OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2000 - 3 WF 80/00
ZU den Voraussetzungen und zum Umfang eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB
1. Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, kann nach § 1615l Abs. 2 S. 2
BGB Unterhalt vom Kindesvater verlangen, wenn wegen der Betreuung und Pflege des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann.
2. Regelmäßig ist es der betreuenden Mutter nicht zumutbar, ihrer ursprünglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Kind
anderweitig versorgen zu lassen.
3. Für die Höhe des geschuldeten Unterhalts kommt es weder auf das Einkommen des Kindesvaters noch darauf an, welches Einkommen
in einer vor der Geburt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Verfügung stand, da der Unterhalt nach § 1615l
BGB mangels einer vorherigen Ehe nicht der Aufrechterhaltung des Lebensstandards einer vorherigen Lebensgemeinschaft dient.
4. Da es vielmehr die Zielsetzung des 1615l
BGB ist, Nachteile durch die Geburt des Kindes auszugleichen, orientiert sich der Bedarf der Kindesmutter regelmäßig an dem zuvor
von ihr selbst bezogenen Einkommen (hier: netto rund 900 DM).
5. Eine Anrechnung des Erziehungsgeldes kommt nach § 9
BErzGG nicht in Betracht.
6. Anzurechen ist ein von der Kindesmutter tatsächlich bezogenes Einkommen (hier: rund 200 DM aus einer Nebentätigkeit).
Fundstellen: FamRZ 2001, 1321, FamRZ 2002, 415 (LS), FamRZ 2002, 415, OLGReport-Naumburg 2000, 481
Normenkette: ,
BErzGG § 9