Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI).
Die am ... 1960 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung (Zehnte-Klasse-Abschluss) erfolgreich eine Berufsausbildung
zum Kleidungsfacharbeiter und war bis 1985 im erlernten Beruf und im Anschluss daran bis 1994 als pädagogische Hilfskraft
in einer Kindertagesstätte versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach ihrem aus persönlichen Gründen vorgenommenen Umzug nach Dänemark arbeitete sie dort zunächst wieder in dem erlernten
Beruf, dann als Verpackerin in einer Fischfabrik und - nach einer tätigkeitsbezogenen Weiterbildung von drei Monaten in der
Elektronik - bis zur Übernahme und Schließung des Betriebes bei der Niederlassung von B. in Dänemark als Montiererin.
Noch in Dänemark nahm die Klägerin nach ihren Angaben von August bis Dezember 2002 an einer Weiterbildung in der Altenpflege
teil. Vom 23. Januar 2003 bis zum 22. Dezember 2005 setzte sie diese Ausbildung an der Fachschule für Altenpflege in M. fort
und erlangte die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Altenpflegerin" zu führen. Vom 8. bis zum 28. Dezember
2008 war sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als "Altenpflegerin" bei einem Personaldienstleister mit einer
tariflichen Entlohnung in der Entgeltgruppe E 3 (6,31 EUR Bruttostundenlohn) in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt
(Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2008). Vom 20. Januar bis zum 28. Februar 2009 und vom 11. Mai 2009 bis 23. März 2010 war
sie erneut bei dem Personaldienstleister tätig und wurde in der Einrichtung, in der sie im Dezember 2008 eingesetzt war, und
fünf weiteren Einrichtungen eingesetzt. Die diese Arbeitsverhältnisse betreffenden Verträge liegen der Klägerin nach ihren
Angaben nicht mehr vor und wurden bei dem Personaldienstleister nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Die Kläger
erhielt nach ihren Angaben während ihrer nachfolgenden Arbeitslosigkeit aus Mitteln der Arbeitsförderung Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben in Form eines Bewerbertrainings. Vor Abschluss dieser Maßnahme nahm sie ausweislich des im Berufungsverfahren
vorgelegten Arbeitsvertrages mit dem Pflegecenter "Am S ..." vom 23. April 2010 eine unbefristete Beschäftigung mit einer
Probezeit von sechs Monaten als examinierte Altenpflegerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500,00 EUR (mit einer
Anhebung auf 1.600,00 EUR ab dem 1. August 2010) auf. Das Arbeitsverhältnis wurde unter Hinweis auf die Probezeit zum 22.
November 2010 gekündigt, nach Angaben der Klägerin, weil sie sich nach der Auszahlung von ausstehendem Lohn erkundigt hatte.
Bezüglich des Arbeitsvertrages, des Änderungsvertrages und der Kündigung wird im Übrigen auf Blatt 221 bis 224, 225 und 226
Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Zuletzt war die Klägerin vom 11. Juli bis zum 25. November 2011 als Kommissionierer
bei einem Personaldienstleister im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig mit einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Seit dem 29. Dezember 2011 steht sie in laufendem Bezug von Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Die Klägerin nahm nach ihren Angaben im Jahr 2012 an einem aus Mitteln der Arbeitsförderung finanzierten Computerkurs teil,
um sich die notwendigen Computer-Grundkenntnisse, z.B. für die Anfertigung einer Pflegeplanung, anzueignen.
Die Klägerin beantragte am 3. November 2014 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. In dem von
der Beklagten eingeholten Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 15. April 2015 werden die von der Klägerin angegebenen
Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und in der Hüftregion, insbesondere in Form von rezidivierenden
Bewegungsbeeinträchtigungen, Verspannungen und Blockierungen von HWS und LWS - als durchaus nachvollziehbar beschrieben. Objektiv
seien die Bewegungsbefunde an HWS und LWS mäßig beeinträchtigt. Ein neurologisches Defizit habe an der oberen und unteren
Extremität nicht festgestellt werden können. Das Gangbild der Klägerin sei auf kurzer Strecke (ohne Gehhilfen) unauffällig.
In Zusammenschau aller Befunde sei die Klägerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Statische
Dauerbelastungen und häufig wiederkehrende Vorbeugebelastungen oder Belastungen über Kopf seien nicht zumutbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4. Mai 2015 ab. Die Klägerin könne in ihrem bisherigen Beruf als Kommissioniererin
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Zur Begründung ihres am 3. Juni 2015 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs vertrat die Klägerin die Auffassung, bei
ihr liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Es frage sich, welche Tätigkeiten sie überhaupt noch
ausführen könne. Die Frage der Berufsunfähigkeit richte sich nach dem Maßstab der examinierten Altenpflegerin. Die (kurzzeitige)
Tätigkeit als Kommissioniererin habe sie nur zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit genutzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin könne
noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen - ohne häufiges Bücken, Heben,
Tragen, Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, häufige Arbeiten im Knien, häufiges Ersteigen von Treppen und Gerüsten und Überkopfarbeiten,
aber auch mit Anmarschwegen von viermal täglich mehr als 500 m in 20 Minuten - sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Zuletzt habe die Klägerin als Kommissioniererin gearbeitet. Die Tätigkeit sei dem Leitberuf der ungelernten Arbeiter zuzuordnen.
Von dem erlernten Beruf habe die Klägerin sich nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst, sodass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar sei.
Mit ihrer am 22. Februar 2016 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie sei nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich
tätig zu sein. Sie sei bei ihrem letzten Arbeitgeber sieben Monate als Altenpfleger im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
beschäftigt gewesen und habe den Beruf der examinierten Altenpflegerin nicht aufgegeben. Sie habe im Mai 2012 noch an einem
Vorstellungsgespräch in einem Pflegeheim teilgenommen, den Arbeitsvertrag aber gesundheitsbedingt nicht mehr unterschrieben.
Nachdem die Klägerin eine aktuelle Behandlung (nur) bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K. angegeben hat, hat
das Sozialgericht den Befundbericht von dieser Ärztin vom 8. August 2016 eingeholt, die eine sehr unregelmäßige Konsultation
durch die Klägerin angegeben hat. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 98 bis 101, 113 und 114 Bd. I der Gerichtsakten
Bezug genommen.
In den von der Klägerin übersandten Berichten der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. S. vom 9. und 29. November 2016
wird ein nicht mehr nachweisbares Ulcus beschrieben. Aus den Arztbriefen des Facharztes für Diagnostische Radiologie Effenberger
vom 22. Mai und 24. August 2017 über eine Magnetresonanztomografie des Schädels und eine Röntgenuntersuchung der linken Schulter
gehen die Befunde von teils flächig konfluierenden, teils herdförmigen Marklagerläsionen des Gehirns hervor, die für das Alter
fortgeschritten seien und damit eine weitere Abklärung zu empfehlen sei. Hinweise einer frischen Ischämie oder einer Blutung
ergäben sich nicht. An der Schulter bestehe eine leichte Sklerosierung und der Verdacht auf eine Ansatztendinose links, ohne
Omarthrose, AC-Gelenksarthrose oder eine relevante Tendinitis calcarea.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 20. September 2017 eine Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin
benannt, aber daran festgehalten, dass aus ihrer Sicht nicht von einem Berufsschutz der Klägerin auszugehen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise
erwerbsgemindert. Trotz der bei ihr vorliegenden Einschränkungen sei sie noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten
im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Sie sei auch nicht berufsunfähig. Als zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung sei die Tätigkeit als Kommissioniererin und nicht die Tätigkeit als examinierte Altenpflegerin anzusehen. Die
Tätigkeit als Altenpflegerin habe die Klägerin im Jahr 2010 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Die Tätigkeit als
Kommissioniererin sei mangels eines entsprechenden Abschlusses der Stufe der Ungelernten, allenfalls der Stufe der angelernten
Arbeiter im unteren Bereich im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen. Das habe zur Folge, dass die Beklagte die Klägerin zutreffend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt habe verweisen
können, ohne eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen zu müssen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Oktober 2017 zugestellte Urteil am 27. Oktober 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und diese schließlich auf die erstrebte Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit beschränkt. Sie habe sich von dem erlernten Beruf der Altenpflegerin nicht gelöst. Sie habe den Beruf
als Kommissioniererin nur ausgeübt, weil sie dringend auf Geld angewiesen gewesen und als Empfängerin von Leistungen nach
dem SGB II verpflichtet gewesen sei, jede ihr zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie habe sich auch in den Jahren 2011 und 2012 weiterhin
als Altenpflegerin beworben. Als Kommissionierin habe sie monatlich ungefähr 900,00 EUR brutto verdient. Sie verweist im Übrigen
auf das an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtete Anschreiben des Jobcenters der Landeshauptstadt M. vom 28. Februar 2018,
in dem bestätigt wird, sie - die Klägerin - habe bei einem Folgegespräch am 18. Juni 2012 ausschließlich Eigenbemühungen als
examinierte Altenpflegerin nachgewiesen und insoweit gesundheitliche Einschränkungen angegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. September 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. November 2014 Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Befundberichte von den von der Klägerin angegebenen behandelnden Ärzten eingeholt worden.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. hat in ihrem Befundbericht vom 27. Februar 2018 eine Behandlung der Klägerin
seit Juni 2017 angegeben. Es seien bei der Klägerin insbesondere der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung und der Zustand
nach einer Synkope im Rahmen der Coloskopievorbereitungen festgestellt worden. Weitere diagnostische Maßnahmen stünden noch
aus. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 191 und 196 bis 202 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist, soweit dieser noch mit der
