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OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2000 - 9 UF 288/99
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB und zum Übergang gemäß § 7 UVG eines nur auf fiktivem Einkommen beruhenden Unterhalzsanspruchs
1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat sich unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen.
2. Der Unterhaltsschuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich entsprechend bemüht hat. Kommt er seiner Darlegungslast nicht ausreichend nach, so muss er sich so behandeln lassen, als verfüge er über ein solches Einkommen, das die Zahlung des Mindestunterhalts erlaubt.
3. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse ist in Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltsberechtigte sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss.
4. Der Übergang ist anhand einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung zu überprüfen.
Fundstellen: FamRZ 2001, 372 (LSe), DAVorm 2001, 46
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 2
,
UVG § 7 Abs. 1 S. 1
,
BSHG § 91 Abs. 2 S. 1