OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2002 - 4 WF 76/02
PKH, wirtschaftliche Verhältnisse
»Allein die Tatsache, daß die Antragstellerin das Guthaben zur Alterssicherung vorgesehen hat, führt nicht dazu, daß es als
Schonvermögen außer Ansatz bleiben müsste; eine Härte iSv §§ 115 Abs. 2, 88 Abs. 3 S. 1 und 2 BSHG kann erst angenommen werden, wenn bei Heranziehung der Beträge eine angemessene Alterssicherung überhaupt erschwert würde.«
Fundstellen: MDR 2003, 535, OLGReport-Frankfurt 2003, 7
Normenkette: ,
BSHG § 6 § 88 Abs. 2 S. 8 § 88 Abs. 3 S. 1 § 88 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: AG Alsfeld 05.08.2002 21 F 223/02
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die nach §
127 Abs.
2 Satz 2,
567 ff
ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint, da die Antragstellerin
über ausreichend eigenes Vermögen verfügt, mit dem sie die Prozesskosten bestreiten kann. Die Antragstellerin hat nicht unerhebliche
Sparguthaben, die sie nach §
115 Abs.
2 Satz 1
ZPO einzusetzen hat. Es handelt sich insoweit nicht mehr um kleinere Beträge im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin diese Guthaben zur Alterssicherung vorgesehen hat, führt nicht bereits dazu,
dass sie nach § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG außer Ansatz bleiben müsste; eine Härte im Sinne dieser Bestimmung kann erst angenommen werden, wenn bei Heranziehung der
Beträge eine angemessene Alterssicherung tatsächlich wesentlich erschwert werden würde. Dazu ist aber im Einzelnen darzulegen,
wie sich die bisher erworbene Altersvorsorge darstellt und warum diese unzureichend ist (OLG Dresden, FamRZ 2001, 632; Baumbach - Hartmann, 60. Auflage, § 115, Randnummer 51, Stichwort 'Alterssicherung'.
Trotz Nachfrage hat die Antragstellerin über die bereits in der PKH-Erkärung enthaltene Angabe, die Beträge seien zur Alterssicherung
vorgesehen, nichts vorgetragen.
Es ist daher der Antragstellerin zuzumuten, die Prozesskosten aus den eigenen vorhandenen Mitteln zu bestreiten.
Die Kostenregelung ergibt sich aus Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum GKG und §§
97 Abs.
1,
127 Abs.
4 ZPO.