei handelte es sich ausweislich der Angaben
aus den Betriebsunterlagen sowie der Zeugen K.... und I.... allerdings nicht um die betriebliche Kern- oder Hauptaufgabe,
die dem VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren) das maßgebliche Gepräge verliehen hat.
Dass es sich bei den vom VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) schwerpunktmäßig
verrichteten betrieblichen Betätigungen im Bereich der Forschung, Rationalisierung, Konstruktion und Projektierung um produktionsvorbereitende
Aufgaben handelte, entspricht auch dem Sprachgebrauch der DDR. Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren nämlich von dem unmittelbar
produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden
Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue
Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl.
1975 I Nr. 1 S. 1) wieder, deren Geltung mit der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung
der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) auch für den Zeitraum
ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde. Diese Rahmenrichtlinie ist, sofern - wie hier - keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung
am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1.
vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung
(10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden
Bereich sind dabei unter anderem die Forschung und Entwicklung (31), die Konstruktion (32), die Projektierung (33) und die
Rationalisierung (37, 2. Spiegelstrich) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage
des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen
und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal
(30). Zum produktionsvorbereitenden Personal gehörten dabei unter anderem Beschäftigte für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
einschließlich Musterbau und technische Versuche, Fertigungskonstruktions-, Projektierungs- und technologische Vorbereitungsarbeiten.
Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl.
I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben
für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Rationalisierungsmittelbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Hinsichtlich
der Abgrenzung der produktionsvorbereitenden Forschungs-, Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden
Betrieben stimmt dies auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein, zumal neben den aus
den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen K.... und I.... hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch
die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles
Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer
Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt
sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich
ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung
der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen
Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe,
Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und
der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die
durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der
Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft
(2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs
(6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft,
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung
der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw.
der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin
der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung
für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für
den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen,
wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe
im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem
der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven
Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb
des Klägers, also der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....), war ausweislich
der vom Gericht eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 9. September 2016, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum
von 1980 bis 1987 nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 62280 innerhalb des Wirtschaftsbereichs
6 zugeordnet. Hierunter fallen Ingenieurbüros für Rationalisierung. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der
Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet - die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen
Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise
Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich
Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Ingenieurbüros für Rationalisierung ausgeführte Aufgaben der Rationalisierung, Projektierung,
Konstruktion und wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung.
Diese Einordnung aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis sowohl von Projektierung
als auch von Rationalisierung in der DDR:
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus
dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen,
gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des
Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion.
Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und Projektierungseinrichtungen
für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung
und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten
bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung
die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die entweder
hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und
Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand
zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten oder die beauftragt waren für bestimmte
Objekte des Investitionsvorhabens die technologische Dokumentationen und Unterlagen zu erarbeiten hatten. Die Projektierungsbetriebe
hatten Typenprojekte, Wiederverwendungsprojekte und Material sparende Konstruktionen mit Orientierung auf den wissenschaftlich-technischen
Höchststand zu bevorzugen. Sie waren verpflichtet, die auf ihrem Spezialgebiet anfallenden Projektierungsaufgaben durchzuführen
oder zumindest verantwortlich zu lenken und zu überwachen. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene
Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon
der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb", S 675; Lexikon der
Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Projektierung", S 748; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin
1979, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 820-821; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus,
Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 774-775). In diesem Sinne definierte bereits
die Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (DDR-GBl. II Nr. 115 S. 909)
in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. Dieser Begriff wird sowohl in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung,
Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (DDR-GBl. I Nr. 15
S. 181) als auch in § 37 Abs. 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988
(DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287) durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die
Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte,
Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normativen
sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien
und EDV-Programmen. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR umfasste die Rationalisierung die Gesamtheit der zur Intensivierung
in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, den Zweigen und in der ganzen Volkswirtschaft sowie in allen anderen Bereichen
des gesellschaftlichen Lebens von der sozialistischen Gesellschaft getroffenen Maßnahmen. Ziel der sozialistischen Rationalisierung
war es, mit den vorhandenen Arbeitskräften, den verfügbaren Produktionsausrüstungen, Geräten und Materialien die Arbeits-
und Lebensbedingungen der Werktätigen zu verbessern sowie den Reproduktionsprozess intensiver zu gestalten und dadurch eine
rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe ökonomische Effektivität zu erreichen. Die sozialistische Rationalisierung
erfasste alle Arbeitsprozesse (Forschung, Entwicklung, Planung, Leitung, Produktion, Absatz). Zur Rationalisierung gehörten
unter anderem Maßnahmen wie die Konzentration und Spezialisierung der Forschung in Großforschungszentren, die Konzentration
der Entwicklung und Fertigung auf bestimmte Betriebe, die Anwendung rationeller Planungs- und Leitungsmethoden, die Anwendung
produktiver Technologien, die Standardisierung, die Mechanisierung und die Automatisierung, die Umorganisation der Produktion
in Richtung auf höhere Fertigungsprinzipien, der Einsatz neuer Organisations- und Mechanisierungsmittel sowie von Automaten
bis zur elektronischen Datenverarbeitung und die Errichtung zentraler Reparaturstätten in den Territorien (vgl. Prof. Dr.
habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische",
S. 689-691; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische",
S. 764-766; Ökonomisches Lexikon Q-Z, Berlin 1979, zum Stichwort "Rationalisierung, sozialistische", S. 22-23; Wörterbuch
der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Rationalisierung", S. 790-791). In diesem Sinne umschrieb auch die Anordnung
über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen
Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke
(nachfolgend: Rationalisierungsanordnung) vom 29. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 17 S.
152) die Aufgaben der Rationalisierungsbetriebe. Auch die Rationalisierungsanordnung ist, sofern - wie hier - keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung
am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz erfasst war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung erarbeiteten die Rationalisierungsbetriebe
Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung
konzentrierten sich die Rationalisierungsbetriebe auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen
Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung
richtete sich die Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung
der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der
Arbeits- und Lebensbedingungen. Nach § 2 Abs. 4 der Rationalisierungsanordnung führten die Rationalisierungsbetriebe im Auftrag
des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur
Rationalisierung. Nach § 2 Abs. 5 der Rationalisierungsanordnung unterhielten die Rationalisierungsbetriebe im Rahmen der
Erzeugnisgruppe einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben und nahmen aktiv Einfluss auf mögliche Nachnutzung. Nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Rationalisierungsanordnung organisierten die Rationalisierungsbetriebe die Erzeugnisgruppenarbeit mit
dem Ziel, die bei der sozialistischen Rationalisierung gewonnenen Erfahrungen und erreichten Ergebnisse auch überbezirklich
zu nutzen und sich bei der Lösung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Rationalisierungsanordnung
erstreckte sich die Zusammenarbeit insbesondere auf den allseitigen Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen den
Betrieben, die zentrale Dokumentation und Information zur Vermeidung von Doppelarbeiten und die zentralisierte Lagerhaltung
für ausgewählte Materialien.
Diese Charakterisierung der Rationalisierung entsprach bereits einem Ministerratsbeschluss vom 2. März 1967. Mit dem Beschluss
des Präsidiums des Ministerrates über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung vom 2. März 1967
(Beschluss-Nummer: 108 / 4 / 67; vertrauliche Ministerratssache Nr. 229/67) wurden die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros
für Rationalisierung bestätigt. Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung auf die
Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Rentabilität der zu rationalisierenden Betriebe gerichtet. Im Ergebnis
der Arbeit der Ingenieurbüros für Rationalisierung war der betriebliche Nutzen nachzuweisen und ökonomisch zu bewerten. Dabei
standen folgende Aufgabenstellungen für die Ingenieurbüros für Rationalisierung im Vordergrund:
- Steigerung der Arbeitsproduktivität und Erhöhung der Rentabilität,
- Erhöhung des Betriebsgewinns,
- Senkung der Kosten,
- Erhöhung der Fondsquote und Fondsrentabilität,
- Einsparung von Arbeitskräften und
- Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse.
Zur Erfüllung dieser Aufgabenstellungen hatten die Ingenieurbüros für Rationalisierung die Betriebsdirektoren bei der Planung,
Vorbereitung und Durchführung der komplexen sozialistischen Rationalisierung zu beraten, zu unterstützen und eventuell nach
Vereinbarung mit den Betrieben auf vertraglicher Grundlage Rationalisierungsvorhaben durchzuführen. Die Aufgabenstellungen
erstreckten sich dabei, unter Wahrung der vollen Verantwortung der Betriebsdirektoren, auf folgende Gebiete:
- Planung, Organisation und Leitung des Reproduktionsprozesses (Betriebs- und Verwaltungsorganisation, Planung der technischen
Vorbereitung und Produktionsdurchführung sowie Organisationstechnik),
- inhaltliche Fragen der technischen Vorbereitung wie konstruktive Vorbereitung (Werkstoffeinsatz, Vereinheitlichung, Wertanalyse)
und technologische Vorbereitung (Typung, Gruppenbearbeitung),
- Technologie der Produktion (Einsatz progressiver Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Vorrichtungen, Rationalisierungsmittel),
- Organisation des Produktionsprozesses (innerbetrieblicher Transport, Lagerwesen Fertigungsmittelwirtschaft, Gütesicherung
und Instandhaltung),
- Arbeitsgestaltung (Arbeitsstadium, Arbeitsgestaltung, Arbeitsordnung, Arbeitsschutz). Sämtliche dieser Aufgaben waren auf
der Grundlage von Problem-, Kosten- und Systemanalysen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Reproduktionsprozesses
und der Vielfalt der betrieblichen Arbeit waren die entscheidenden Ursachen für die Störungen im betrieblichen Prozess zu
erkennen und zu beseitigen. Der Schwerpunkt der Arbeit bestand darin, auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Technik,
- eine durchgängige Rationalisierung in Richtung Mechanisierung und Automatisierung,
- die Rationalisierung der ingenieurtechnischen Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsarbeit,
- die Standardisierung, nationale und internationale Spezialisierung, Konzentration und Kooperation der Produktion,
- die rationellste Nutzung der Produktionsfonds zu gewährleisten.
Soweit der Kläger sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen,
weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so
dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen,
und damit auch die Rationalisierung und die Projektierung als unabdingbare Vorbereitungshandlungen, zähle (vgl. dazu etwa
auch explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden
Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische
Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte,
kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung
der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben
ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell
gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern
ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch
die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern
auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen
Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation
des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die -
neben etwaigen anderen Aufgaben - durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe
hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten
und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann
nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung
von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen
des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der - bereits
angeführten - höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen
staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte
und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte
immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie die Klägerin sinngemäß ausführt, führt
zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht
gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis
maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der
Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert
gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2.
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den
Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung
überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche
Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen;
Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie
des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);
Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren) kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst
werden:
a)
Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro, wie der Kläger meint. Soweit er ausführte, er selbst habe als
Abteilungsleiter Konstruktion in einem Konstruktionsbüro gearbeitet, mag dies zwar sein. Nur das Konstruktionsbüro war nicht
rechtlich selbständig und damit nicht der Arbeitgeber im rechtlichen Sinn. Das Konstruktionsbüro war lediglich eine rechtlich
unselbständige Betriebsabteilung des Betriebes. Auf eine rechtlich unselbständige Betriebsabteilung ist nach der Rechtsprechung
des BSG bei der Beurteilung der Frage, ob die sog. betriebliche Voraussetzung für eine (fingierte) Zusatzversorgungsanwartschaft
vorliegt, allerdings nicht abzustellen. Der Betrieb war insgesamt vielmehr, wie er selbst mehrfach erwähnte und wie sich aus
der Einordnung des Betriebes in die DDR-Wirtschaftsgruppenzuordnung ergibt, ein Ingenieurbüro für Rationalisierung. Weder
aus den Betriebsunterlagen, noch aus den Angaben der Zeugen K.... und I.... ergibt sich, dass der Betrieb, lediglich Aufgaben
eines Konstruktionsbüros verrichtet hätte.
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR stellte die Konstruktion einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung
dar, in welchem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen wurden. Ein Konstruktionsbüro
war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes oder eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung
der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die
Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gab es in der DDR Zentrale Entwicklungs-
und Konstruktionsbüros (ZEK) bei den Industriezweigleitungen, den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl.
Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Konstruktion" und
"Konstruktionsbüro", S. 438-439; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zu den Stichworten "Konstruktion"
und "Konstruktionsbüro", S. 530-531; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1979, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro",
S. 251-252; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Konstruktion", S. 501-502). Daraus geht hervor,
dass Konstruktionsbüros lediglich ein Teilbereich der Produktionsvorbereitung oblag, während Projektierungs- und Rationalisierungsbetrieben
die umfassende Verantwortung für die Planung, Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, die Erarbeitung
von Standards, Normativen und Kennzahlen, die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen und die Durchführung von
Aufgaben der Rationalisierung der Projektierung zukam. Wie sich unter anderem aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April
1985 (DDR-GBl. I Nr. 15 S.181) ergibt, stellte die Ausarbeitung von Konstruktionslösungen nur einen Teilbereich innerhalb
der Projektierungsleistungen dar. Auch der Umstand, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985)
in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Konstruktionsbüros aufgeführt sind, berechtigt nicht zu der Annahme,
dass diese nunmehr lediglich anders bezeichnet wurden, etwa als Projektierungsbetriebe oder Ingenieurbüros. Eine Unterscheidung
zwischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR bereits Anfang der 50er-Jahre
vorgenommen, so etwa im Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft
vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 59 S. 515) oder in der Anordnung über Errichtung, Aufbau und Aufgaben der zentralen technologischen
Projektierungsbüros der volkseigenen Industrie vom 31. Dezember 1951 (MBl. 52/15). Nach letzterer war im Bereich jeder Hauptverwaltung
oder jedes Industriezweiges ein zentrales technologisches Projektierungsbüro zu errichten (§
1 Abs.
1 der
AO). Außerdem bestanden bei der Hauptverwaltung Kohle das Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro für Kohleverarbeitung
und bei der Hauptverwaltung Chemie das Konstruktions- und Ingenieurbüro Leuna (§
1 Abs.
2 der
AO). Gleichwohl sind in §
1 Abs.
2 der 2. DB zur VO-AVItech lediglich Konstruktionsbüros, nicht jedoch Projektierungsbüros oder Ingenieurbüros als gleichgestellte
Betriebe aufgenommen worden. Eine Einbeziehung der Projektierungsbetriebe und Ingenieurbüros hätte nur erfolgen können, wenn
die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist
nicht der Fall.
b)
Der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) war auch kein wissenschaftliches oder
Forschungsinstitut.
Ausgangspunkt zur Bestimmung des inhaltlichen Anwendungsbereichs der gleichgestellten Betriebe "Forschungsinstitut" und "wissenschaftliches
Institut" ist zunächst, dass in der DDR zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den,
dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl.
dazu: Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. II Nr. 26 S. 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung
der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August
1972 [DDR-GBl. II Nr. 53 S. 589]) und zweck- beziehungsweise betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und
an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden wurde. Organisatorisch wurde damit zwischen der Lösung von Forschungsaufgaben
auf der Ebene der Betriebe, Kombinate, Industriezweige und Ministerien einerseits und auf der Ebene der Akademien und Hochschulen
andererseits unterschieden (vgl. Ökonomisches Lexikon A-G, 3. Auflage 1977, zum Stichwort "Forschungsorganisation, sozialistische"
auf S. 676). Damit können unter den Begriff des Forschungsinstituts im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz
nur diejenigen Einrichtungen gefasst werden, deren Aufgabenschwerpunkt und Hauptzweck in der zweck- und betriebsbezogenen
(wissenschaftlichen) Forschung (und Entwicklung) lag (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - JURIS-Dokument, RdNr. 9; ähnlich zur Abgrenzung des Begriffs des Forschungsinstituts zu dem im Rahmen der Zusatzversorgung
der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz verwandten: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 AAÜG Nr. 5, S. 21, S. 25 f. - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 4, S. 24, S. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 16). Eine vergleichbare organisatorische Unterscheidung der unterschiedlichen
Forschungseinrichtungen findet sich bereits in der - in engem zeitlichem Zusammenhang mit der VO-AVItech erlassenen - Verordnung
zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits-
und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. März 1950 (DDR-GBl. I Nr. 28 S. 185). In Abschnitt I § 1 Abs. 4 dieser Verordnung
wird eine Unterscheidung zwischen der Deutschen Akademie der Wissenschaften und den Universitäten einerseits und neuen Forschungsinstituten
als für die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen andererseits vorgenommen.
