Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 1 R 208/10
Einbeziehung von Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; fiktive Einbeziehung; Erfüllung der betriebliche Voraussetzungen
1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R).
2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots.
3. Die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990, an der der 5. Senat des BSG ausdrücklich festhält (Urteil vom 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R), erscheint im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch.
4. Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG erscheint fraglich, ob es am 30. Juni 1990 überhaupt noch VEB gab, die entprechend der Vorgabe des BSG (Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R, Rn 46) organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren. Denn es ist zweifelhaft, ob es im Juni 1990 überhaupt noch eine Planwirtschaft in der DDR gab.
5. Zur Frage, auf welchen Betrieb bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Delegierungsvertrag abzustellen ist.
1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich.
2. Weder aus Art. 17 Einigungsvertrag noch aus Art. 19 Einigungsvertrag ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17 Einigungsvertrag folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19 Einigungsvertrag enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots.
3. Die Stichtagsregelung des 30.6.1990, an der der 5. Senat des BSG ausdrücklich festhält, erscheint im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch.
4. Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG erscheint fraglich, ob es am 30.6.1990 überhaupt noch VEB gab, die entsprechend der Vorgabe des BSG organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren. Denn es ist zweifelhaft, ob es im Juni 1990 überhaupt noch eine Planwirtschaft in der DDR gab.
5. Zur Frage, auf welchen Betrieb bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Delegierungsvertrag abzustellen ist.
6. Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat. Bei dieser Prüfung ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
Einigungsvertrag Art. 17
,
Einigungsvertrag Art. 19
,
GG Art. 20 Abs. 2
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 28.09.2006 S 10 RA 59/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: