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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.1999 - 14 W 73/98
Bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages des Vollstreckungsschuldners ist zu berücksichtigen, dass gemäss § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO dem Vollstreckungsschuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den den Vollstreckungsgläubigern vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der den Vollstreckungsgläubigern gleichstehenden Berechtigten bedarf.
Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (Eigenbedarf) des Schuldners ist der Eckregelsatz des § 22 BSHG als Richtschnur zu nehmen. Für den arbeitsbedingten Mehraufwand ist ein Zuschlag von 30 % des Eckregelsatzes des § 22 BSHG anzusetzen, neben dem nicht noch zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Nach der Wertung des Gesetzgebers gehen gegenüber nahen Angehörigen bestehende Unterhaltspflichten der Verpflichtung zur Begleichung rückständiger Steuern und steuerartiger Abgaben vor. Monatliche Teilzahlungen auf Steuerschulden sind bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages daher nicht zu berücksichtigen.
Fundstellen: FamRZ 2000, 365, MDR 1999, 1403
Normenkette:
BSHG § 22
,
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2