OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.1997 - 5 W 152/97
1. Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90
BSHG ist für die Zivilgerichte bindend. Dies gilt auch für den Fall der Anfechtung der Überleitung vor dem Verwaltungsgericht,
da der Erhebung der Anfechtungsklage nach § 90 Abs. 3
BSHG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Die Erhebung der Anfechtungsklage gebietet die Aussetzung des Unterhaltsverfahrens nicht, da im Rahmen der Ermessensausübung
nach §
148
ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang gebührt, zumal
den Einzelinteressen des Betroffenen im Fall, daß die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter
nicht mehr zu behebender Nachteil droht.
Fundstellen: FamRZ 1998, 434, MDR 1998, 181, NVwZ-RR 1998, 184, OLGReport-Oldenburg 1997, 276
Normenkette: ,
BSHG § 90
,