Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017.
Der 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund abhängiger Beschäftigung gesetzlich krankenversichert als er am 26.
September 2016 arbeitsunfähig an einer depressiven Störung (F 41.2 G), einer Dermatitis (L 30.9 G) sowie an Funktionsstörungen
der Wirbelsäule (M 99.03 G) erkrankte.
Der Kläger war seit 1991 zunächst als Kanalarbeiter bei den E-betrieben L beschäftigt. Nach einer medizinischen Rehabilitation
in der F klinik A in der Zeit vom 29. März bis 3. Mai 2016 wegen der seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung
und der Rückenschmerzen wurde er stufenweise nach dem Hamburger Modell wiedereingliedert. Da der Amtsarzt zur gesundheitlichen
Stabilisierung der Psyche ein festes Einsatz-/Verantwortungsgebiet empfohlen hatte, wies der Arbeitgeber dem Kläger eine der
vertraglich geschuldeten Leistung (Entgeltgruppe 3) entsprechende Aufgabe/Verantwortung als Arbeiter auf dem Betriebshof zu.
Er wurde einem weiteren Mitarbeiter zugeordnet und war bis zum Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit im September 2016
mit der Maschinenpflege und der Pflege des Betriebshofes betraut.
Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld bis 25. Mai 2017. Nach Ermittlungen beim
Arbeitgeber und Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK) - Gutachten vom 27. Februar
2017 - teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2017 mit, dass es nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte
für eine weitere Arbeitsunfähigkeit gebe. Daher könne Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 25. Mai 2017 anerkannt werden.
Aufgrund des Widerspruchs des Klägers holte die Beklagte die Gutachten des MDK vom 3. Juli 2017 und 13. September 2017 ein.
Ferner zog sie die den Kläger betreffenden Arbeitsverträge bei und holte eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung vom Arbeitgeber
ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte
sie aus, nach den Gutachten des MKD sei weitere Arbeitsunfähigkeit über den 25. Mai 2017 hinaus medizinisch nicht plausibel
und nachvollziehbar. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Arbeitshaltungen im Wechsel
von Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben. Vermieden werden sollte das Arbeiten in Nachtschicht sowie Überkopfarbeiten und Heben
und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm. Unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung vom 11. August 2017
erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Hofdienst leidensgerecht und zumutbar.
Der Kläger hat am 6. November 2017 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Er hat geltend gemacht, sein Hausarzt K habe weiterhin
Arbeitsunfähigkeit attestiert, und zwar durchgehend bis zum 9. Juli 2017. Zwischenzeitlich sei er mit einer anderen Diagnose
erkrankt, so dass er ab 10. Juli 2017 Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhalten habe. Ab 6. September 2017 sei er
wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Kläger hat beanstandet, dass der MDK nur ein Gutachten nach Aktenlage erstattet habe
und keine Befunde von K angefordert worden seien, obwohl sich dieser geweigert habe, auf das Anschreiben der Beklagten vom
16. Mai 2017 das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 25. Mai 2017 zu bescheinigen. Er hat geltend gemacht, selbst nach der innerbetrieblichen
Umsetzung in den Hofdienst seien die Belastungen, besonders wegen anhaltender starker Depressionen im Zusammenhang mit körperlicher
Anstrengung immer noch unverhältnismäßig hoch gewesen, so dass eine weitere Krankschreibung erforderlich gewesen sei. Er habe
selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr ausüben können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin K vom 26. März 2018 und des Facharztes für Psychiatrie
und Psychotherapie D vom 18. Juni 2018 sowie Befundunterlagen von der Ärztin für Neurologie B eingeholt. Ferner hat das Sozialgericht
das schriftliche Gutachten der Fachärztin für Psychosomatische Medizin & Psychotherapie und für Innere Medizin M vom 16. Oktober
2019 eingeholt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2020 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
" ... Die angefochtenen Bescheide der Beklagten halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Zahlung von Krankengeld in dem streitbefangenen Zeitraum.
Die Voraussetzungen eines Anspruches gemäß §
44 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig
macht. Arbeitsunfähig ist der Versicherte, der durch die Krankheit verhindert ist, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Der
Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden
Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R - juris). Die zuletzt ausgeübte bzw. eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes dann für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
im Krankengeldbezug stand (a.a.O.m.w.N.). Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich in diesen Fällen
auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus der Mitgliedschaft des Versicherten aufgrund seiner früheren versicherungspflichtigen
Beschäftigung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch nach §
44 Abs.
1 SGB V. Nach den Feststellungen der gerichtlichen Gutachterin litt der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum unter einer wiederkehrenden
depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung, Adipositas, wiederkehrenden Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen- und Schulter-Nacken-Bereich,
chronische Bronchitis bei langjährigem Nikotinkonsum, latenter Diabetes mellitus Typ IIb und Meralgia paresthetica mit Beschwerden
und Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel. Diese Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen des Klägers ein.
Sein Leistungsvermögen reichte aber noch aus, um jedenfalls die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt von ihm ausgeübte
Tätigkeit auszuüben. Der Kläger war zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26.09.2016 als Hofarbeiter beschäftigt.
Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vom 11.08.2017 war diese Tätigkeit mit dem Leistungsvermögen,
das die Sachverständige M in ihrem Gutachten vom 16.10.2019 beschrieben hat, auszuführen. Die Sachverständige hat ein Leistungsvermögen
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Vollzeit (6 Stunden und mehr) festgestellt. Dabei sollten geglückte (Anm. des
Senats richtig: gebückte) Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten vermieden werden. Die Möglichkeit zum Haltungswechsel
sollte gegeben sein. Starke Stressbelastungen, psychische Belastung, atmosphärische Störungen und Nachtarbeit waren zu vermeiden.
Mit diesem Leistungsvermögen war der Kläger auch in der Lage, als Fahrer oder Beifahrer auf einem Lkw zu arbeiten. Kanalreinigungsarbeiten
konnte er durchführen, wenn diese durch technische Hilfsmittel erleichtert werden und er nicht in die Schächte hineinklettern
muss. Daneben war er auch in der Lage, Arbeiten auf dem Hof auszuüben, da keine schweren Tätigkeiten anfallen, er sich selbst
die Arbeit einteilen und sich auch Hilfe holen konnte. ...".
Gegen den seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 28. April 2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit
seiner Berufung, die am 28. Mai 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt
er vor, die Sachverständige habe bei ihrer Beurteilung die geschilderten Rücken- und Schulterschmerzen außer Acht gelassen.
Außerdem sei das von ihr festgestellte Leistungsvermögen nicht mit der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung
vereinbar. Danach finde der Hofdienst oft in gebückter oder kniender bzw. hockender Haltung statt. Nach dem Gutachten der
Sachverständigen sollten gebückte Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten gemieden werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom
26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Sachverständige M habe in ihrem Gutachten die wiederkehrenden
Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen- und Schulter-Nacken-Bereich bei der Beantwortung der Beweisfragen berücksichtigt. Der
Kläger arbeite weiterhin bei den E-betrieben L und übe seine Tätigkeit uneingeschränkt aus. Das Leistungsvermögen des Klägers
habe somit ausgereicht, um die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben.
Der Senat hat sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die für den streitbefangenen Zeitraum bei der Beklagten eingegangen
sind, zum Verfahren beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß §
155 Abs.
3 und
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erteilt (Schriftsätze vom 19. August 2020 und 4. September 2020).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten
Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend
stellt er unter Beachtung der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung fest, dass der
Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 hatte. Der Senat schließt
sich den Ausführungen des Sozialgerichts nach eigener Prüfung inhaltlich voll an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
hierauf gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bezug.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten in
Zweifel zu ziehen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gemäß §
44 Abs.
1 Satz 1
SGB V ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Versicherten, dessen Krankengeldanspruch - wie hier - auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beruht,
dass er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten
(BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B1 KR 18/04 R, juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Dem Kläger war nach Durchführung der medizinischen
Rehabilitation vom 29. März bis 3. Mai 2016 im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Tätigkeit als Hofarbeiter
zugewiesen worden, die er auch bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 2016 ausübte. Bietet der Arbeitgeber
bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit an, die er nach seinen gesundheitlichen
Verhältnissen verrichten und auf die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zulässigerweise versetzt werden kann, liegt
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor (BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R; LSG Bayern, Beschluss vom 11. August 2011 - L 5 KR 271/11 B ER, NZS 2012,67; Rieke in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2021, §
44 SGB V, Rdnr. 20).
Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist auf die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Hofdienst
abzustellen. Dort war er mit der Maschinenpflege und der Pflege des Betriebshofes betraut. Laut Arbeitsplatzbeschreibung des
Arbeitgebers vom 11. August 2017 erfolgte die Tätigkeit im Freien mit äußeren Einflüssen von Nässe, Kälte und Hitze, oft in
gebückter oder kniender/hockender Haltung und war gelegentlich mit dem Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verbunden. Laut
Gesprächsvermerk vom 11. Mai 2017 wurde der Beklagten von der Mitarbeiterin S des Arbeitgebers mitgeteilt, dass bei Hebe-
und Trageverrichtungen immer ein zweiter Mann als Hilfe zur Verfügung steht und der Kläger sich die Arbeiten frei einteilen
kann.
Unter Berücksichtigung dieser Arbeitsbedingungen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im streitbefangenen Zeitraum in der Lage war, seine Tätigkeit im Hofdienst auszuüben. Er litt insbesondere
an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung und wiederkehrenden Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen-
und Schulter-Nacken-Bereich. Diese Gesundheitsstörungen sind von der Sachverständigen M im Gutachten vom 16. Oktober 2019
bei der Beurteilung des Leistungsvermögens berücksichtigt worden. Sie hat ausgeführt, der Kläger sei trotz eingeschränkter
Belastbarkeit noch in der Lage gewesen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Vollzeit (6 Stunden und mehr) auszuführen.
Dabei sollten gebückte Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten gemieden werden und Möglichkeiten zum Haltungswechsel
gegeben sein. Starke Stressbelastungen, psychische Belastungen, atmosphärische Störungen und Nacharbeit waren ebenso zu meiden.
Das von der Sachverständigen beschriebene und vom Senat zugrunde gelegte Leistungsbild widersprach nicht den Anforderungen
am Arbeitsplatz. Insbesondere sind gebückte Zwangshaltungen nicht automatisch gleichzusetzen mit Arbeiten in gebückter Haltung.
Erstere erfordern vielmehr zusätzlich zur gebückten Arbeitshaltung eine besonders beengte Arbeitssituation, bei denen wirksame
und entlastende Bewegungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers mit entsprechenden
Anforderungen einherging, sind für den Senat nicht ersichtlich. Das ist vom Kläger im Verfahren auch nicht behauptet worden.
Ohnehin können aufgrund der beigezogenen Befundunterlagen objektiv schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem
Fachgebiet nicht verifiziert werden. Sowohl der Hausarzt K als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D diagnostizieren
zwar ein LWS-Syndrom bzw. sonstige Rückenschmerzen an mehreren Lokalisationen der Wirbelsäule, eigene Befunderhebungen sind
ihren im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Berichten vom 26. März 2018 bzw. 15. Mai 2017 und 18. Juni 2018 hingegen
nicht zu entnehmen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass D selbst im Juni 2018 noch davon ausging, dass der
Kläger eine körperlich anstrengende Arbeit als Schachtreiniger ausübt und er deshalb - wie bereits zuvor - eine innerbetriebliche
Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz empfahl, die jedoch bereits im Jahr 2016 erfolgt war. Aufgrund der diagnostizierten
Rückenbeschwerden waren offenbar auch keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen veranlasst. Insbesondere
ist eine orthopädische Mitbehandlung nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat ebenso wie das
Sozialgericht nicht davon zu überzeugen, dass Rückenschmerzen im streitbefangenen Zeitraum weiterhin Arbeitsunfähigkeit des
Klägers bedingten.
Wegen der Nervenstörung im Bereich des linken Oberschenkels befand sich der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in neurologischer
Behandlung bei B. Die chronische Meralgia parästhetica links findet sich auch nicht als Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose
auf den von K ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Er führte dort die Diagnosen F 42.2 G, L30.9G und M99.03 G
auf. In seinem Bericht vom 26. März 2018 an das Sozialgericht Lübeck bestätigte er eine schwere Depression. Unter den regelmäßigen
Konsultationen seien zudem weitere Diagnosen, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Angststörung gestellt
worden. Befunderhebungen, die die von K gestellten Diagnosen stützen könnten, werden von ihm nicht mitgeteilt. Das Vorliegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Angststörung wird durch das überzeugende Gutachten von M widerlegt. Diese
Diagnosen wurden weder von der F klinik A noch von D genannt und waren auch anlässlich ihrer Begutachtung nicht feststellbar.
Anhaltspunkte für eine schwere depressive Erkrankung lassen sich den in den Akten befindlichen medizinischen Befundunterlagen
nicht entnehmen. Ein derartiges Ausmaß der Erkrankung wird insbesondere durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
D nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die Sachverständige M das Leistungsvermögen
des Klägers im streitigen Zeitraum zutreffend beurteilt hat, zumal der Kläger selbst mit seinem Berufungsvorbringen Einwände
gegen die gutachterliche Bewertung der seelischen Erkrankung nicht vorbringt.
Deshalb kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, dass für den 8. und 9. Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vorliegen. Die letzte von der Beklagten vorgelegte Folgebescheinigung datiert vom 6. Juli 2017. Mit dieser bescheinigte K
Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. Juli 2017. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind auch vom Kläger nicht zur Akte gereicht
worden. Gemäß §
46 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Zwar bleibt
nach Satz 2 der Vorschrift der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach
dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Ob diese Voraussetzungen
hier erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt bereits am Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 und 4
SGG.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.