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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 1 R 407/08
Verfassungsmäßigkeit der Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System im Rahmen der Deutschen Einheit
1. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 - juris).
2. Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für die Berechnung der Renten der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtliche Relevanz.
1. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist.
2. Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20.5.2011 haben für die Berechnung der Renten der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtliche Relevanz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 255a
,
SGB VI § 256a
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 22.09.2008 S 4 R 54/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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