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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2015 - 7 R 103/13
Anspruch auf Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente; Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bei vollschichtigem Leistungsvermögen und häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten
1. Qualitative Leistungseinschränkungen sind nicht so gewichtig, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die zu einem Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz fehlender quantitativer Leistungseinschränkung führen könnte, wenn dem Versicherten keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden kann, die er mit den bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen noch verrichten kann.
2. Erst wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbreitete Handlungsfelder für einfache Tätigkeiten nicht mehr verrichtbar erscheinen, ist zu prüfen, ob eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden kann.
3. Die Arbeitsunfähigkeit ist aber ebenso wie die Erwerbsminderung ein sozialmedizinischer Tatbestand, der gerichtlich überprüfbar ist. Das Gesetz misst der Einschätzung des behandelnden Arztes im Rahmen der Erlangung von Krankengeld gemäß § 46 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) dabei anspruchsbegründende Bedeutung zu. Diese Einschätzung ist aber für den jeweiligen Leistungsträger nicht bindend. Dieser ist vielmehr berechtigt, die ärztliche Einschätzung durch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüfen zu lassen.
Normenkette: , ,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Kiel 26.02.2013 S 1 R 231/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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