Ausdrücklich aufgeführt werden in diesem Zusammenhang die Forschungsinstitute für Eisen und Metall, für Nichteisenmetalle,
für magnetische Werkstoffe, für Baustoffe, für Wärmetechnik und für Schweißtechnik, die Institute für angewandte Silikatforschung,
für Katalyseforschung und für Strahlungsquellen sowie das Zentrallaboratorium für Fernmeldetechnik. In der Folgezeit ergingen,
in Durchführung des Abschnitts I § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des
deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. März 1950, unter
anderem Anordnungen über die Errichtung
- des Forschungsinstituts für Baustoffe vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. Nr. 30 S. 117),
- des Instituts für angewandte Silikatforschung vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. Nr. 30 S. 117),
- des Zentralinstituts für Schweißtechnik (ZIS) vom 29. November 1951 (DDR-MBl. Nr. 37 S. 133) und
- des Forschungsinstituts für Nichteisenmetalle (NE-Metalle) vom 31. Dezember 1951 (DDR-MBl. 1952 Nr. 6 S. 15) sowie ferner
(exemplarisch) Anordnungen über die Errichtung
- des Forschungsinstituts für Textiltechnologie vom 4. Januar 1952 (DDR-MBl. Nr. 7 S. 17),
- des Instituts für Holztechnologie und Faserbaustoffe vom 22. Januar 1952 (DDR-MBl. Nr. 7 S. 17),
- des Forschungsinstituts für bildsame Formung der Metalle vom 30. Dezember 1952 (DDR-ZBl. Nr. 1 S. 2),
- des Forschungsinstituts für Aufbereitung vom 30. Juni 1954 (DDR-ZBl. Nr. 27 S. 294) und
- des Forschungsinstituts für die Kühl- und Gefrierwirtschaft vom 8. Januar 1957 (DDR-GBl. II Nr. 5 S. 39).
Den genannten Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten), die betriebs- und zweckbezogene Forschung betrieben,
war ausweislich der jeweiligen Anordnungen und Statuten in organisatorischer Hinsicht gemein, dass die Leitung durch einen
Direktor erfolgte, der Wissenschaftler sein musste, und dass zu dessen Unterstützung und Beratung jeweils ein Kuratorium oder
Forschungsbeirat gebildet wurde, dem regelmäßig unter anderem Vertreter mehrerer Fachministerien angehörten. Dies lässt darauf
schließen, dass es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR bei dem Begriff des Instituts (und damit auch des Forschungsinstituts)
- ähnlich dem des volkseigenen Betriebes - um eine formaljuristische Bezeichnung für eine spezifische organisatorische Einheit
handelte. Es wurde hinsichtlich der Lösung von Forschungsaufgaben unter anderem unterschieden zwischen Forschungsinstituten
einerseits und den produzierenden Bereichen (Kombinaten) andererseits (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989,
zum Stichwort "Forschungspotential" auf S. 296).
Ein Institut und damit ein Forschungsinstitut in dem beschriebenen Sinne war der VEB Forschung und Rationalisierung A....
(Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) nicht. Es ist weder ersichtlich, dass der Betriebsdirektor zwingend ein Wissenschaftler
sein musste, noch, dass den Betrieb ein Kuratorium oder Forschungsbeirat, dem Vertreter verschiedener Fachministerien angehörten,
unterstützt und beraten hat.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Betriebsunterlagen sowie aus den Angaben der Zeugen K.... und I...., dass es sich beim
VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....) wegen der - bereits zuvor dargelegten -
Vielfalt der verschiedenen konkreten produktionsvorbereitenden Dienstleistungsaufgaben (Rationalisierung, Projektierung, Konstruktion,
Forschung) und Produktionsaufgaben (Rationalisierungsmittelbau, Sondermaschinenbau im Industriezweig Süßwarenindustrie und
Herstellung von Strahlanlagen, Farbspritzkabinen, Farbspritzpistolen und Rollenbändern) nicht um eine selbständige Einrichtung
der Wirtschaft gehandelt hat, deren Hauptzweck auf die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung
ausgerichtet war. Die Forschung und Entwicklung war lediglich eine Säule des Betriebes, die neben den weiteren gleichberechtigten
Säulen Projektierung und Konstruktion mit Versuchswerkstatt stand und nur ein Drittel des Betriebsprofils im produktionsvorbereitenden
Teil ausmachte.
c)
Entgegen der wiederholt geäußerten Ansicht des Klägers war der konkrete Beschäftigungsbetrieb auch keine VVB.
Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Frage, ob die sog. betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, ist immer und ausschließlich
der konkrete (als solcher rechtsfähige) Beschäftigungsbetrieb, also der "Arbeitgeber im rechtlichen Sinn". Allein hierauf
kommt es, wie bereits dargelegt, an. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31.
Mai 1987 war ausschließlich der VEB Forschung und Rationalisierung A.... (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....). Dieser
Betrieb war auch "rechtlich bzw. juristisch selbständig", weil ihm Rechtsfähigkeit vom Kombinat verliehen wurde und weil er
als eigenständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war. Dass der konkrete Betrieb (VEB Forschung
und Rationalisierung A.... [Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren X....]), wie jeder andere volkseigene Betrieb im Übrigen auch,
nicht wirtschaftlich selbständig, sondern von den Direktiven und Instruktionen des übergeordneten Kombinates (VEB Kombinat
Süßwaren X....) und des zuständigen Staatsorgans (Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie) abhängig
war, ist dabei, wie gleichfalls bereits dargelegt wurde, nicht entscheidend.
Vor diesem maßgeblichen Hintergrund ist festzustellen, dass der Arbeitgeber des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 1980 bis 31.
Mai 1987 weder der VEB Kombinat Süßwaren X...., noch die - im Zeitpunkt des Beginns seines Beschäftigungsverhältnisses am
1. Mai 1980 ohnehin nicht mehr rechtlich existente - VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie H.... waren. Nur deshalb kommt es zu dem vom Kläger immer wieder monierten Satz: "Der VEB
Forschung und Rationalisierung (Betrieb des VEB Kombinat Süßwaren) A.... war keine VVB.", was zutrifft, nur verkehrt herum dargestellt wird. Die Argumente des Klägers, der VEB sei notwendiger Bestandteil der
VVB, die VVB habe direkt in die Betriebe eingegriffen und kein VEB sei als Staats- bzw. Volkseigentum eigenständig gewesen, können deshalb
zu keiner anderen Bewertung führen.
Überdies sei zur Abrundung und Ergänzung noch auf Folgendes hingewiesen: Die in der 2. DB den volkseigenen Betriebe gleichgestellte
VVB, in Fall des Klägers die VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie H...., existierte bereits ausweislich des Registerauszugs ab 1. Januar 1980 nicht mehr.
Selbst wenn der VEB Kombinat Süßwaren X.... der unmittelbare und direkte Rechtsnachfolger der VVB Süß- und Dauerbackwarenindustrie H.... gewesen sein sollte, wofür viel spricht, bewirkte diese Rechtsnachfolge jedoch nicht,
dass nunmehr das Kombinat selbst eine VVB gewesen wäre. Vielmehr wurde die organisationsrechtliche Struktur neu begründet. Dies hing mit der Beschleunigung des wissenschaftlich-
technischen Fortschritts und den wachsenden Verflechtungen zwischen den Betrieben, Zweigen und Bereichen zusammen, die nach
der sozialistischen Staatsdoktrin eine einheitliche Leitung der Phasen des Reproduktionsprozesses notwendig machten (vgl.
Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Neuausgabe 1989, S. 964 f. zum Stichwort "Vereinigung volkseigener Betriebe"). Aus
diesem Grund erfolgte ab Mitte der 1960erJahre schrittweise die Umbildung der VVB'e zu volkseigenen Kombinaten, die gem. § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl.
I Nr. 38 S. 355) als grundlegende Wirtschaftseinheit und moderne Formen der Leitung und Organisation in den Bereichen der
sozialistischen Volkswirtschaft auf der Grundlage des einheitlichen staatlichen Volkseigentums angesehen wurden. Trotz dieses
Umstandes wurden volkseigene Kombinate in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht als gleichgestellte Betriebe erwähnt, weil der Versorgungsgesetzgeber
die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht angepasst hat. Und auch dies war vom DDR-Versorgungsgesetzgeber gewollt und nicht
versehentlich unterlassen worden: Denn nach dem Mauerbau 1961 bestand für die DDR gar kein Grund mehr die technische Intelligenz
mit besonderen Versprechungen, Belohnungen und Zusatzversorgungen an der Republikflucht zu hindern; zu diesem Zeitpunkt hatte
die DDR ihre für den Aufbau und die Weiterentwicklung der sozialistisch verfassten Republik für erforderlich erachteten Ingenieure
bereits "eingesperrt". Allein deshalb wurde die 2. DB zu keinem späteren Zeitpunkt an die sozialistischen Gegebenheiten angepasst.
Soweit man auf einen erweiterten ökonomischen Sprachgebrauch der DDR abstellen wollte, etwa dergestalt, ein Kombinat habe
vergleichbare wirtschaftsleitenden Kompetenzen wie eine VVB besessen und sei daher dieser gleich gestellt gewesen, kann dieser erweiterte, gleichstellende Sprachgebrauch nicht zu Grunde
gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Dabei ist es für das versorgungsrechtliche
Verständnis gleichgültig, dass die Umstrukturierung der VVB in volkseigene Kombinate faktisch den veränderten Schwerpunktsetzungen der sozialistischen Wirtschaftspolitik geschuldet
waren. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen
der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen
zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen
worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech
und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
d)
Ingenieurbüros für Rationalisierung, wie der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, sind als gleichgestellte Betriebe nicht erfasst
und können auch nicht, wie dem Kläger offensichtlich vorschwebt, nachträglich gleichgestellt werden.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz
der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am
Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte
Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach
zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch
soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf
das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 -1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 -1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte
Richtlinien der DDR anknüpft.
3.
Soweit der Kläger des Weiteren sinngemäß, insbesondere indem er wiederholt den Wortlaut der §§ 45 und 48 SGB X in seinen Schriftsätzen anführt, darauf hinweist, er habe wegen des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 29. Oktober
2002 Vertrauensschutz und Bestandschutz, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Den von Gesetzes wegen
eingeräumten Vertrauens- und Bestandsschutz im Rahmen des § 45 SGB X hat die Beklagte dem Kläger nämlich gewährt und mit dem angefochtenen Feststellungs- und Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid
vom 23. Juli 204 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014, mangels Bösgläubigkeit des Klägers und wegen
Fristenüberschreitung, lediglich die zu Unrecht festgestellten Zeiten als rechtswidrig deklariert und den Bescheid gerade
nicht - weder für die Vergangenheit noch für die Zu1kunft - zurückgenommen oder aufgehoben. Die rechtswidrig festgestellten
Beschäftigungszeiten (1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987) blieben und bleiben dem Kläger daher weiterhin erhalten und sind für die
Rentenberechnung maßgeblich. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass diese rechtswidrigen Feststellungen auch in Zukunft
weiterhin anwachsen, weshalb der zuständige Rentenversicherungsträger ihn nach § 48 Abs. 3 SGB X von (zukünftigen) Rentenanpassungen ausschließen wird.
4.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 zu Protokoll beantragte, die Frage zu beantworten, warum
der Betrieb selbständig sei sowie dass das, was die Beklagte ihm am 5. Mai 2015 geschrieben hat, zu verhandeln sei, ist darauf
hinzuweisen, dass diese "Anträge" weder zu weiteren Ermittlungen, noch zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage
Veranlassung geben.
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus den Anträgen nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Beklagte geltendes
Recht zur Feststellung von fingierten Zusatzversorgungszeiten im Sinne des § 5 AAÜG verletzt haben könnte. Zum anderen brauchte das Gericht diesen "Anträgen" auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil es
sich nicht um Beweisanträge im Sinne eines förmlichen Antrages handelt. Denn weder sind beweisbedürftige Tatsachen benannt,
noch werden Beweisthema und Beweismittel in präzisierter Art und Weise angegeben. Soweit die "Anträge" als Beweisanregung
aufzufassen waren, brauchte ihnen das Gericht - im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach §§
153 Abs.
1,
103 Satz 1 Halbsatz 1
SGG - gleichfalls nicht nachzugehen, weil der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens auf die Rechtmäßigkeit des Feststellungs-
und Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember
2014 beschränkt ist und nicht erkennbar ist, wie die Beweisanregung oder die "gestellte Frage" zum Nachweis der Rechtswidrigkeit
dieses Bescheides beizutragen geeignet sein könnten.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.