Entschädigung für einen Befundbericht
Formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese
Erforderlicher Arbeitsaufwand
Gründe:
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit
dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats. Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 24. November 2015 auf 21,62 Euro festgesetzt.
Für einen sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung
nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt. Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Ausstellung eines Befundscheins wie folgt entschädigt: Nr. 200 ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 Euro Nr. 201 Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 Euro Der Erinnerungsführer ist sachverständiger Zeuge (§
414 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)), denn er berichtete als früher behandelnder Arzt über vergangene Tatsachen und Zustände, die er kraft besonderer Sachkunde
ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1991 \226 9a RV 25/90, nach Juris; Senatsbeschluss vom 30. November 2005 \226 L 6 SF 738/05; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, §
118 Rn. 10c).
In einem Befundschein (oder Befundbericht) werden üblicherweise formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese,
den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen beantwortet.
Hier ist der Befundbericht vom 24. November 2015 nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu honorieren.
Eine naturgemäß nur selten vorliegende außergewöhnlich umfangreiche Leistung nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist nicht feststellbar. Dies gilt schon dann, wenn allein auf den Umfang der Ausführungen (hier ohne Anschreiben ca.2 ½ Seiten)
abgestellt wird. Eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung bejaht beispielsweise das Bayerische LSG (vgl. Beschluss vom 7.
Juli 2016 - L 15 RF 23/16, nach Juris) erst dann, wenn der Befundbericht sechs Seiten erreicht. Begründet wird diese pauschalierende
Herangehensweise damit, dass die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden
dürfen.
Der Senat teilt diese strenge Auslegung allerdings nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 6 JVEG 273/15, nach Juris), denn sie berücksichtigt nicht, dass im Einzelfall eine hohe Zeilenzahl ebenso wenig aussagekräftig ist
(z.B. bei dem ungefilterten Übernehmen aller in den Karteien befindlichen Informationen) wie eine geringe (so zu Recht LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 2001 - L 10 SB 50/00, nach Juris), die auch auf einer straffen Gliederung und Zusammenfassung beruhen kann. Insofern kann der Umfang der Ausführungen
nur als Indiz herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 - L 6 B 134/07 SF m.w.N.); in der Hauptsache ist auf das Ausmaß der für die Erstellung des Befundscheins erforderlichen und ersichtlichen
Arbeit abzustellen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 2001 \226 Az.: L 10 SB 50/00; SG Braunschweig, Beschluss vom 7. Januar 2011 - S 36 R 287/09; beide nach Juris), sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist. Hier sind auch unter Berücksichtigung des
Vortrags des Erinnerungsführers keine ausreichend Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung ersichtlich.
Soweit der Erinnerungsführer vorträgt, dass er einen dreiseitigen Befundbericht mit umfangreicher Schilderung der Anamnese
und der bisherigen Therapie eingereicht hat, reicht dies nicht aus, um ausreichende Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich
umfangreiche Leistung darzutun. Wie bereits ausgeführt liegt eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung in der Praxis in der
Regel nur selten vor. Eine umfangreiche inhaltliche Würdigung des Befundberichtes hat nicht zu erfolgen, da dies dem Ziel
einer einfachen Kostenfestsetzung zuwiderlaufen würde.
Abzustellen ist darauf, dass in dem ärztlichen Befundbericht über Behandlungen an drei Terminen, dem 15. Mai, 17. September
und 10. November 2015 berichtet worden ist. Dies und der Umfang des Befundberichtes von 2 ½ Seiten in Verbindung mit der Tatsache,
dass sonstige Gesichtspunkte für einen erhöhten Leistungsaufwand nicht ersichtlich sind, rechtfertigt es nicht, eine außergewöhnlich
umfangreiche Leistung anzuerkennen.
Zusätzlich zu erstatten sind die Portokosten in Höhe von 0,62 Euro (§ 12 Abs. 1 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).