Gründe
Die von der Antragstellerin am 1. September 2022 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Umzugskosten für einen Umzug nach Bayern in der Nähe ihrer Eltern zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Wegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung der begehrten Leistungen der Grundsicherung
in Form von Umzugskosten verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Auch im Übrigen hält der Senat den angegriffenen Beschluss nach eigener Prüfung
der Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht für rechtmäßig und umfassend begründet, so dass gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die dortige Begründung verwiesen wird. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es für eine positive Entscheidung an
einem Anordnungsanspruch oder bereits an dem erforderlichen Eilbedürfnis und somit an einem Anordnungsgrund fehlt. Jedenfalls
lag bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht kein konkretes Wohnungsangebot (mehr) vor, so dass ein
Umzug der Antragstellerin nicht unmittelbar bevorstand. Sollte der Antragstellerin wieder ein Wohnungsangebot vorliegen, müsste
sie zunächst einen erneuten Antrag beim Antragsgegner stellen und ggf. die konkret zu erwartenden Umzugskosten plausibel machen.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ob das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte
Attest der Hausärztin H______ vom 30. August 2022, wonach für die Antragstellerin ein Umzug nach Bayern elternnah aus medizinischen
Gründen angezeigt sei, als ausreichend angesehen würde, die Notwendigkeit eines Umzugs nach Bayern zu belegen, kann der Senat
vorliegend offenlassen. Ggf. könnten die dort angegebenen Diagnosen einer Depression und eines hypoxischen Hirnschadens jedoch
ausreichend Anlass dafür bieten, hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit eines Umzugs in die Nähe der Eltern weitere
Ermittlungen anzustellen, auch wenn der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr gesehenen Notwendigkeit des Umzugs,
den sie zuvor mit der Erkrankung ihrer Mutter begründete, in sich nicht kohärent ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).