Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend §
153 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2013 zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zum Haftungsrisiko verwiesen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung
des Senats. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann allerdings eine weit überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für
den Kläger nicht anerkannt werden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B) ergibt sie sich nicht allein daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II und damit das soziokulturelle Existenzminimum gestritten wird. Wesentlich ist vielmehr die Höhe des dort geltend gemachten
Anspruchs. Wird sie - wie hier - im Klageverfahren nicht beziffert und ergeben sich auch aus anderen Umständen (z.B. aus dem
Inhalt eines angenommenen Anerkenntnisses oder eines Vergleichs) keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember
2013 - L 6 SF 792/13 B), scheidet eine durchschnittliche Bedeutung aus. Im Festsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anlass, dazu Ermittlungen
anzustellen oder eine durchschnittliche Bedeutung ohne Anhalt zu unterstellen.
Hinsichtlich der Terminsgebühr verweist der Senat ebenfalls auf die Entscheidung der Vorinstanz. Nachdem der Beschwerdeführer
sie nicht konkretisiert angreift, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).