OLG Koblenz, Beschluss vom 03.04.1997 - 15 UF 1327/96
Macht ein Sozialhilfeempfänger laufenden Unterhalt geltend, der die bewilligte Sozialhilfe nicht übersteigt, ist ihm nach
Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche durch den Träger der Sozialhilfe, Prozeßkostenhilfe zu verweigern, da er einen
Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen den Träger der Sozialhilfe hat.
Nach bisheriger Rechtslage war - bis zur Rechtshängigkeit - rückständiger Unterhalt ausschließlich vom Sozialhilfeträger geltend
zu machen, laufender Unterhalt im Rahmen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG. Nunmehr kann der Hilfeempfänger - nach Rückübertragung - auch rückständigen Unterhalt, natürlich auch neben dem laufenden
Unterhalt geltend machen.
Nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf
diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Daher kann der Sozialhilfeempfänger
vom Sozialhilfeträger einen Vorschuß zur Geltendmachung eventueller Rechte fordern.
Fundstellen: FamRZ 1997, 1086, OLGReport-Koblenz 1997, 155
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 4 S. 2
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