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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2016 - 5 R 236/15
Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Verpflichtung des Sozialleistungsträgers zur Neubescheidung bei mangelnder Sachaufklärung
1. Der Ausspruch einer Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn das angesprochene Ermessen soweit reduziert ist, dass allein eine bestimmte, nämlich die beantragte, Leistung nur noch in Frage kommt.
2. Die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Klinik, mit der kein Vertrag besteht, kommt nur dann als einzig rechtmäßige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers in Betracht, wenn keine vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Einrichtung oder keine Vertragsklinik die erforderlichen Maßnahmen erbringen könnte.
3. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Nur wenn dies zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht, ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig.
Fundstellen: NZS 2016, 240
Normenkette:
SGB VI § 12 Abs. 2
,
SGB X § 20
,
SGG § 131 Abs. 5
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 938
Vorinstanzen: SG Itzehoe 09.11.2015 S 28 R 15/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 9. November 2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Entscheidungstext anzeigen: