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LSG Thüringen, Beschluss vom 17.01.2017 - 5 SB 1136/15
Unzureichende Ermittlungen im Verwaltungsverfahren Auferlegung von Kosten Ermessensentscheidung
1. § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG setzt "im Verwaltungsverfahren" unterlassene "erkennbare und notwendige Ermittlungen" voraus; zeitlich kommt es danach auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. den Erlass des Widerspruchsbescheids an.
2. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten nach billigem Ermessen; sowohl die Prüfung der Voraussetzungen als auch die Ermessensausübung haben streng bezogen auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die jeweilige konkrete Ermittlungsmaßnahme, zu erfolgen.
3. Die Anwendung des § 192 Abs. 4 SGG setzt nicht voraus, dass das Gericht nach den von ihm nachgeholten Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt als die Behörde im Verwaltungsverfahren.
4. Auch kann die Behörde nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie gerade die vom Gericht vorgenommenen Ermittlungen für nicht erforderlich hält.
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 16.06.2015 S 4 SB 3549/13
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: