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LSG Thüringen, Beschluss vom 16.01.2018 - JVEG
Entschädigung für einen Befundbericht Formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese Erforderlicher Arbeitsaufwand
1. In einem Befundschein (oder Befundbericht) werden üblicherweise formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese, den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen beantwortet.
2. In der Hauptsache ist für die Bemessung der Entschädigung auf das Ausmaß der für die Erstellung des Befundscheins erforderlichen und ersichtlichen Arbeit abzustellen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00; SG Braunschweig, Beschluss vom 07.01.2011 - S 36 R 287/09), sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist.
Normenkette:
Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 200
Die Entschädigung für den Befundbericht vom 24. November 2015 wird auf 21,62 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: