Berücksichtigung von "Übergangsgeld" nach § 24 SGB II bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten
Gründe:
I.
Die Berufung des Beklagten hat nach Überzeugung des Senats nur hinsichtlich eines Teils Erfolgsaussicht und daher ist dem
Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §
114 ZPO nur teilweise stattzugeben, im Übrigen jedoch zurückzuweisen.
Nach vorgelegtem Bescheid der "..." vom 10.11.2005 wurde die Entscheidung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit
Wirkung vom 1.7.2005 aufgehoben. Die schon geleisteten Beträge sollen zurückgefordert werden.
Somit bezieht die Klägerin ab dem 1.7.2005 auch keinen Zuschlag nach § 24 SGB II mehr, der für den Unterhalt als Eigeneinkommen
angerechnet werden könnte.
Das Entgelt, das die Klägerin im Rahmen ihres "1 Euro-Jobs" bezieht, ist nach Abzug der anfallenden Fahrtkosten derart gering,
dass es unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung überobligatorisch und nach §
1577 Abs.
2 BGB nicht anzurechnen ist.
Es verbleibt somit ab Juli 2005 bei der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut.
Die Berechnung des Unterhalts für den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2004 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Senat ist für den Zeitraum ab Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 der Auffassung, dass zwar die Grundleistungen an
die Klägerin nach § 19 ff. SGB II nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen, der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II jedoch
als prägendes Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Unterhaltsansprüche von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
auf den Leistungsträger übergeleitet werden.
Das Übergangsgeld nach § 24 SGB II steht einerseits im Abschnitt 2 des Gesetzes, der die Überschrift "Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts" trägt.
Gemäß § 19 SGB II besteht das ALG II aber andererseits aus zwei Komponenten, nämlich
nach Nr. 1: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Wohnkosten und
nach Nr. 2 dem Zuschlag nach § 24 SGB II.
Das Gesetz unterscheidet damit zwischen den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20-22 SGB II und dem sogen.
Übergangsgeld nach § 24 SGB II.
Diese Aufteilung ist im Rahmen der Überleitungsmöglichkeit nach § 33 SGB II zu beächten. Dem Zuschlag nach § 24 SGB II kommt
wie dem früheren Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zu (Brünner in LPK-SGB II, § 24 Rdn. 1 ff.). Die Leistungen der Grundsicherung
dienen im Gegensatz hierzu nur noch wie die Sozialhilfe der Grundsicherung und sind daher subsidiäre Sozialleistungen (BGH,
FamRZ 1984, 364; 1996, 1067).
Nur diese subsidiären Leistungen, können auf den Leistungsträger nach § 33 SGB II übergeleitet werden (Klinkhammer FamRZ 2004,
1913), d.h. nur die Ansprüche nach §§ 20, 21, 22, 28 SGB II.
Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kann nicht übergeleitet werden und ist somit auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten
als verfügbares Einkommen für seinen Unterhalt einzusetzen. (Knittel, JAmt 2004, 398; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1914; a.A. Arbeitskreis 18 des 16. Dt. Familiengerichtstag 2005; Schürmann, FPR 2005, 448, 454)
Die Begründung Schürmanns, warum dieser Zuschlag nach § 24 SGB II nicht als verfügbares Einkommen zu behandeln sei, ist nicht
überzeugend. Nur bei eigenem einzusetzendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist es richtig, dass titulierter Unterhalt
nicht zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung steht und wird dies auch im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt
ist. Nur insoweit sind "von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten"
titulierte Unterhaltsansprüche abzuziehen (Verwaltungsanweisung Rdn. 11.5 zu § 11 SGB II). Wenn der Leistungsempfänger kein
eigenes, nach § 11 SGB II einzusetzendes Einkommen bezieht, wirken Unterhaltsverpflichtungen hingegen nicht bedarfserhöhend
im Rahmen der §§ 19 ff. SGB II. Somit kommt es entscheidend auf die generelle Einordnung der Leistungen durch den Gesetzgeber
wie oben ausgeführt an.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Übergangsgeld prägend, da die Klägerin der Ehe teilweise gearbeitet hatte.
Somit ergibt sich bei einem unstreitigen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 1.629 Euro folgende Berechnung:
1/2 (9/10 x 1.629 + 220) = 843
843 - 220 = 623
Altervorsorgenterhalt: 623 + 15 % x 19,5 % = 140 Euro
Bereinigter Elementarunterhalt
1/2 (9/10 x (1.629 - 140) + 220) = 780
780 - 220 = 560 Euro
Dies ergibt insgesamt einen Unterhaltrückstand von 1.328 Euro.
(Oktober bis Dezember 2004: 388 Euro; Januar bis einschließlich Juni 2005: 6 x 700 - 3.260 gezahlt = 940 Euro).
Laufender Unterhalt ab Juli 2005 wird bezahlt wie geschuldet.
II.
Das Prozesskostenhilfeeinkommen des Beklagten beträgt nach Abzug der anzuerkennenden berufsbedingten Aufwendungen 2.031 Euro
abzüglich 731 Euro Trennungsunterhalt, 257 Euro Kindesunterhalt, 173 Euro Freibetrag für Erwerbstätige, 380 Euro Grundfreibetrag,
200 Euro Miete, 60 Prozesskostenhilferaten sowie 76 Euro Belastungen, insgesamt also 136 Euro.
Hieraus errechnen sich monatliche Raten gemäß §
115 ZPO von 45 Euro.
Die Darlehensraten in Höhe von 376,25 Euro waren nicht anzuerkennen, da diese Verpflichtung während des laufenden Verfahrens
eingegangen wurde. Auf die Beschwerde des Beklagten war der Prozesskostenhilfebeschluss der 1. Instanz entsprechend abzuändern.
Soweit die Parteien dem Vergleichsvorschlag schriftlich zustimmen, wird der Termin aufgehoben und der Vergleich im Beschlusswege
nach §
278 Abs.
6 ZPO geschlossen. Um diesbezügliche Mitteilung - per Fax - bis zum 29.11.2005, 14.00 Uhr wird gebeten.