Berufung angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach §
43 Abs.
1 und
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte,
die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Die Klägerin ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren, aber nicht berufsunfähig. Ausgehend von ihrem bisherigen Beruf als
Kommissioniererin ist die Klägerin auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 Satz 1
SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens
sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Nach Auffassung des Senats steht bereits nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin als Kommissioniererin
nicht mehr eingesetzt werden könnte. Bedenken bestünden insoweit in Bezug auf die von der Klägerin dargelegte Schichtarbeit,
für die ein Nachweis indes nicht erbracht worden ist, und die Erkrankung an der Schulter, die nur in Form eines Verdachts
auf eine Tendinose mitgeteilt worden ist. Nur wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist zu
prüfen, ob der Versicherte einen Vergleichsberuf, der seinem bisherigen Beruf gleichwertig ist, noch vollwertig im Umfang
von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Im Ergebnis kann diese Frage indes dahinstehen, weil die Klägerin in
ihrem bisherigen Beruf als Kommissioniererin keinen Berufsschutz beanspruchen kann, da es sich um eine höchstens dem Bereich
der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnende Tätigkeit gehandelt hat.
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar
verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert
die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter
mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von
bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit
von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des §
240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach
einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben
kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich
die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt
bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten
Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und
jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer
ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters
oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren:
Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten
verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog.
obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen.
Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Nazarek in Juris Praxiskommentar,
2. Aufl. 2013, § 240 RdNr. 109 f m.w.N).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des §
240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese
muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann,
wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK,
a.a.O., § 240 RdNr. 35 m.w.N.).
Die Klägerin hat sich von ihrer qualifizierten Tätigkeit als Bekleidungsfacharbeiter bereits mit der Tätigkeit in D. durch
Hinwendung zu einer Tätigkeit als Verpackerin und sodann als Montiererin gelöst. Nachfolgend hat sie die Qualifikation als
staatlich anerkannte Altenpflegerin erworben, nachweislich aber nur vom 23. April bis zum 22. November 2010 im Rahmen eines
unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses als Altenpflegerin möglicherweise im Rahmen dieser Qualifikation gearbeitet, wobei
die Klägerin auch diesbezüglich unzureichende Vorkenntnisse z.B. in Bezug auf eine Pflegeplanung mitgeteilt hat. Es kann dahinstehen,
ob eine gewisse Mindestdauer der Tätigkeit für den Erwerb eines Berufsschutzes in einem Weiterbildungsberuf erforderlich ist
(vgl. insoweit allerdings nur für die andernfalls nicht erreichte allgemeine Wartezeit: BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 -, juris). Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG an, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 1 RJ 62/79 -, juris). Zumindest für das befristete Beschäftigungsverhältnis vom 8. bis 28. Dezember 2008 geht der Senat insbesondere
auf Grund der tariflichen Eingruppierung in eine Entgeltgruppe für Personen ohne abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung
eher von einer Tätigkeit im Bereich der oberen Angelernten aus. Bereits diese Qualifikation genügt indes, um im Vergleich
zu der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kommissioniererin von einer höherwertigen Beschäftigung auszugehen,
sodass die Tätigkeit als Altenpflegerin in die Betrachtung einzubeziehen ist. Für den Senat steht auch nach den konkretisierenden
Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Klägerin sich von dem
Beruf der Altenpflegerin (als Facharbeiterin oder obere Angelernte) bei der Aufnahme oder im Verlauf der Tätigkeit als Kommissioniererin
im Wesentlichen gesundheitsbedingt gelöst hatte. Die Hinwendung zu einem anderen Beruf aus anderen, insbesondere finanziellen
Gründen genügt insoweit nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B RJ 27/04 R -, juris, RdNr. 21). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Klägerin ist erst für den Zeitraum ab Mai 2012, d.h. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kommissionierin, dargelegt.
Eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Altenpflegerin ist erstmals in dem nach Aktenlage für die Agentur für Arbeit
erstellten Gutachten vom 1. August 2012 angenommen worden. Die Tätigkeit als Kommissioniererin hat die Klägerin zur Überzeugung
des Senats schließlich deshalb nicht weitergeführt, weil sich ihre zunächst gehegten Erwartungen in Bezug auf die Entlohnung
und die Arbeitsatmosphäre schließlich - ebenso wie in der vorausgehenden Tätigkeit als Altenpflegerin - nicht erfüllten, aber
nicht, weil sie von vornherein nachweislich eine weitere Tätigkeit als Altenpflegerin anstrebte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.